Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 21. Jänner 2003 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Nachprüfung der Ermittlung der Firma E. GmbH & Co KG als Bestbieter im Ausschreibungsverfahren "Haus der Natur, Sanierung der Elektroinstallationen" sowie auf Aufhebung der Entscheidung des Auftraggebers, und der Antrag auf einstweilige Verfügung, den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren "Haus der Natur, Museumsplatz 5, 5020 Salzburg, Sanierung der Elektroinstallationen" bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates über eine allfällige Nichtigerklärung, längstens bis 30. Juni 2003, auszusetzen, zurückgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 427/03, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit hg. Verfügung vom 21. Juli 2003 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel u.a. durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.
In der ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt:
"a) auf Anwendung des Salzburger Landesvergabegesetzes in der Fassung LGBl 1/1998 gemäß § 1 Abs 1 Z 1 leg cit i.V.m. § 6 leg cit, sowie
b) auf Anwendung der Lieferkoordinierungsrichtlinie RL 93/36 EWG , sowie des § 2 SbgLVergG idF LGBl 1/1998 iVm §§ 1 bis 4 und 5 bis 6 BVergG idF BGBl I 56/1997 ff. (bis BGBl I 200/1999)".
Nach ständiger hg. Judikatur ist die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/16/0092, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der hg. Aufforderung, die Beschwerde durch bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu ergänzen, ist die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie sich - wie dargelegt - auf die Anführung einzelner Rechtsvorschriften beschränkt. Ein bestimmter Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wurde damit nicht bezeichnet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2003
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