VwGH 2003/03/0053

VwGH2003/03/005331.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W B in S, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 15. Jänner 2003, Zl UVS-30/10034/2-2003, betreffend Verfahrenshilfe iA Übertretung der Straßenververkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §51a Abs1;
VStG §51a Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund sowie das Land Salzburg haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. November 2002 wurden über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 5 Abs 2, 99 Abs 1 lit b StVO 1960, § 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 4 iVm § 37 Abs 1 FSG 1997, § 42 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 und § 4 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von EUR 3.000,--, EUR 1.000,--, EUR 40,-- und EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen:

40 Tage; 14 Tage; 12 Stunden; 4 Tage) verhängt.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der besagten Bundespolizeidirektion die Beigebung eines Verteidigers, weil er auf Grund seiner momentanen Situation nicht in der Lage sei, einen Wahlverteidiger zu bestellen; weiters sei er im Moment gesundheitlich nicht in der Lage, selbst eine Berufungsschrift zu verfassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a Abs 1 VStG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51a Abs 1 VStG, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 158/1998, lautet:

"Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl 2003/02/0061).

Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich war. In Anbetracht der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 51a Abs 1 VStG sowie der damit zu erwartenden Uneinbringlichkeit der mit dem besagten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg verhängten Geldstrafen stand für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte - die Bestätigung der von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel. Angesichts eines drohenden Entzugs der persönlichen Freiheit in diesem Ausmaß war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend auf dem Boden der dargestellten Rechtslage die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 31. März 2005

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