Normen
AVG §8;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwRallg;
AVG §8;
GewO 1994 §77 impl;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 lita;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und dem mitbeteiligten Verein Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 2. November 2001 suchte der mitbeteiligte Verein um die Genehmigung an, auf den im Flächenwidmungsplan zur Sondernutzung für Modellflug ausgewiesenen Grundstücken Nr. 434 und 435, KG Habersdorf, periodische Modellflugveranstaltungen durchführen zu dürfen.
Bei der am 5. März 2002 vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg durchgeführten Verhandlung erklärten die Beschwerdeführer, das Wohnhaus der Beschwerdeführer befinde sich ca. 700 m von dem gegenständlichen Flugplatz entfernt. Man fühle sich durch die beantragten Veranstaltungen wegen des störenden Lärms unzumutbar belästigt. Es sei auch die Betriebssicherheit nicht gegeben, weil in einer Entfernung von nur 600 m zum Fluggelände Betriebsanlagen situiert seien, die ihrerseits UKW-Funksender betreiben, sodass die Gefahr eines unvorhergesehenen Absturzes von Flugmodellen gegeben sei. Es liege keine Zufahrt zum Fluggelände vor, da der Zufahrtsweg zum Teil über den Privatweg der Beschwerdeführer über die Parzelle Nr. 437 führe, wobei ein Servitutsrecht des Gehens und Fahrens für die Öffentlichkeit nicht vorliege.
Der beigezogene Sachverständige für Luftfahrtbelange kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aus rein luftfahrtechnischer Sicht gegen die Durchführung dieser Veranstaltungen keine Bedenken bestünden.
In der Folge erstattete ein Amtssachverständiger für Schallschutztechnik das Gutachten vom 18. Oktober 2002. Der Gutachter nahm Bezug auf das Wohngebäude der Beschwerdeführer, welches sich ca. 700 m westlich des Flugplatzes befinde. Auf Grund dieser Entfernung ergebe sich eine maximale Immissionssituation von 42 dB, durch den möglichen Nachtbetrieb würde sich ein Immissionswert von 37 dB ergeben. Da im Wohngebiet als Grenze der zumutbaren Störung ein Grenzwert von 55 dB bei Tag und von 45 dB bei Nacht anzunehmen sei, würde eine Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen bzw. Änderungen der ortsüblichen Verhältnisse und daraus abgeleitete Überschreitungen von Richtwerten für zumutbare Immissionen nicht eintreten.
Darauf aufbauend führte die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 aus, dass, da die Veranstaltung im Zweijahresrhythmus geplant sei, ausgehend von den vom Lärmsachverständigen ermittelten Werten aus medizinischer Sicht gegen die Veranstaltung keine Bedenken bestünden. Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend zu diesem Gutachten.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Genehmigung zur Durchführung der beantragten Veranstaltung alle zwei Jahre an einem Wochenende, Samstag von 10.00 bis 23.00 Uhr und Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Im Spruch des Bescheides wird das Projekt beschrieben:
Danach soll alle zwei Jahre am Standort des Modellflugplatzes eine Flugschau veranstaltet werden, zu der Gäste aus ganz Österreich sowie dem benachbarten Ausland eingeladen werden. Nach der geltenden Flugplatzordnung, die allen Teilnehmern zur Kenntnis gebracht wird, werde darauf geachtet, dass die Lärmobergrenze für Modellflieger mit 85 dB in 7 m Entfernung eingehalten werde. Zur Kontrolle stehe ein nicht geeichtes Lärmmessgerät zur Verfügung. Die Modelle dürften nicht mehr als 20 kg Fluggewicht haben. Die Fernsteuerungssender würden von allen Piloten abgegeben und ihnen nur dann wieder ausgefolgt werden, wenn die betreffende Funkfrequenz frei sei. Während der Flugschau würden der Betriebsleiter und seine Helfer die Einhaltung der Sicherungsregeln beachten. Der Flugradius erstrecke sich ca. 250 m rund um den Modellflugplatz, die maximale Flughöhe betrage 150 m.
