VwGH 2002/21/0049

VwGH2002/21/004925.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ö in W, geboren am 3. September 1975, vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 31/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 15. Jänner 2002, Zl. Fr 4250a-106/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Juni 2000 (in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. September 2000) wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall Suchtmittelgesetz, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritte Alternative StGB, sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.

Diesem Schuldspruch liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe "den bestehenden Vorschriften zuwider

I) ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) aus- und eingeführt bzw. dazu beigetragen sowie in Verkehr gesetzt, und zwar (habe er)

1) im Juli 1999 im Zuge einer Fahrt ca. 550 Stück Ecstasy-Tabletten von Holland über Deutschland nach Vorarlberg und davon wiederum einen Teil zurück nach Deutschland geschmuggelt;

2) im Sommer 1999 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten N. im Zuge einer Fahrt ca. 2000 Stück Ecstasy-Tabletten von Holland über Deutschland nach Vorarlberg geschmuggelt;

3) im Sommer 1999 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten N. im Zuge einer Fahrt ca. 100 Stück Ecstasy-Tabletten sowie ca. 120 LSD-Trips und zehn Gramm Kokain von Holland über Deutschland nach Vorarlberg geschmuggelt;

4) im Sommer 1999 im Zuge einer Fahrt ca. 700 Stück Ecstasy-Tabletten und ca. vier Gramm Kokain von Holland über Deutschland nach Vorarlberg geschmuggelt;

5) im Oktober 1999 im Zuge einer Fahrt ca. 900 Stück Ecstasy-Tabletten sowie ein Gramm Speed (Amphetamin) von Holland über Deutschland nach Vorarlberg geschmuggelt;

6) im November 1999 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten

N. sowie weiteren abgesondert verfolgten Mittätern im Zuge einer Fahrt ca. 2200 Stück Ecstasy-Tabletten und ca. fünf LSD-Trips von Holland nach Deutschland geschmuggelt, eine Teilmenge von 500 Stück Ecstasies als unmittelbarer Täter weiter nach Vorarlberg geschmuggelt und zu dem von N. und W. begangenen Schmuggel der restlichen 1700 Stück Ecstasy-Tabletten beigetragen, indem er die beiden von der deutsch-holländischen Staatsgrenze mit dem Fahrzeug zumindest bis nach Köln chauffierte;

7) im Zeitraum Jänner/Februar 2000 insgesamt ca. 150 Stück Ecstasy-Tabletten von Deutschland nach Vorarlberg geschmuggelt;

8) im Zeitraum Ende 1999/Anfang 2000 insgesamt ca. 15 Gramm Speed (Amphetamin) von Deutschland nach Vorarlberg geschmuggelt;

9) von den zu Punkte 1) bis 8) genannten Suchtgiften im Zeitraum Juli 1999 bis Anfang 2000 insgesamt zumindest 4500 Ecstasy-Tabletten und zehn Gramm Speed durch Verkäufe, Tausch, Einladungen und sonstige Weitergaben in Verkehr gesetzt;

II) im Zeitraum Oktober 1999 bis Mai 2000 ein Suchtgift in Vorarlberg zum Eigenkonsum erworben und besessen, und zwar ca. fünf Gramm Haschisch und ca. 20 Stück Ecstasy-Tabletten."

Bei der Strafzumessung seien die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers mildernd gewertet worden, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die verstärkte Tatbildlichkeit beim Verbrechen sowohl durch Ein-/Ausfuhr wie auch durch Inverkehrsetzen, der Umstand, dass das "zu verantwortende Suchtgiftquantum" ein Vielfaches der großen Menge ausmache, und dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus gewinnsüchtigen Motiven "in die Dealerei eingestiegen" sei.

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde - unter Anführung von Aktenzahl, Datum des Straferkenntnisses, übertretener Norm und verhängter Geldstrafe - insgesamt 36 verwaltungsrechtliche Bestrafungen des Beschwerdeführers fest (Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (22), der Straßenverkehrsordnung (13) und des Parkabgabengesetzes (1)).

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 (erster Fall) FrG erfüllt. Da der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafbares Verhalten ("sowohl Gerichts- als auch Verwaltungsdelikte") zum Ausdruck gebracht habe, sich nicht an die österreichischen Gesetze halten zu wollen, müsse auch weiterhin mit "derartigen Delikten" gerechnet werden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 10. August 1989 in Österreich auf. Der erste Sichtvermerk sei ihm am 3. April 1990 erteilt worden. Bis zu dem dem erwähnten Urteil zugrunde liegenden Fehlverhalten ab Juli 1999 habe sich der Beschwerdeführer somit noch nicht zehn Jahre in Österreich aufgehalten. Aber selbst wenn man davon ausgehe, stehe der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 35 Abs. 3 (iVm § 38 Abs. 1 Z 2) FrG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei. Da der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine zahlreichen Verwaltungsübertretungen das Hindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG entgegenstünde, wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - einen zehnjährigen Aufenthalt in Österreich vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes unterstellt - (auch nach § 38 Abs. 1 Z 3 FrG) nicht unzulässig.

