VwGH 2003/06/0089

VwGH2003/06/008923.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der S L in G, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 13/3, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 5. Mai 2003, GZ.: A 17-7377/2003-1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: A M in G, vertreten durch Dr. Peter Schlösser - Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstrasse 9/I) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. März 2003 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines erdgeschossigen Zu- und Umbaues (1 Wohnung, 4 Appartements) beim bestehenden Wohngebäude bzw. eines Neubaues des ersten Obergeschosses mit 6 PKW-Abstellflächen und Lärmschutzwand unter Vorschreibung von Auflagen erteilt; nach Punkt 3 der "Besonderen Auflagen" ist die Gründung des Wohnhauses und die Verbringung der anfallenden Wässer laut näher angeführtem baugeologischen Gutachten im Einvernehmen und unter Aufsicht eines entsprechend befugten staatlich beeideten Sachverständigen durchzuführen. Eine diesbezügliche Bestätigung des beigezogenen Sachverständigen über die sach- und ordnungsgemäße Ausführung laut Gutachten sei dem Baupolizeiamt bis zum Ansuchen um Rohbaubeschau beizubringen. Weiters sei das Gutachten dem Bauführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin (als Nachbarin) wurden, soweit sie den Abstand betrafen, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2003 als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe zutreffend erkannt, dass lediglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend "die (Grenz)- abstände eine - auf ein durch die Steiermärkische Bauordnung eingeräumtes, subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gestützte - Einwendung im Rechtssinn" darstelle. Der belangten Behörde sei es auf Grund der Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde verwehrt, sich mit dem Vorbringen betreffend Bebauungsdichte, Gefährdung durch Hangrutschung, etc. auseinander zu setzen. Hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf Unterschreitung der gesetzlichen Grenzabstände des Vorhabens zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin genüge der Hinweis, dass diese nur "Punktanrainerin" des Bauplatzes sei. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus:

"Nach den im Akt erliegenden Plänen im Maßstab 1:1000 (Lageplan) bzw. 1:100 (Grundriss EG, DG) beträgt der Grenzabstand vom nord-nord-östlichen Gebäudeeck (das ist der dem Grundstück der Beschwerdeführerin nächst gelegene Punkt des Bauvorhabens) zu dem dem Bauplatz zugekehrten ost-südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes der Beschwerdeführerin ca. 6,20 m; zieht man eine Parallele von der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugekehrten Gebäudefront zum eben erwähnten Grundstückseckpunkt, ergibt sich ein Zirka-Grenzabstand von etwas über 6,0 m.

Nachdem der gesetzliche Grenzabstand nach dem Baugesetz die Geschossanzahl plus 2,0 m beträgt, kann es dahingestellt bleiben, ob - wie die Behörde erster Rechtsstufe in der Begründung des bekämpften Bescheides ausführt - der gegenüber der Beschwerdeführerin in Erscheindung tretende, nächstgelegene Gebäudeteil nun eingeschossig ist, oder aber, wie die Beschwerdeführerin behauptet doch zweigeschossig, weil selbst im letzteren Fall der Grenzabstand (nur) 4 m betragen müsste, in der Tat aber mit mindestens 6,0 m anzusetzen ist."

Die erstinstanzliche Behörde habe daher die Einwendung in Bezug auf den Grenzabstand zu Recht als unbegründet angesehen, womit sich auch die Berufung, soweit ihr Vorbringen für die belangte Behörde beachtlich gewesen sei, als unbegründet erweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, beide mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A)

Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) ..."

    Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Bebauungsdichte, das Stadtbild sowie die Straßen- und Baufluchtlinien genügt es darauf zu verweisen, dass damit keine der taxativ genannten subjektiv-öffentlichen Rechte des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG angesprochen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, mwN).