In der Begründung verwies die Behörde auf die eingeholten Gutachten. Dem Lärmgutachten könne bedenkenlos gefolgt werden und es habe sich die beantragte Einholung eines weiteren Gutachten als unnötig erwiesen. Auf Grund eines funktechnischen Gutachtens stehe fest, dass eine Störung durch Sender in der Umgebung des Flugplatzes ausgeschlossen werden könne. Ein Risiko für Anrainergrundstücke, die allesamt landwirtschaftlich genutzt würden, liege nicht vor. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die befürchtete ungebührliche Belästigung durch störenden Lärm sowie ihre Gefährdung als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Mit den Einwendungen betreffend die rechtlich nicht gedeckte Zufahrt für Besucher seien die Beschwerdeführer mangels Relevanz im veranstaltungsrechtlichen Verfahren auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen worden.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung rügten die Beschwerdeführer, dass insbesondere im Lärmgutachten von zahlreichen unrichtigen Berechnungen ausgegangen worden sei, sodass tatsächlich keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung gegeben sei, ob die Benützung der Anlage Gefahr für Leben oder Gesundheit der Besucher bzw. unbeteiligter Personen, wie der Beschwerdeführer, gegeben sei. Im Lärmgutachten seien, wie aus der Diktion des Gutachtens ersichtlich, nicht die konkrete Art der Flugzeuge, die Leistungsfähigkeit der Motoren oder auch nicht die Anzahl der sich in der Luft befindlichen Luftfahrzeuge bei der Berechnung berücksichtigt worden. Die Berechnung des Sachverständigen beruhe einzig und allein auf der "Annahme", dass der Schallleistungspegel der einzelnen Fluggeräte 110 dB betrage; solche Annahmen seien jedoch unzulässig und Schlussfolgerungen daraus nicht geeignet, eine objektive Aussage über die Belästigungswirkung zu treffen. Der Sachverständige habe allein die von der antragstellenden Partei angegebenen Werte unüberprüft dem Gutachten zu Grunde gelegt. Es sei auch nicht auf die hohe technische Anfälligkeit von Funkfernsteuerungen und der dazu gehörigen Fluggeräte eingegangen worden. Auf Grund dieser Anfälligkeit sei ein Absturz ein Modellfluggerätes jederzeit möglich, wie dies zahlreiche Zwischenfälle in den letzten Jahren gezeigt hätten. Daher bestehe auch ein hohes Risiko für Anrainergrundstücke, zumal bei den beabsichtigten Veranstaltungen eine hohe Besucherzahl erwartet werde. Die einzige Zufahrtsmöglichkeit führe über Privatgrundstücke, auch über das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 437, die aber eine Zustimmung zum Abführen derartiger Veranstaltungen nicht erteilten.
Mit dem angefochtenen Bescheid, Spruchteil I, wurde die Berufung hinsichtlich des Berufungsgrundes der mangelnden Betriebssicherheit der Zuschauerräume als unzulässig zurückgewiesen. Nach dem Spruchteil II dieses Bescheides wurde die Berufung hinsichtlich der Berufungsgründe der ungebührlichen Belästigung durch störenden Lärm und der mangelnden Betriebssicherheit durch den Flugverkehr als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen verwies die belangte Behörde zunächst auf das von ihr eingeholte Gutachten des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten, wonach auf Grund der von den Mobilfunknetz-Betreibern verwendeten Sendeleistungen mit Beeinflussungen nicht zu rechnen sei. Unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 Stmk. Veranstaltungsgesetz verwies die belangte Behörde darauf, dass die Parteistellung der Nachbarn sich auf die Aspekte des störenden Veranstaltungslärms und der mangelnden Betriebssicherheit, soweit sie Nachbarn gefährde, beschränke. Die Sicherheit der Besucher oder unbeteiligter Personen falle nicht in den Umfang der Parteienrechte einzelner Nachbarn. Die Möglichkeit der Veranstaltungsbesucher, die Betriebsstätte rasch und gefahrlos verlassen zu können, sei nicht vom Umfang der Parteienrechte der Nachbarn umfasst, weshalb die Berufung diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass das gesamte Areal rund um den Modellflugplatz unbebaut sei. Zur behaupteten ungebührlichen Belästigung durch störenden Lärm sei allein vom Projekt und der Betriebsbeschreibung auszugehen, wonach nur Modellflugzeuge eingesetzt werden, welche die am Boden zu messende Lärmobergrenze von 85 dB nicht überschreiten, sowie dass sich der Flugradius auf ca. 250 m rund um den Flugplatz beschränke und dass zu gleicher Zeit maximal 3 Modellflugzeuge in der Luft seien, nur kurzfristig für die Dauer einer 1/4 Stunde ein 4. Modellflugzeug. Diese Vorgaben seien Teil des Bescheidausspruches, weshalb davon abweichende Aktivitäten unzulässig wären. Die belangte Behörde verwies auf die Werte, die der Amtssachverständige für Lärmschutz ermittelt hat; in sämtlichen veranstaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren würde die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes herangezogen werden, wonach Freiluftveranstaltungen erst ab einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von über 80 dB tagsüber sowie von über 60 dB nach 22.00 Uhr unzulässig seien. Bei den festgestellten Grenzwerten von 42 dB bzw. 37 dB und unter Bedachtnahme darauf, dass die Veranstaltung lediglich im Zweijahresrhythmus stattfinden werde, entbehre die Behauptung einer ungebührlichen Lärmbelästigung jeglicher Grundlage. Bezüglich der Betriebssicherheit, soweit davon die Beschwerdeführer betroffen sein können, verwies die belangte