Angesichts des langjährigen Aufenthalts in Österreich ("seit gut zwölf Jahren") nahm die belangte Behörde einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers an. Bei Suchtgiftdelikten handle es sich, "vor allem, wenn neben dem Eigenkonsum noch Suchtmittel weitergegeben werden", wegen der hohen Sozialschädlichkeit um äußerst gefährliche Delikte, bei denen erfahrungsgemäß von einer hohen Rückfallsquote auszugehen sei. Im Hinblick auf das der Suchtgiftkriminalität "innewohnende erhebliche Gefährdungspotential für die Gesundheit der Bevölkerung" erachtete die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur wegen der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern auch im Interesse der Gesundheit Anderer, sowie zur Verhinderung strafbarer Handlung für dringend geboten. Die aus dem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers, der von seiner in der Türkei lebenden Ehegattin geschieden sei, werde durch die von ihm begangenen schweren und wiederkehrenden Gesetzesverstöße erheblich gemindert. Zum Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers in Österreich werde "noch angeführt", dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters (er steht im 27. Lebensjahr) auf diese "als Bezugspersonen nicht mehr direkt angewiesen" sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge daher das im hohen Maße bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu untersagen, dessen privates Interesse in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach dem "Assoziationsabkommen" erfülle, weil auch dieses der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit unbefristeter Dauer - so die belangte Behörde abschließend - sei erforderlich, weil bei Suchtgiftdelikten wegen der großen Wiederholungsgefahr eine "Unvorhersehbarkeit des Wegfalls" der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat gemäß § 36 Abs. 2 FrG unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1 erster Fall).

Die Beschwerde bestreitet nicht die - auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandende - Auffassung der belangten Behörde, im Hinblick auf die erwähnte rechtskräftige Verurteilung sei der zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 FrG erfüllt.

Die Beschwerde erachtet jedoch - im Rahmen der Ausführungen zur Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG - die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für nicht gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Er sei ein "noch junger Ersttäter", dem bei seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft (nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe) eine positive Zukunftsprognose ausgestellt worden sei. Dem entsprechend habe er sich auch seit diesem Zeitpunkt nunmehr fast ein halbes Jahr wohl verhalten. Außerdem habe er sich lange Zeit in Österreich unbescholten aufgehalten, sei voll sozial integriert und wohne bei seinen Eltern. Sein früherer Dienstgeber habe ihn seit 6. Oktober 2001 wieder als Mitarbeiter eingestellt, sodass er über ein entsprechendes Einkommen verfüge. Er unterziehe sich auch einer psychosozialen Behandlung bei einer anerkannten Drogenberatungsstelle.

Letzterem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nach der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung erstmals am 26. Februar 2002, sohin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit einer Drogenberatungsstelle Kontakt aufgenommen hat, sodass dieses Vorbringen infolge des verwaltungsgerichtlichen Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) unbeachtlich ist. Schon wegen der Kürze des Zeitraums ist aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohlverhalten seit der Entlassung aus der Strafhaft nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für die erst seit kurzem erfolgte (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsprozess. Dazu sei allerdings bemerkt, dass den Beschwerdeführer die schon bisher gegebene Integration auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung strafbarer Handlungen und vielfacher Verwaltungsübertretungen abgehalten hat. Schließlich ist den Beschwerdeausführungen zu entgegnen, dass Erwägungen des Strafgerichtes zur Begründung der bedingten Strafnachsicht (Entlassung) für die Beurteilung der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nicht bindend sind, sondern die Behörde das Fehlverhalten eigenständig unter dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu bewerten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0006, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die negative Prognosebeurteilung der belangten Behörde im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende - nach den Feststellungen ausschließlich durch Gewinnsucht motivierte - mehrfach wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser innewohnenden Wiederholungsgefahr (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0034, mwN) keine Bedenken. Diese Annahme wird auch durch die vielfachen Übertretungen verwaltungsrechtlicher Vorschriften bestärkt, zumal der Beschwerdeführer auch durch die vorangegangenen Bestrafungen nicht abgehalten werden konnte, neuerlich einschlägige Verwaltungsdelikte zu begehen. Auf den Inhalt von weiteren - gemäß § 90 StPO zurückgelegten - Strafanzeigen, auf die sich die belangte Behörde auch gestützt hat, kommt es dabei nicht an, sodass mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen keine Rechtsverletzung dargetan wird.

Unter Bedachtnahme auf die demnach zu Recht angenommene, durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers bewirkte Gefährdung des - von der belangten Behörde zutreffend hoch bewerteten - öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0034) kann es aber auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele trotz des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers für dringend geboten erachtete und bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG die Interessen des Beschwerdeführers nicht schwerer gewichtete als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang auch darin beizupflichten, dass bei einem erwachsenen Fremden die Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Eltern nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle eines (schweren) Suchtgiftdeliktes auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 98/21/0109, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer auch noch meint, der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stünde § 38 Abs. 1 Z 2 (iVm § 35 Abs. 3) und Z 3 FrG entgegen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden (zur Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" in diesen Bestimmungen vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1168, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 98/18/0170). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde - zu Recht - bei der Beurteilung seines Gesamtverhaltens auch auf die von ihm (seit 1994) begangenen verwaltungsrechtlichen Übertretungen Bedacht genommen hat.

Weitere Argumente enthält die Beschwerde nicht. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

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