VwGH 2002/20/0565

VwGH2002/20/056523.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerden 1. des J C, geboren 1966, 2. der S S, geboren 1967, 3. der mj. A C, geboren 1987, 4. der mj. K C, geboren 1996, 5. des mj. A C, geboren 1990, und 6. des mj. D C, geboren 2001, alle in Linz, sämtliche vertreten durch Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates (ad 1.) vom 24. Juli 2002, Zl. 219.400/0- IX/25/00, sowie (ad 2. bis 6.) jeweils vom 25. Juli 2002, Zlen. 219.402/0-IX/25/00, 219.397/0-IX/25/00, 219.398/0-IX/25/00, 219.399/0-IX/25/00 und 224.322/0-IX/25/01, wegen (ad 1.) §§ 7 und 8 AsylG sowie (ad 2. bis 6.) §§ 10 und 11 AsylG (weitere Partei jeweils: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der unter Punkt 1. genannte angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die unter Punkten 2. bis 6. genannten angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 908,-- (insgesamt daher EUR 5.448,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 8. Juli 2000 in das Bundesgebiet eingereiste Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden und die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran feststellenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2000 gemäß den §§ 7 und 8 AsylG ab. Mit den angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 25. Juli 2002 wurden die (in Bezug auf den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gestellten) Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß den §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen.

Dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2002 lag Folgendes zu Grunde:

Der Erstbeschwerdeführer gab am 31. Juli 2000 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen an, er habe den Iran aus religiösen Gründen verlassen. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie gehörten der Glaubensgemeinschaft der "Sabein Mandaei" an, die im Iran ca. 4000 bis 5000 Mitglieder umfasse. Wegen dieses Glaubens hätten die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht Probleme in ihrer Heimat gehabt. So habe man versucht, die Tochter des Erstbeschwerdeführers in der Schule zum Übertritt zum Islam zu bewegen. Als der Erstbeschwerdeführer daraufhin gemeinsam mit seiner Ehegattin in der Schule mit seiner Tochter habe sprechen wollen, sei er dort zunächst festgehalten worden. Seine Frau habe die Tochter aber dann "nach einem langen Prozess" wieder nach Hause mitnehmen können. Die Frage, ob er sich wegen dieses Vorfalls an die Polizei gewendet habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer und gab an, dass er wegen seiner Religion Angst vor der Polizei habe. Als weitere Gründe für das Verlassen seiner Heimat gab er an, dass es für seine Kinder nach der Pflichtschule weder eine weiterführende Ausbildung noch Arbeit gebe und dass sie von moslemischen Lehrern in der Schule als "schmutzig" bezeichnet würden. Auch im Alltag habe er eine sehr schlechte gesellschaftliche Position gehabt. So habe er beispielsweise beim Broteinkauf die gewünschte Brotsorte nicht aussuchen dürfen. Bei der Religionsausübung habe er insoweit Probleme gehabt, als die "dortigen Menschen" den Zutritt zu jenem Fluss verwehrt hätten, bei dem seine Glaubensgemeinschaft jeden Sonntag ein "sehr wichtiges religiöses Fest" feiere. Mit der Regierung des Iran habe er aber keine Probleme gehabt.

In seiner Berufung gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2000 führte der Erstbeschwerdeführer zu seiner Religion erläuternd aus, es handle sich dabei um eine christliche Glaubensgemeinschaft, deren religiöses Idol Johannes der Täufer sei. Daher versammelten sich die Mitglieder seiner Gemeinschaft sonntäglich nicht nur zum Gottesdienst in der Kirche, sondern sie nähmen im Anschluss an die Gottesdienste sowie anlässlich besonderer Gelegenheiten rituelle Badezeremonien in dem durch ihre Stadt verlaufenden Fluss vor. Im Zuge dieser Zeremonien seien sie immer wieder mit moslemischen Einwohnern in Konflikt geraten, die sie auf dem Weg zum Fluss beschimpften, verspotteten und mit Gewaltanwendung bedrohten. Sobald diese Drohungen zu stark geworden seien, hätten sie die Zeremonien abgebrochen. Die örtliche Polizei, bei der die Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft Schutz zu erlangen versucht hätten, habe ihnen die Unterstützung "stets" mit dem Hinweis versagt, dass sie selbst die Lösung des Problems in Form einer Konvertierung zum Islam in der Hand hätten. Da auch Versuche, bei hohen Politikern Schutz und Unterstützung zu finden, erfolglos geblieben seien, sei die Glaubensgemeinschaft den Aktivitäten der Moslems gegenüber allein gelassen und diesen schutzlos ausgeliefert gewesen. Der genannte Vorfall in der Schule seiner Tochter sei schließlich vor dem Hintergrund der fortgesetzten Diskriminierung und Bedrohung seines Glaubens ein so prägender gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie den Iran verlassen habe.

Im Nachhang zu seiner Berufung legte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2001 eine Zusammenstellung über die "Mandäer im Iran" sowie eine Auflistung einschlägiger Literaturquellen betreffend diese Glaubensgemeinschaft, der der Erstbeschwerdeführer und seine Familie angehörten, vor.

In der Berufungsverhandlung vom 5. März 2002 wurde der Erstbeschwerdeführer über die Glaubensinhalte seiner Religion befragt. Er schilderte dabei die religiöse Bedeutung der wiederholten Taufe in fließendem Wasser und führte dazu aus, dass er seine Rituale im Iran bzw. an dem Wohnort, an dem er sesshaft gewesen sei, nicht durchführen habe können, "weil die Leute einfach Steine nach uns geworfen haben". In seinem engeren Wohnbereich lebten etwa 200 bis 300 Mandäer, die sich immer wieder getroffen hätten. Sie alle hätten "große Schwierigkeiten", sie würden von den anderen nicht ernst genommen und "man wirft Steine nach ihnen". Im Falle solcher Behinderungen hätten die Mandäer einen anderen Tag für ihre Rituale ausgewählt. Die Behörden und Polizeikräfte, bei denen sie vorgesprochen hätten, hätten ihnen erklärt, nichts gegen die Probleme der Mandäer unternehmen zu können und diese "könnten ohnedies Moslems werden".

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gaben vor der belangten Behörde über Befragen an, von Muslimen mit Steinen beworfen und angespuckt worden zu sein. Das sei nicht immer, aber "sehr oft" vorgekommen.

In der Verhandlung konfrontierte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer mit Dokumentationsmaterial den Iran betreffend - soweit sich diese Unterlagen auf die Gemeinschaft der Mandäer beziehen, wird darin hauptsächlich das Wesen dieses Glaubens (kaum aber der alltägliche Umgang mit den Glaubensanhängern im Iran) beschrieben - und wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2002 die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den bereits erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab. In der Begründung ihres Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen von den Angaben des Erstbeschwerdeführers über seine Fluchtgründe aus und stellte fest, dass zu den Grundsakramenten des mandäischen Glaubens die Taufe gehöre, die möglichst oft in fließendem Wasser wiederholt werde. Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft, auch Johanneschristen genannt, würden im Iran bei der Ausübung ihrer Rituale teilweise durch muslimische Mitbürger behindert, indem man ihnen zeitweise den Zugang zum vom Erstbeschwerdeführer genannten Fluss verwehre, sie auslache, gelegentlich anspucke oder mit Steinen bewerfe. Die Polizei bleibe hiebei passiv und unterbinde diese Behinderungen nicht. Trotz dieser Behinderungen könnten die Mandäer aber die notwendigen religiösen Rituale ausüben. Die Mandäer seien zwar im Koran als gleichwertig neben den Muslimen genannt, in die iranische Verfassung jedoch nicht als offizielle religiöse Minderheit aufgenommen.

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, der Beschwerdeführer habe keine über die allgemeinen Schwierigkeiten der mandäischen Glaubensgemeinschaft hinausgehende, ihn individuell und konkret treffende Eingriffe von erheblicher Intensität darlegen können. Der Erstbeschwerdeführer und die anderen Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft könnten ihren Glauben und die damit verbundenen Rituale, "wenn auch teilweise unter Beleidigungen und Beschimpfungen durch die moslemische Bevölkerung" in einem "zu Grunde zu legenden ausreichend unbehelligten Mindestausmaß" ausüben. Daran ändere auch der vom Erstbeschwerdeführer erwähnte Versuch, seine Tochter zum Übertritt zum Islam zu bewegen, und seine damit im Zusammenhang stehende kurzfristige Festhaltung nichts. In Bezug auf § 8 AsylG ergänzte die belangte Behörde, sie könne auch "keinen Grund zur Annahme" für eine dem Erstbeschwerdeführer in Iran drohende Behandlung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG erkennen. Auch sei eine solche Bedrohung seitens Privatpersonen, deren Handeln vom Staat nicht unterbunden werde, weil der Staat dazu nicht willens oder nicht fähig sei, nicht ersichtlich.

Die weiteren eingangs erwähnten Bescheide vom 25. Juli 2002 betreffend die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer begründete die belangte Behörde gleich lautend damit, dass eine Asylerstreckung an die genannten Beschwerdeführer mangels Asylgewährung an den Erstbeschwerdeführer nicht in Betracht komme.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und hierüber erwogen hat:

Der Erstbeschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die von der belangten Behörde festgestellten "täglichen Repressalien und Unterdrückungen", die seitens der moslemischen Mitbürger auf ihn und seine Familie ausgeübt worden seien, wie das Bespucken, Bewerfen mit Steinen und den Ausschluss aus dem sozialen Leben. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass sich die iranische Exekutive selbst bei gewalttätigen Übergriffen auf ihn und andere Mitglieder seiner Glaubensgruppe nicht einschalte und daher Verletzungen bzw. sogar den Tod seiner Person und seiner Familienangehörigen in Kauf nehme. Vor diesem Hintergrund entbehre jedoch die Ansicht der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine individuellen und ihn konkret treffenden Eingriffe von erheblicher Intensität glaubhaft machen können, einer nachvollziehbaren Begründung. Der Erstbeschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass er auf Grund seiner Religionszugehörigkeit nicht nur mit Diskriminierung durch Privatpersonen moslemischer Religionszugehörigkeit rechnen müsse, sondern dass diese Übergriffe tatsächlich bei jeder sich bietenden Gelegenheit erfolgen würden. Hätte sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nicht bloß an allgemeinen Informationen über den Iran bzw. die Mandäer orientiert, sondern auf der Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Informationen ein Ländersachverständigengutachten eingeholt, so hätte die belangte Behörde zu einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers gelangen müssen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst davon aus, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Der dem von der belangten Behörde dazu zitierten, aufhebenden hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/20/0358, zugrundeliegende Fall gleicht dem vorliegenden Beschwerdefall insoweit, als auch die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens als religiöse Minderheit über allgemeine Diskriminierungen durch Andersgläubige hinausgehend nicht nur Beschimpfungen, sondern offenbar auch konkreten tätlichen Angriffen ausgesetzt waren. So haben, wie erwähnt, nicht nur die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde ausgesagt, von Muslimen "sehr oft" wegen ihres Glaubens mit Steinen beworfen worden zu sein, sondern es ist auch die belangte Behörde (zunächst) in ihren Sachverhaltsfeststellungen von solchen Angriffen ausgegangen. Unter Einschluss auch derartiger gegen die Beschwerdeführer gerichteter Tätlichkeiten (und nicht bloß unter Berücksichtigung von "Beleidigungen und Beschimpfungen", auf deren Beurteilung sich die belangte Behörde dann aber im rechtlichen Teil ihrer Bescheidbegründung beschränkte) ist daher zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführer gerichteten Angriffe ein asylrelevantes Ausmaß erreichen. Dass Verfolgungshandlungen, die sich in Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen manifestieren, die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität erreichen können, steht außer Frage (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/20/0213).

In Bezug auf das von den Beschwerdeführern übereinstimmend erstattete Vorbringen, sie würden durch Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft oft mit Steinen beworfen, findet sich in den vom Erstbeschwerdeführer im genannten Nachhang zu seiner Berufung vorgelegten Unterlagen (vgl. dort Seite 25) auch der Hinweis darauf, dass daraus resultierende blutende Verletzungen im Gesicht keine Einzelfälle darstellen und dass solche Aktionen seitens der Behörden toleriert würden. Darauf bezieht sich der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn er vorbringt, die Exekutive im Iran nehme Verletzungen und gar den Tod seiner Person in Kauf und er habe der belangten Behörde zum Nachweis dafür taugliche Informationsgrundlagen an die Hand gegeben.

Vor diesem Hintergrund hätte sich die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst (primär durch konkrete Befragung der Beschwerdeführer) ein Bild über die Intensität, die Häufigkeit und vor allem die Verletzungsfolgen der in Rede stehenden Angriffe der moslemischen Bevölkerung auf die Mitglieder der mandäischen Glaubensgemeinschaft im Iran machen und danach die Eingriffsintensität der Verfolgungshandlungen in ihrer Gesamtheit beurteilen müssen. Aus der Größe des von den Angriffen betroffenen Personenkreises lässt sich jedenfalls, wie der Verwaltungsgerichtshof auch im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2000/20/0358, angemerkt hat, noch nicht auf die unzureichende Intensität der Verfolgungsmaßnahmen schließen.

Da die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 24. Juli 2002 somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem für den Erstbeschwerdeführer günstigen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war der letztgenannte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit der Aufhebung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides ist das Verwaltungsverfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen die Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer abgewiesen wurden, sind insoferne vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0578, mwN). Die eingangs unter den genannten Punkten 2. bis 6. zitierten Bescheide vom 25. Juli 2002 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 23. Jänner 2003

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