VwGH 2003/06/0015

VwGH2003/06/001514.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der SS in B, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 2002, Zl. FA13A-

12.10 W 95 - 02/4, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. FB, 2. Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §4 Z43;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §42;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §4 Z43;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (nicht bekämpften) Bescheid vom 31. Jänner 2002 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde (im Folgenden: Marktgemeinde) dem Erstmitbeteiligten (im Folgenden: Mitbeteiligter) auf, die ohne Baugenehmigung erfolgte Verlängerung der entlang der Nordwand seines Wohnhauses liegenden Flugdachkonstruktion, einen überdachten Abstellplatz für ein Fahrzeug ("Carport"), von 6 m auf 10,60 m Länge ebenso zu entfernen wie einen innerhalb dieser 4,60 m liegenden, allseits umschlossenen Bereich dieses Carports.

Mit Ansuchen vom 27. März 2002 stellte der Mitbeteiligte bei der Marktgemeinde das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung des bestehenden "Carports", zur Erhöhung der Aufmauerung beim Wohnhaus und zur Errichtung eines "Nebengebäudes" mit Verbindungsdach zum Wohnhaus.

Nach der diesem Antrag beiliegenden planlichen Darstellung soll der bereits genehmigte Carport entlang der Nachbargrenze zur Beschwerdeführerin um weitere 4 m auf 10 m verlängert werden. Der an der Nordwand des Wohnhauses des Mitbeteiligten in ca. 4 m Höhe entspringende pultdachförmige Anbau verläuft um 25 Grad fallend zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin und wird dort in ca. 2,75 m Höhe durch Stützen getragen; projektgemäß ist diese entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Seitenfläche unverkleidet.

Das "Nebengebäude" soll an der Nordwestseite in Verlängerung des Carports in einem Abstand von 1 m von der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin, also um 1 m ins Grundstücksinnere des Mitbeteiligten versetzt, errichtet werden. Es besteht aus einer Gerätehütte, die durch eine zum Carport gewandte Türe betreten werden kann, und einem U-förmigen, mit der zum Garten bzw. der Terrasse des Wohnhauses zugewandten Seite offenen, Abstellplatz; die (zum Grundstück der Beschwerdeführerin weisende) nördliche Außenwand ist in Massivbauweise, die restlichen Wände (Seitenwände und die Gerätehüttenumkleidung) sind in Holzriegelbauweise geplant. Beide Gebäudeteile sind durch ein Satteldach überdeckt, das an die Dachneigung des bestehenden Carports angepasst und mit diesem und dem Wohnhaus verbunden ist. Die Traufenhöhe beträgt 2,75 m. Das "Nebengebäude" ist 2 m vom Wohnhaus entfernt.

Mit Bescheid vom 29. April 2002 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde dem Mitbeteiligten unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Carports, die Erhöhung der Aufmauerung beim Wohnhaus sowie die Errichtung eines Nebengebäudes mit Verbindungsdach zum Hauptgebäude.

In der Begründung dieses Bescheides wurden zunächst die Befunde und Gutachten der Sachverständigen wiedergegeben und sodann das "Nachbarvorbringen bei der Bauverhandlung" dahingehend zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben "grundsätzlich" keinen Einwand erhebe. Sie ersuche jedoch um baugesetzmäßige Ausführung dieses Projektes. (Anmerkung: Die in der Bauverhandlung am 10. April 2002 aufgenommene Niederschrift ist von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben. Stattdessen findet sich darauf der handschriftliche Vermerk: "AV: Frau Beschwerdeführerin unterschreibt die Niederschrift nicht; mit dem Hinweis 'Ich unterschreibe nichts'!")

In rechtlicher Hinsicht stützte sich der Bürgermeister auf die schriftliche Anfragebeantwortung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, wonach das Nebengebäude eine eigene Dachkonstruktion aufweise und somit vom Wohnhaus trennbar sei. Das Bauwerk selbst weise eine bebaute Fläche von etwa 24 m2 auf, sodass auch unter Berücksichtigung des 2 m breiten Vordaches zum Wohnhaus hin von einem Nebengebäude gesprochen werden könne. Ein Nebengebäude könne gemäß § 13 Abs. 8 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) 1995 näher an Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäude herangebaut werden. Der Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze (der Beschwerdeführerin) sei daher zulässig.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Gemeinderat der Marktgemeinde mit Bescheid vom 9. August 2002 zurück. In der Begründung führte er aus, aus der aufgenommenen Niederschrift gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin von der am 10. April 2002 angesetzten mündlichen Bauverhandlung nachweislich verständigt worden sei und an dieser teilgenommen habe. Sie habe gegen das eingereichte Bauvorhaben keine Einwände erhoben und um baugesetzmäßige Ausführung dieses Projekts ersucht. Ein Nachbar behalte die Parteistellung im Bauverfahren nur dann, wenn er rechtzeitig Einwendungen erhebe, die sich auf ein subjektivöffentliches Recht bezögen; anderenfalls verliere er die Parteistellung. Die Berufungsbehörde habe die eingetretene Präklusion zu beachten. Aus diesen Gründen sei daher die Berufung infolge Verlustes der Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