Behörde auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen der Abteilung technische Umweltkontrolle und Sicherheitswesen sowie der Fernmeldebehörde für Steiermark und Kärnten, wonach mit einer Gefahr durch mögliche Abstürze auf Grund von Störungen der Funksteuerungen nicht gerechnet werden müsse. Dem Gutachten seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie der mitbeteiligte Verein, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, findet dieses Gesetz auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (insgesamt: Veranstaltungen) Anwendung. Nach § 20 dieses Gesetzes ist die Abhaltung von Veranstaltungen (neben anderen, hier nicht vorliegenden Tatbeständen) nur zulässig auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat. Nach § 21 Stmk. VeranstaltungsG sind Betriebsstätten unbeschadet der Notwendigkeit ihrer Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung nach § 22 vorhanden ist. § 22 Stmk. VeranstaltungsG (Eignung der Betriebsstätten) lautet auszugsweise:
"(1) Zur Erteilung der Genehmigung müssen:
1. ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür bieten, daß
a) bei ihrer widmungsgemäßen Benützung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit). Insbesondere müssen die Ausgänge von Zuschauerräumen und die von diesen zu den Ausgängen führenden Wege so angelegt, so beschaffen und in solcher Zahl vorhanden sein, dass die Betriebsstätte von den Besuchern rasch und gefahrlos geräumt werden kann;
b) der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigt;
2. nicht ortsfeste Betriebsstätten ..
(2) ..."
Das Genehmigungsverfahren ist im § 36 Stmk. VeranstaltungsG geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"(1) Der Liegenschaftseigentümer (Pächter oder Fruchtnießer) oder mit dessen Zustimmung der Veranstalter hat um die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte schriftlich anzusuchen.
(2) Ergibt die durchzuführende Vorprüfung, dass die Eignung der Betriebsstätte (§ 22 Abs. 1 Z. 1, § 22a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2) nicht gegeben ist und auch nicht herbeigeführt werden kann, ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist eine örtliche Verhandlung anzuberaumen, die unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen ist. Die Nachbarn, die durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten, sind Parteien des Verfahrens.
(3) ..."
Zu Recht haben die Verwaltungsbehörden die Beschwerdeführer wegen der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die Veranstaltung eine Belästigungswirkung ihnen gegenüber entfalten kann, als Nachbarn dem Verfahren beigezogen. Zu den subjektiv-öffentlichen Rechten, die den Nachbarn in einem Genehmigungsverfahren nach dem Stmk. VeranstaltungsG zustehen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/05/0212, und vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0166, auf die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn hingewiesen und ausgeführt, dass die Nachbarn in diesem Verfahren, von den in den damals entschiedenen Fällen nicht interessierenden Fragen der Betriebssicherheit nach § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. VeranstaltungsG abgesehen, zulässiger Weise nur geltend machen können, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt werden.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht auch aus § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, weil diese Bestimmung auf den Schutz von unbeteiligten Personen, und damit jedenfalls auch auf den Schutz der Nachbarn abzielt. Auch der Nachbar hat somit ein Recht darauf, dass bei widmungsgemäßer Benützung der Betriebsstätte keine Gefahr für Leben und Gesundheit seiner Person entstehen kann, dass also insofern Betriebssicherheit gegeben ist. Nicht hingegen kann aus dem zweiten Satz des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. VeranstaltungsG ein Nachbarrecht abgeleitet werden, weil mit dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Besucher der Veranstaltung geschützt werden.
Aus dem letztgenannten Grunde hat die belangte Behörde im Spruchteil I des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführer zurückgewiesen; die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass sie in ihren subjektiven Rechten dadurch tangiert würden, dass ein Teil der Zufahrt zur Betriebsstätte über das den Beschwerdeführern gehörende Grundstück Nr. 439 führe und sie eine Zustimmung für dessen Benützung nicht erteilten. Es finde ein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer dahingehend statt, dass die Zufahrt zur Veranstaltung über das Eigentum der Beschwerdeführer führe. Die Betriebsstättengenehmigung würde in das Privatrecht der Beschwerdeführer unmittelbar eingreifen; zufolge des unzulässigen Eingriffes hätte die Betriebsstättengenehmigung versagt werden müssen.
Dem ist zu erwidern, dass sich die erteilte Genehmigung nur auf die Grundstücke Nr. 434 und 435, nicht aber auf das Grundstück Nr. 439 bezieht. Ein Recht zur Benützung dieses Grundstückes wurde durch die erteilte Bewilligung nicht eingeräumt, sodass insofern eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist. Ob die Behörde bei Erteilung der Bewilligung der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Satz hinreichend Rechnung getragen hat, war auf Grund der Berufung der Nachbarn nicht zu prüfen, weil, wie ausgeführt, sie kein Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung haben.
