VwGH 2003/02/0176

VwGH2003/02/01768.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des JP in K, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft (OEG) Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 4. Juli 2003, Zl. Senat-MI-02-2103/3, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Protokollberichtigung in Angelegenheit Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Berichtigung des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. Feber 2003" gemäß § 14 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich im "Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften insbesondere nach § 14 AVG" verletzt (Beschwerdepunkt).

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0087).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers "auf Berichtigung des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003" als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0108, m.w.N.).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal ein solcher nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0108).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. Juli 2005

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