In weiterer Folge führte der Gemeinderat aus, "der Vollständigkeit halber" sei auf das Vorbringen der Berufung selbst einzugehen, um der Beschwerdeführerin "den Ausweis darüber zu führen", dass sich die Behörde "mit diesen Belangen" auch von Amts wegen ausreichend auseinander gesetzt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht zu vollstrecken. Das eingereichte Projekt sei unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen bei der Bauverhandlung am 10. April 2002 auf die Übereinstimmung mit den bestehenden baurechtlichen Normen überprüft worden. Es hätten sich dabei keine Feststellungen ergeben, welche zu einer Versagung des Bauansuchens geführt hätten. Auch die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung um eine Stellungnahme ersuchte Fachabteilung 13a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung komme zu keinem anderen Ergebnis. Die in der Berufung aufgeworfene Frage des Landschaftsbildes betreffe grundsätzlich ein öffentliches Interesse und sei der Mitsprache durch Nachbarn entzogen. Die ins Treffen geführte ca. 8 m hohe Funkantenne sei nicht Gegenstand des eingereichten Bauansuchens und könne in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die angesprochene "Grenzsteinverletzung" und das Drohen mit "Prozessieren" durch den Mitbeteiligten stelle kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Stmk. BauG 1995 dar und könne allenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

In der dagegen erhobenen Vorstellung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Einwände bei der Bauverhandlung am 10. April 2002, "ein Anbau mit Verbindungsdach zum Hauptgebäude muss 3 m von der Grundgrenze entfernt sein und ein Nebengebäude darf nur mit 1 m von der Grundgrenze errichtet werden, wenn es mit dem Hauptgebäude nicht verbunden ist", seien nicht zu Protokoll genommen worden und legte als Beweis eine dem vorgelegten Verwaltungsakt beiliegende Tonbandkassette über die Bauverhandlung am 10. April 2002 vor. Darüber hinaus sei das geplante Nebengebäude mit dem nicht genehmigten Carport verbunden, das an das Wohnhaus angebaut sei, somit sei es auch mit dem Hauptgebäude verbunden. Es bilde mit dem geplanten Nebengebäude eine Einheit, welche bei Weitem 30 m2 übersteige. Es könne daher nicht mehr von einem Nebengebäude ausgegangen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. November 2002 wies die belangte Behörde diese Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, es ergebe sich aus dem anlässlich der Verhandlung aufgenommenen Tonbandprotokoll, dass die Vorstellungswerberin tatsächlich bezüglich der Abstände Einwendungen erhoben habe. Diese Einwendungen seien in der Verhandlungsschrift nicht aufgenommen worden. Die Berufung wäre daher nicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin könne allerdings durch diese "Zurückweisung" nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil sich der Gemeinderat auch inhaltlich mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt habe. Wenn auch inhaltlich über das Vorbringen in der Berufung entschieden worden und fälschlich an Stelle der Abweisung eine Zurückweisung erfolgt sei, sei eine Rechtsverletzung der Vorstellungswerberin nicht gegeben, weil auch bei inhaltlicher Prüfung die Berufung keinen Erfolg gehabt hätte.