    Sofern die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass ihre Dienstbarkeit der Holzbringung durch das gegenständliche Vorhaben unmöglich gemacht werde und im Hinblick darauf auch kein Einigungsversuch gemäß § 26 Abs. 3 Stmk. BauG stattgefunden habe, ist ihr zu entgegnen, dass damit einerseits eine (im Baubewilligungsverfahren) unbeachtliche privatrechtliche Einwendung erhoben wurde und andererseits aus der Verhandlungsniederschrift hervorgeht, dass ein solcher Einigungsversuch stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin war in der Verhandlung durch ihren - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftretenden - Rechtsbeistand vertreten. Einwände gegen die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift wurden nicht erhoben, weshalb diese vollen Beweis über die Vorgänge während der Verhandlung liefert. Im Übrigen wäre selbst im Falle des Unterbleibens eines solchen Einigungsversuches ein subjektivöffentliches Recht der Beschwerdeführerin nicht verletzt (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 85 zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie mit der von der belangten Behörde vorgenommen "Beurteilung der Abstände nicht übereinstimme". Aus den Plänen ergebe sich eindeutig - wie bereits in der Berufung aufgezeigt worden sei -, dass Abstände von 3,0 bzw. 3,4 m vorgesehen seien. Nach dem Stmk. BauG sei bei zweigeschossiger Bebauung jedoch ein Abstand von 4 m zur Grundgrenze einzuhalten.

    Auch damit vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie bereits dargestellt, ist die belangte Behörde auf Grund der Pläne von einem Grenzabstand von ungefähr 6,0 m (der auch richtig ermittelt wurde), die erstinstanzliche Behörde hingegen von den in der Beschwerde angeführten Abständen ausgegangen. Kommt die Berufungsbehörde aus den gleichen Gründen wie die Unterinstanz zu einer dem Spruch des angefochtenen Bescheides gleich lautenden Entscheidung, hat sie die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf dessen zutreffende (und ausreichende) Begründung zu bestätigen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall im Bezug auf die Berechnung der Abstände - die für die Berufungsentscheidung maßgebenden Gründe von der Begründung des bekämpften Bescheides der Unterinstanz abweichen (oder über sie hinausgehen), sind sie in der Begründung des Berufungsbescheides darzulegen. Die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides wird damit insoweit gegenstandslos (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223, mwN). Die Rüge der Beschwerdeführerin richtet sich damit gegen eine - auf Grund der Entscheidung der Berufungsbehörde - nicht mehr relevante Begründung der Behörde erster Instanz.

    Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die durch die geplanten 6 PKW-Abstellplätze erhöhte Immissionsbelastung wendet, ist ihr zu entgegnen, dass sie im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde lediglich eingewendet hat, die geplanten Kfz-Abstellflächen widersprächen der Widmung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG. Durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sollen unbestritten 1 Wohnung und 4 Appartements geschaffen werden. Diese Maßnahme ist im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG jedenfalls zulässig. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht Projektgegenstand. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass durch die 6 PKW-Abstellplätze Immissionen entstünden, die mit der Widmung als Wohngebiet nicht im Einklang stehen.

    Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren (zusammengefasst) u.a. rechtzeitig vorgebracht, unter einem näher bezeichneten geplanten Appartement befinde sich ein Brunnen, wodurch der Hang auch entwässert werde. Durch die Überbauung des Brunnens werde die Auflast des Zubaues erhöht und damit die enorme Rutschneigung des Hanges verstärkt. Der Brunnen werde seine bisherige Funktion nicht mehr erfüllen können.

    Gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn u.a. ein Mitspracherecht hinsichtlich von Anlagen zur einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer zu.

    Was die Hangrutschung und die Wasserableitung betrifft, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein baugeologisches Gutachten eingeholt, das zu der eingangs erwähnten Auflage (Punkt 3 der "Besonderen Auflagen") geführt hat. Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich in ihrer Berufung lediglich auf die Wiederholung ihres Vorbringens beschränkt. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Brunnen, der nach ihrem Vorbringen den Hang auch "entwässert", ist keine vom Mitbeteiligten errichtete Anlage zur Beseitigung von Niederschlagsgewässern.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

    Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

    In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen. Das Vorbringen im Zusammenhang mit den Immissionen geht von einem Sachverhalt (gewerbliche Nutzung) aus, der nicht Projektgegenstand ist. Zur Lösung der Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, im vorliegenden Fall dem einzigen Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK, nicht geboten. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

    Wien, am 23. Oktober 2007

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