Normen
AVG §6;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §6;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 12. November 1999 hatte die Gebühreninkasso Service GmbH dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1999 auf Befreiung von der Entrichtung des Fernsprech-Grundentgeltes für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. August 2000 stattgegeben.
Mit einer vom 3. Februar 2000 datierten Erledigung der Gebühreninkasso Service GmbH wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Entgeltbefreiung aufgehoben worden sei. Im Briefkopf ist - unter dem Schriftzug "Post & Telekom Austria" die "Gebühreninkasso Service GmbH, Rundfunkamt Graz" sowie eine Anschrift in Graz angegeben, weiters der Name des Bearbeiters und dessen Telefonnummer und E-Mail-Anschrift. Sitz und Firmenbuchnummer der Gesellschaft sind nicht angegeben. Das Schreiben führt als Betreff "Grundentgeltbefreiung" an und enthält abgesehen von Grußformeln folgenden Wortlaut:
"Zu ihrem Fernsprechanschluss (...) wurde am 21.09.1998 ISDN installiert. Laut Fernmeldegebührenordnung ist eine Gebührenbefreiung nur für Einzel- bzw. Teilanschlüsse ohne Nebeneinrichtungen möglich. Wir haben daher aus diesem Grund die Entgeltbefreiung mit 30.07.1999 aufgehoben."
Die Erledigung trägt unter dem Vermerk "Der Amtsleiter i.V."
eine unleserliche Paraphe.
Mit einem vom 24. September 2002 datierten Schreiben an die GIS Gebühren Info Service GmbH (die Änderung der Firma der früheren Gebühreninkasso Service GmbH wurde am 8.6.2000 im Firmenbuch eingetragen; im Folgenden: GIS) nahm der Beschwerdeführer auf die "Mitteilung vom 3.2.2000" Bezug und stellte "den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung Ihres o.a. Schreibens". Mit Schreiben vom 14. Jänner 2003 wurde dem Beschwerdeführer von der GIS mitgeteilt, dass die Entziehung der Befreiung von der Entrichtung des Grundentgeltes "mit Bescheid vom 3. Februar 2000 ausgesprochen" worden sei. Nach Erhalt dieses Schreibens verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben an die GIS vom 28. Jänner 2003 neuerlich auf seinen Antrag vom 24. September 2002 und ersuchte, seinem Verlangen nach einer bescheidmäßigen Ausfertigung nachzukommen.
1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2003, mit dem die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die GIS geltend gemacht wurde, wegen entschiedener Sache zurück. Der Devolutionsantrag war vom Beschwerdeführer an die Finanzlandesdirektion für Steiermark gerichtet worden und nach Weiterleitung an die belangte Behörde bei dieser am 25. Juni 2003 eingelangt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie gemäß § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Gebühren Info Service GmbH zuständig und damit sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei. Aus den Akten lasse sich das Eintreffen des Antrages bei der Behörde nicht nachvollziehen, da im Antwortschreiben der GIS vom 14. Jänner 2003 der 25. Oktober 2002 genannt werde; da das Schreiben selbst aber mit 24. September 2002 datiert sei, könne angenommen werden, dass das Schreiben an diesem Tag (25. Oktober 2002) bei der Behörde eingelangt sei. Die "sechsmonatige Minimalfrist für den Devolutionswerber" sei somit eingehalten worden und der Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Oberbehörde sei eingetreten.
Nach wörtlicher Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Devolutionsantrags führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sodann aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Gebühreninkasso Service GmbH vom 3. Februar 2000 die Gebührenbefreiung rechtskräftig entzogen worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe es sich bei der Erledigung der Gebühreninkasso Service GmbH vom 3. Februar 2000 nicht um eine "einfache Mitteilung" gehandelt, sondern um einen Bescheid. Es sei unerheblich, dass die Bezeichnung "Bescheid" fehle, da sich eine normative Entscheidung - der Entzug der Entgeltbefreiung mit Ende Juli 1999 - eindeutig erkennen lasse. Die Erledigung enthalte die Bezeichnung und Anschrift der Behörde, das Datum der Entscheidung, eine Unterschrift, sowie die leserliche Beifügung des Namens des Approbanten. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Behörde erster Instanz sei dahingehend beantwortet worden, dass der Approbant zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung ermächtigt gewesen sei, für die GIS in allen hoheitlichen Agenden, die dem Unternehmen übertragen waren, einzuschreiten. Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Kostenersatz begehrt.
1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, dass die Erledigung der GIS vom 3. Februar 2000 nicht als Bescheid zu qualifizieren sei.
Gemäß § 58 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4 AVG, der unter anderem bestimmt, dass jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut oder ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 36 zu § 58 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Erledigung der GIS vom 3. Februar 2000 enthält nicht die Bezeichnung "Bescheid". Aus der Formulierung "wir haben daher ... die Entgeltbefreiung mit 30. Juli 1999 aufgehoben" in dieser Erledigung ist auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass damit eine normative Entscheidung getroffen wird, die den Entzug der Entgeltbefreiung verfügt. Die gewählte Formulierung legt vielmehr die Auslegung nahe, dass damit über eine bereits getroffene Entscheidung berichtet wird. Schon aus diesem Grund kann die Erledigung der GIS vom 3. Februar 2000 nicht als Bescheid qualifiziert werden.
2.2. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2002 als Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung, ob und für welchen Zeitraum die Gebührenbefreiung aufrechterhalten oder entzogen wird, zu verstehen. Über diesen - mit Schreiben vom 28. Jänner 2003 ausdrücklich aufrecht erhaltenen - Antrag vom 24. September 2002 wurde von der GIS unstrittig kein Bescheid erlassen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist gemäß § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 bei der Oberbehörde einzubringen. Wird der Devolutionsantrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weitergeleitet, so geht die Zuständigkeit mit Einlangen bei der (zuständigen) Oberbehörde auf diese über (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2001/07/0040).
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, seit 1. Jänner 2001 zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der GIS zuständig und daher auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, soweit die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht wie im vorliegenden Fall den im FeZG geregelten Aufgabenbereich der GIS betrifft.
Die belangte Behörde hätte daher über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2002 zu entscheiden gehabt. Durch die Zurückweisung des Devolutionsantrages ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Jänner 2004
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