VwGH 2003/03/0021

VwGH2003/03/002128.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JW in L, Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Hofer, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den am 18. November 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl. uvs-2002/20/134-3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67g Abs1;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51h Abs4;
VStG §52a Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2004:2003030021.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß "§ 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 iVm § 9 Abs. 9 Abs. 3 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 i.d.F. der Verordnungen Nr. 1524/96 vom 30.07.1996, Nr. 609/2000 vom 21.03.2000 und Nr. 2012/2000 vom 21.09.2000" schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- verhängt.

Absatz 1 des Spruches dieses Straferkenntnisses lautete:

"Die Beschuldigte, JW, hat es als Geschäftsführerin und somit

gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ

der Firma W Spezial-Transporte, die Zulassungsbesitzerin des

Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B ... (NL)

bzw. G ... (D) ist, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für

die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das

Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Kiefersfelden,

Richtung Süden fahrend eine Abbuchung von Ökopunkten durch das

elektronische Abbuchungsgerät EcoTAG mit der Nr. ... erfolgte,

weil das Fahrzeug im Zentralrechner der österreichischen Ökopunktezentrale bei der Einreise gesperrt war."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

In der bei der belangten Behörde am 18. November 2002 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers der Berufungsbescheid verkündet. Im Protokoll über diese Verhandlung ist der Spruch des verkündeten Bescheides - soweit entscheidungswesentlich - wie folgt wiedergegeben (Hervorhebung nicht im Original):

"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. (...)

In Bezug auf den Spruch werden folgende Präzisierungen getroffen:

In der ersten Zeile muss es heißen 'als Geschäftsführer' anstatt 'Geschäftsführerin' und weiters muss es in der letzten Zeile des ersten Absatzes heißen anstelle der

Formulierung 'weil das Fahrzeug ... gesperrt war': 'weil der

Frächter ...gesperrt war'. (...)

Die Übertretungsnormen lauten:

'§ 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz in der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Fassung in Verbindung mit den dort näher angeführten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung.'

Die Strafnormen lauten:

'§ 23 Abs. 2 iVm Abs. 3 und Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz in

der erwähnten Fassung'."

Am 30. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer ein als Berufungserkenntnis bezeichneter Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2002 zugestellt, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als unbegründet abgewiesen wurde. Weiter heißt es - soweit entscheidungswesentlich - im Spruch dieses Bescheides (Hervorhebung nicht im Original):

"In Bezug auf den Spruch werden folgende Präzisierungen getroffen:

In der ersten Zeile muss es heißen 'als

Inhaber' anstatt 'Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 VStG

als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ' und weiters

muss es in der letzten Zeile des ersten Absatzes heißen anstelle

der Formulierung 'weil das Fahrzeug ... gesperrt war': 'weil der

Frächter ... gesperrt war' (...).

Die Übertretungsnormen lauten (...):

Die Strafnormen lauten (...)"

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde die gegenständliche Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als Inhaber der Firma W Spezial-Transporte vorgeworfen. Diesbezüglich erfahre der mündlich verkündete Bescheid eine Änderung gemäß § 52a Abs. 1 VStG, welche jedoch zulässig sei, "zumal es sich beim Unternehmen des Berufungswerbers nach der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Liste angefragter Unternehmen um ein Einzelunternehmen handelt".

Gegen den am 30. Dezember 2002 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2002 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem oben wiedergegebenen Spruch des in der Berufungsverhandlung am 18. November 2002 verkündeten Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer" und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma W Spezial-Transporte der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wurde.

Nach dem Spruch der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist der Beschwerdeführer hingegen "als Inhaber" des erwähnten Unternehmens einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz schuldig erkannt worden, wobei sich dieser Bescheid nach seinem Spruch auf § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG stützte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchen Inhalten ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/03/0158, sowie vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207).

Da der Inhalt und die Verkündung des Berufungsbescheides in der Verhandlung am 18. November 2002 ordnungsgemäß entsprechend § 62 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den erwähnten Erkenntnissen vom 26. Februar 2003 und vom 18. November 1998 dargelegt hat, knüpfen sich an einen solchen Bescheid somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit, sodass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, das heißt aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.

Bei einem Straferkenntnis muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A). Die Berufungsbehörde, die verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Berufungsbescheid eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen, wie z.B. eine Änderung vom handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH auf den Inhaber eines Einzelunternehmens und die Änderung der Gesellschaft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 2001, Zl. 2001/02/0146, mwN).

Nach dem Gesagten wäre die belangte Behörde daher zwar berechtigt gewesen, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Geschäftsführer, sondern als Inhaber der W Spezial-Transporte die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen habe. Die belangte Behörde hat diese Änderung jedoch nicht im Spruch des in der Berufungsverhandlung verkündeten Bescheides vorgenommen - nach dessen Spruch hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als "Geschäftsführer" zu verantworten -, sondern erst in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen, schriftlich ausgefertigten Bescheides die erwähnte Änderung des Spruches als gemäß § 52a Abs. 1 VStG zulässig bezeichnet. Dabei hat der unabhängige Verwaltungssenat jedoch übersehen, dass eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem gemäß § 51h Abs. 4 VStG mündlich verkündeten Bescheid im Grunde des § 52a VStG der Erlassung eines entsprechenden Bescheides bedarf; ein derartiger bescheidmäßiger Abspruch kann durch den bloßen Hinweis auf diese Bestimmung in der Begründung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nicht ersetzt werden (siehe das oben zitierte Erkenntnis vom 18. November 1998). Das von der belangten Behörde für die Zulässigkeit der von ihr gewählten Vorgangsweise angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1999, Zl. 97/04/0070, betrifft insofern einen anderen Fall, als mit dem dort angefochtenen Bescheid der zuvor in derselben Sache erlassene Bescheid ausdrücklich aufgehoben und an seiner Stelle ein anderer Bescheid erlassen worden war. Eine Aufhebung des mündlich verkündeten Berufungserkenntnisses hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen.

Das Vorbringen in der Beschwerde lässt mit hinreichender Klarheit erkennen, dass mit der Beschwerde - lediglich - der schriftlich ausgefertigte Bescheid bekämpft wird, weil es dort eingangs heißt, dass sich die Beschwerde gegen den am 30. Dezember 2002 zugestellten Bescheid richte. Dieser Bescheid kann aufgrund seiner ein wesentliches Merkmal der Tatumschreibung betreffenden Abweichung und seines somit unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht mehr als schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides gelten und ist daher als selbständiger Bescheid anzusehen (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2003 und vom 18. November 1998). Als solcher verstößt er gegen das oben dargelegte Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. April 2004

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