VwGH 2003/02/0108

VwGH2003/02/010812.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des CM in Wien, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in Wien III, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. März 2003, Zl. UVS-03/P/7/729/2003/4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des KFG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2003 als verspätet zurückgewiesen.

Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes, insbesondere § 4 ZustG, verletzt, da eine ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgte, sodass die Verspätung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid weiters in seinem Recht auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung, sohin in seinem Recht auf mangelfreies Verfahren verletzt" (Beschwerdepunkt).

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. den zitierten Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird im Übrigen nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal ein solcher nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. Mai 2005

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