VwGH 2002/21/0190

VwGH2002/21/019019.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des I, geboren am 12. März 1973, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. September 2002, Zl. III-830770/FrB/02, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid vom 27. September 2002 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach sie aus, dass gemäß § 48 Abs. 3 FrG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.

Dem Aufenthaltsverbot legte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Grunde, dass der mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er befinde sich derzeit in Strafhaft.

Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründet die belangte Behörde damit, dass EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen nur dann ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren sei, wenn die sofortige Ausreise des Fremden nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich sei. Sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet würde auf Grund der durch sein Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel hätten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei dem Beschwerdeführer daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen.

Gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erhob der Beschwerdeführer Berufung. Gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes, gegen die eine Berufung nicht zulässig ist (§ 94 Abs. 5 FrG), richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, weshalb im vorliegenden Fall § 48 Abs. 3 FrG zur Anwendung kommt. Gemäß dieser Vorschrift ist den von ihr erfassten Personen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung diese Bestimmung im Ergebnis insoweit verfälscht dar, als sie ausführte, es sei nur dann ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wenn die sofortige Ausreise des Fremden nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich ist. Mit dieser Formulierung vermittelt sie den Eindruck, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes habe nur ausnahmsweise zu erfolgen. Dass tatsächlich das Gegenteil der Fall und regelmäßig ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, sprach der Gerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0064, aus, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Wie im genannten Erkenntnis begründete die belangte Behörde auch hier - was bei Aktenvorlage auch zugestanden wird - in keiner Weise, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Indem sie argumentiert, der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, geht sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind; das Erfordernis der sofortigen Ausreise wird damit jedoch nicht dargetan (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2000/21/0064).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. November 2003

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