Normen
GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs3;
StGB §156 Abs1;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §159 Abs5 Z5;
GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs3;
StGB §156 Abs1;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z4;
StGB §159 Abs5 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer mehrere Gewerbeberechtigungen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1 Z. (gemeint:) 1 lit. a und Z. 2 sowie 361 GewO 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, entzogen.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den erstinstanzlichen Bescheid. Danach sei der Beschwerdeführer mit (näher genanntem) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs. 1 StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 2 und 5 Z. 4 und 5 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt worden. Auf Grund dieses (für die Behörde bindenden) Urteiles stehe fest, der Beschwerdeführer habe als geschäftsführender Gesellschafter der K. Produktions- und HandelsgmbH durch Veräußern von Bestandteilen des Warenlagers und Einbehalten der Verkaufserlöse Bestandteile des Gesellschaftsvermögens verheimlicht und beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger vereitelt bzw. geschmälert und seit Juli 2000 in dieser Stellung in Kenntnis deren Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er einerseits entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen oder so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei, und andererseits Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet gewesen sei, zu erstellen unterlassen habe.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Umstände der GmbH-Insolvenz seien nicht geprüft worden, führte die belangte Behörde aus, sie habe einzig und allein die Art des Deliktes, das der Straftat zu Grunde liegende Motiv und den sich daraus ergebenden Charakter des Verurteilten zu überprüfen. Nach dem beigeschafften Strafakt sei der Beschwerdeführer seit 26. November 1996 einzelzeichnungsberechtigter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der insolventen GmbH und als solcher für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verantwortlich gewesen. Es seien in keinem Kalenderjahr Anhänge (gemeint: zum Jahresabschluss) erstellt worden, aus denen "die Fristigkeiten" der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Aufgliederung der einzelnen Bilanzpositionen ersichtlich gewesen seien. Ab Juli 2000 bis zur Konkurseröffnung am 27. März 2001 seien keine Geschäftsfälle buchhalterisch erfasst worden. Die sich daraus ergebende mangelnde Überprüfbarkeit der Geschäftsfälle und der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens sei entscheidend dafür gewesen, dass rechtzeitige Maßnahmen (gemeint: zur Abwendung der Insolvenz der Gesellschaft) nicht gesetzt worden seien. Die Eigenart der strafbaren Handlungen sei dadurch gekennzeichnet, dass durch Verschleierung und Beiseiteschaffen von Vermögensteilen Dritte zu Schaden gekommen seien. Die Gründe und Motive für diese Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer ausschließlich außerhalb seiner Einflusssphäre gesucht. Dies spreche nicht dafür, dass er seine Handlungen überdenke und die Fehler der Vergangenheit zu vermeiden versuchen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigungen bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Die gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 anzustellende Prognose sei unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens vorzunehmen. Er sei bis zur gegenständlichen Verurteilung unbescholten und bestens beleumundet gewesen. Die Betriebe, mit denen er Großaufträge abgeschlossen habe, seien selbst in finanzielle Schwierigkeiten gekommen und hätten "fix vereinbarte Rechtsgeschäfte" nicht erfüllt. Im Vertrauen auf diese Verträge habe er Investitionen getätigt, um seine Betriebsanlage zu verbessern und zu vergrößern. Die finanziellen Schwierigkeiten seiner Großauftraggeber hätten ihn "praktisch in diese finanzielle Misere mithineingezogen". Er beabsichtige, im kleinen Rahmen weiterhin kosmetische Artikel entsprechend der ihm vorliegenden Gewerbeberechtigungen zu erzeugen und zu vertreiben. Er erhalte Warenlieferungen nur mehr gegen Barzahlung. Es sei daher nicht mehr zu befürchten, dass er sich verschulden könne und ähnliche Straftaten neuerlich begehen könne.
Er habe den Schaden gegenüber der Konkursmasse durch Bezahlung von EUR 14.000,-- an den Masseverwalter "gutgemacht". Das Motiv der ihm zur Last gelegten Straftaten sei jenes der wirtschaftlichen Misere gewesen, woraus gerade keine besondere Verwerflichkeit abgeleitet werden könne. Seit 2001 führe er ein Unternehmen als Einzelfirma und bilanziere positiv. Er habe bewiesen, dass er in der Lage sei, einen Gewerbebetrieb ordnungsgemäß zu führen, indem er in den letzten zwei Jahren positiv gewirtschaftet habe.
Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung sei nicht allein auf eine Verurteilung abzustellen, sondern es sei eine Prognose zu treffen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Die aufgezeigten Umstände rechtfertigten die Belassung seiner Gewerbeberechtigungen. Ein beauftragtes Steuerbüro gewährleiste nunmehr die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung. Gemäß § 87 Abs. 3 GewO 1994 könne die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Gemäß Abs. 6 könne die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil erfolgen. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum eine solche Art der Entziehung nicht in Frage komme.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung nicht getilgt ist.
Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Klagenfurt vom 1. August 2002 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994. Er bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht auf die Umstände, die zur Insolvenz der K. GmbH geführt hätten, und auf seine Sorgepflichten für seine Ehegattin und seine drei Kinder, die er ohne die Gewerbeberechtigungen nicht erfüllen könnte, Bedacht genommen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil für eine Berücksichtigung solcher Umstände im Rahmen der von der belangten Behörde im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt. Weder die Ursachen für die zur Verurteilung führenden Straftat noch die (wirtschaftlichen) Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen betrügerischer Krida und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen lässt es im Hinblick auf das festgestellte Vorgehen bei der Geschäftsführung und auf das (teilweise gänzliche) Unterlassen der ordnungsgemäßen Führung von Geschäftsbüchern sowie das Nichtbeachten handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde - ohne dass ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - aus der in der Straftat zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung ableitete, er würde bei Ausübung des Gewerbes die gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen. Auch eine allenfalls intendierte Führung der Geschäfte als Einzelunternehmen mit vermindertem Geschäftsumfang vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die Unternehmensgröße allein die Begehung derartiger Delikte nicht weniger wahrscheinlich macht.
Schließlich kann auch einem Zeitraum von neun Monaten seit der Verurteilung des Beschwerdeführers nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an die Konkursmasse Zahlungen geleistet und sich mit "nahezu allen Gläubigern mehr oder weniger außergerichtlich geeinigt habe", führt zu keiner anderen Beurteilung.
Sofern der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO 1973 auszusprechen gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass abweichend von den Bescheidannahmen besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0130, dargelegt hat, besteht insbesondere auch keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbstständig nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde war im gegebenen Zusammenhang demnach nicht rechtswidrig. Worin im Beschwerdefall in der Annahme der Behörde, es läge auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung der in Rede stehende Entziehungsgrund vor, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Auf welchen Teil der gewerblichen Tätigkeit die Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung zuträfen, sodass die Gewerbeberechtigung nur teilweise hätte entzogen werden sollen, wird in der Beschwerde nicht dargestellt. Für den Verwaltungsgerichtshof erscheint auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die finanzielle Gebarung und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung bei Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen einer Gewerbeberechtigung von dieser selbst getrennt werden könnten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2004
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