Aus demselben Grund kann die weitere Frage, ob die belangte Behörde insofern zu Recht mit einer Zurückweisung und nicht mit einer Abweisung vorgegangen ist, dahingestellt bleiben.
Im Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung hinsichtlich des Berufungsgrundes der ungebührlichen Belästigung durch störenden Lärm als unbegründet abgewiesen. Zu § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b Stmk. VeranstaltungsG hat der Verwaltungsgerichtshof in den beiden zitierten Erkenntnissen ausgeführt, der dort verwendete Begriff der ungebührlichen Belästigung habe im Wesentlichen keine andere Bedeutung, als der im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung verwendete Begriff der unzumutbaren Belästigung.
Die Beschwerdeführer bekämpfen den von der Behörde angenommenen Ausschluss einer Belästigungswirkung mit dem Argument, der Gutachter sei nicht auf die konkret verwendeten Modellflugzeuge eingegangen, sondern habe sich nur mit der Allgemeinsituation betreffend die Durchführung von Modellflügen auseinander gesetzt. Damit sei der tatsächliche Lärmpegel nie ermittelt worden. Außerdem gehe es nicht nur um das ca. 700 m entfernt liegende Wohnhaus der Beschwerdeführer, sondern vor allem um das von den Beschwerdeführern für Freizeitzwecke genützte Grundstück Nr. 439, welches unmittelbar an die vom mitbeteiligten Verein genutzten Grundstücke angrenze.
Den mit dem zuletzt wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer verbundenen Tatsachenbehauptungen muss das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen gehalten werden; aus den vorliegenden Plänen kann nicht entnommen werden, dass das Grundstück Nr. 439 den Grundstücken Nr. 434 und 435, auf welches sich die gegenständliche Bewilligung bezieht, unmittelbar benachbart wäre. Vielmehr dürfte sich dazwischen das den Beschwerdeführern gehörende Grundstück Nr. 437 befinden, auf dem sich, wie aus einem im Akt erliegenden Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 22. Juni 2002 hervorgeht, ein Modellautoparcour befindet. Die Beschwerdeführer haben weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung eine Belästigungswirkung bezüglich des Grundstückes Nr. 439 behauptet.
Nach den Projektsunterlagen wurde im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides festgelegt, dass die Lärmobergrenze für Modellflieger mit 85 dB in 7 m Entfernung eingehalten werden müsse. Aufbauend darauf hat der Sachverständige für Lärmschutztechnik den Schallleistungspegel für den Flugbetrieb ermittelt und eine maximale Emissionssituation in einer Entfernung von rund 700 m errechnet. Durch die Festlegung einer Lärmobergrenze im Bescheid bedurfte es einer Ermittlung der Emissionswerte der im konkreten Fall verwendeten Modellflugzeugtypen nicht, weil Modellflugzeuge, die den vorgeschriebenen Wert überschreiten, von der erteilten Genehmigung nicht umfasst wären. Dass bei bescheidkonformer Benützung eine unzumutbare Belästigung auf dem Wohngrundstück der Beschwerdeführer zu erwarten wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit haben die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behauptet, dass es durch Störungen im Funkbetrieb zu Abstürzen auf das ihnen gehörige benachbarte Grundstück Nr. 437 kommen könne. Die belangte Behörde hat auf Grund der eingeholten beiden Gutachten festgestellt, dass mit der Gefahr von Abstürzen nicht zu rechnen sei. Dem erwidern die Beschwerdeführer nunmehr, dass es bei der Beweisaufnahme weder zu einer Besichtigung der gegenständlichen Modellflugzeuge noch zu einer Übermittlung der betreffenden Daten durch die belangte Behörde gekommen sei, sodass eine Beeinträchtigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind; ihre Befürchtungen beruhen auf nicht näher begründeten Vermutungen. Im vorliegenden Verfahren hatte die Behörde die Eignung der Betriebsstätte zu beurteilen; zu prüfen war, ob bei widmungsgemäßer Benützung der Betriebsstätte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit auch unbeteiligter Personen entstehen könne. Diese Prüfung wurde in einem umfangreichen Beweisverfahren vorgenommen; die Betriebsstättenprüfung umfasst aber jedenfalls nicht die technische Überprüfung jedes einzelnen bei der Veranstaltung zum Einsatz kommenden Gerätes. Zu Recht hat die belangte Behörde diesbezüglich auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationssendeeinrichtungen verwiesen, auf Grund dessen klare Vorgaben für die Inbetriebnahme von Funksteuerungen bestünden, an die sich Betreiber und Benützer jedenfalls zu halten hätten. § 21 Stmk. VeranstaltungsG enthält einen Vorbehalt bezüglich Bewilligungen, die nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilen sind.
Da somit auch insofern eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Jänner 2006
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