Entscheidend sei, dass das Nebengebäude eine eigene Dachkonstruktion aufweise und somit vom Wohnhaus trennbar sei. Das Bauwerk selbst habe eine bebaute Fläche von etwa 24 m2, sodass auch unter Berücksichtigung des 2 m breiten Vordaches zum Wohnhaus hin von einem Nebengebäude gesprochen werden könne. Ein Nebengebäude könne gemäß § 13 Abs. 8 Stmk. BauG 1995 näher an die Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäude herangebaut werden. Der Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin sei daher zulässig. Ebenso ergebe sich aus dem Einreichplan, dass das verlängerte Carport eine eigene Dachkonstruktion aufweise und vom Wohnhaus trennbar sei. Da es sich bei einem Carport um kein Gebäude, sondern um eine bauliche Anlage handle, sei die Errichtung an der Grundstücksgrenze möglich, ohne dass die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG 1995 einzuhalten seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die Mitbeteiligten - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren in § 26 Stmk. BauG 1995 normierten Nachbarrechten, insbesondere auf Einhaltung der Abstandsvorschriften nach § 13 Stmk. BauG 1995 und "in ihrem Recht auf Immissionsschutz", verletzt. Der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bauwerk um kein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk. BauG 1995 handle.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die spruchgemäße Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin durch den Gemeinderat könne in eine Abweisung umgedeutet werden, weil der Berufungsbescheid auch Ausführungen in der Sache selbst enthalte, die eine Abweisung der Berufung zu tragen vermocht hätten. Im Ergebnis könne die Beschwerdeführerin daher durch die Zurückweisung nicht in Rechten verletzt sein.

Damit ist die belange Behörde jedoch nicht im Recht:

Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1998, Zl. 96/19/1584). Der Spruch ist als notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde beabsichtigte Sachentscheidung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt.

Nach dem Spruch des Bescheides vom 9. August 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom Gemeinderat zurückgewiesen. In der Begründung setzte sich dieser sodann mit der Anberaumung der Bauverhandlung, der Verständigung der Beschwerdeführerin und mit den Präklusionsfolgen des § 42 AVG auseinander und ging auf Basis des Akteninhaltes, wonach (bis zum Tag vor der Bauverhandlung vorgebrachte) schriftliche oder (entsprechend dem - von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigten - Protokoll über die Bauverhandlung) mündliche Einwendungen nicht ersichtlich waren, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung gemäß § 42 AVG infolge Präklusion verloren hatte, sodass ihre Berufung aus diesem Grund zurückzuweisen sei.

Ausgehend von dieser Bescheidbegründung kann aber nicht gesagt werden, dass sich der Gemeinderat lediglich im Ausdruck vergriffen hätte und inhaltlich über die Berufung der Beschwerdeführerin absprechen wollte. Vielmehr kommt in dieser Erledigung eindeutig der Wille der Behörde zum Ausdruck, auf Grund der mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin keine Sachentscheidung (mehr) treffen zu wollen, wobei ein Umdeuten dieses eindeutigen behördlichen Willens nicht zulässig ist. Soweit der Gemeinderat (nur) der "Vollständigkeit halber" inhaltlich auf das Berufungsvorbringen eingegangen ist und dabei darauf verwies, dass sich die Behörde "mit diesen Belangen", die die Zulässigkeit des Bauvorhabens betreffen, auch von Amts wegen ausreichend auseinander gesetzt habe, kann durch einen solchen (den Spruch nicht tragenden) Begründungsteil die Zurückweisung nicht in eine Sachentscheidung umgedeutet werden.

Die im Vorstellungsverfahren vor der belangten Behörde zu klärende Frage war daher, ob die Beschwerdeführerin Partei des Verfahrens war oder mangels (rechtlich relevanter) Einwendungen gemäß § 26 Stmk. BauG 1995 ihre Parteistellung verloren hat. Indem die belangte Behörde über die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin entschieden hat, hat sie den (durch den Spruchinhalt des strittigen Bescheides begrenzten) Rahmen des Verfahrensgegenstandes überschritten. Sie hat damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Sollte für das fortgesetzte Verfahren die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin - wie dies bereits aus dem angefochtenen Bescheid erschlossen werden kann - bejahen, wird sie den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und in Überbindung dieser Rechtsansicht an die Gemeindebehörde zur neuerlichen Entscheidung zu verweisen haben.

Bezüglich des Nebengebäudes sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Verbindung mit dem Hauptgebäude den Charakter eines Nebengebäudes grundsätzlich nicht beeinträchtigt (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/05/0241 mwH). Es kommt vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild an, d.h. ob das Bauwerk eine entsprechende bauliche Selbstständigkeit aufweist und zwischen ihm und dem Hauptgebäude kein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang besteht, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssen (vgl. die Erkenntnisse vom 17. November 1993, Zl. 90/17/0505; vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0069 und vom 28. März 2000, Zl. 98/05/0216).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Juli 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte