Normen
AsylG 1997 §7;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste nach eigenen Angaben am 18. August 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. September 2001 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 gemäß § 7 AsylG abwies und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärte.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 6. Mai 2002 mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.
Sie stellte fest, der Beschwerdeführer sei Kurde, stamme aus der Provinz Konya und gehöre keiner politischen Partei an. Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig und es werde nach ihm in der Türkei nicht gefahndet. Den Grund für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sehe er in seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und dem allgemeinen Druck, dem auch er unterworfen gewesen sei. So sei er im Jahr 2000 im Gefolge des Nevrozfestes - so wie viele andere aus seinem Dorf - festgenommen, zwei Tage lang von der Gendarmerie auf der Wache festgehalten, mit kaltem Wasser abgespritzt, danach jedoch ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden. Im April desselben Jahres sei er von der Gendarmerie neuerlich festgenommen worden, weil er im örtlichen Büro der prokurdischen Partei Hadep verkehrt sei. Es habe sich dieselbe Prozedur wie schon im März wiederholt. Der Beschwerdeführer sei danach wieder "ohne weiteres" freigelassen worden, man habe ihn jedoch ermahnt, das Hadep-Büro nicht mehr zu besuchen. Am 1. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer bei einer Busfahrt zu den Maifeiern in Ankara von den "Behörden" - gemeinsam mit 15 bis 20 anderen Personen - festgenommen, auf die Wache gebracht, beschimpft, mit Wasser abgespritzt und nach zwei oder drei Tagen wieder freigelassen worden. Wiederum habe es keine Anzeigen oder andere (gerichtliche) Konsequenzen gegen ihn gegeben, es sei ihm jedoch aufgetragen worden, sich einmal im Monat bei der Gendarmeriewache zu melden. Dieser Meldepflicht sei der Beschwerdeführer einige Zeit lang nachgekommen, als er jedoch aufgehört habe, sich bei der Wache zu melden, habe dies keinerlei behördliche Maßnahmen zur Folge gehabt. Anfang 2001 habe sich der Beschwerdeführer drei oder vier Monate in der Provinzhauptstadt Konya aufgehalten und dort als Händler gearbeitet. Beim Opferfest etwa im März 2001 habe er gemeinsam mit anderen Kurden die Felle der geschlachteten Tiere eingesammelt, um sie der Hadep - anstatt, wie üblich, dem Roten Halbmond - zu übergeben. Deshalb seien er (und andere Personen) während des Einsammelns von der Polizei festgenommen worden und man habe ihnen die Felle abgenommen. Durch Intervention eines von der Hadep beigestellten Rechtsanwaltes seien jedoch alle Festgenommenen - wiederum ohne behördliche Konsequenzen - freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zurück in sein Dorf begeben, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2001 von den Behörden unbehelligt gelebt und weiter das Hadep-Büro besucht habe.
Im Folgenden traf die belangte Behörde unter der Überschrift "Zur relevanten Situation in der Türkei" Feststellungen über die Behandlung von Asylwerbern im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei und führte anschließend wörtlich aus:
"Zur Gefahr zielgerichteter Verfolgung als Sympathisant/Unterstützer der PKK bzw. zur Gefahr von Übergriffen, Misshandlungen, Folter durch untergeordnete polizeiliche Organe für junge Kurden in den südöstlichen Provinzen Gaziantep und Sanliurfa und in den Notstandsprovinzen und außerhalb dieser sowie zur inländischen Fluchtalternative junger Kurden aus diesen Gegenden mit abgeleistetem Militärdienst, aus bäuerlichem Hintergrund und mit akzentfreiem Türkisch:
A. Hinsichtlich der Gefahr zielgerichteter Verfolgung als Sympathisant/Unterstützer der PKK:
1. In der engeren Heimat: Eine derartige - mit der Durchführung eines förmlichen strafgerichtlichen Verfahrens vor einem Staatssicherheitsgericht verbundene - Gefahr ist nicht ausgeschlossen, aber nicht naheliegend (entfernte Möglichkeit). Auch in einem derartigen Fall ist mit der Durchführung eines derartigen Verfahrens jedoch keineswegs zwingend auch eine Verurteilung verbunden, vielmehr kommen Einstellungen des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder auch Freisprüche durchaus vor.
2. Außerhalb der engeren Heimat (iSd der Z 1): In derartigen Gegenden der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten, ist eine derartige Gefahr auszuschließen.
B. Gefahr von Übergriffen, Misshandlungen, Folter, durch untergeordnete polizeiliche Organe: Derartige Gefahren stehen im Zusammenhang mit kurzzeitigen, insbesondere im Zuge von Razzien bzw. Routinekontrollen erfolgenden Aufgriffen bzw. Anhaltungen. Diese Anhaltungen dauern in der Regel ein bis zwei Tage.
1. In der engeren Heimat (iSd lit A Z 1): Die Gefahr im Sinne des vorstehenden Satzes aufgegriffen zu werden, wäre in diesem Gebiet mit ca. 50 % zu beziffern. Im Falle des erfolgten Aufgriffs hätte man freilich mit nahezu 100 %iger Wahrscheinlichkeit mit Prügeln (sei es von Hand, sei es mit Knüppel) zu rechnen; Folterungen unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie Elektroschock oder Abspritzen mit einem Hochdruckwasserstrahl sind dagegen (erst seit jüngster Zeit) zurückgegangen.
2. Außerhalb der engeren Heimat: Die Gefahr aufgegriffen zu werden, besteht auch hier, ist aber wesentlich geringer als in der engeren Heimat. Überdies besteht im Westen der Türkei für Aufgegriffene eine größere Chance, den Aufgriff ohne Prügel zu überstehen; auch 'härtere' Foltermethoden sind im Westen weniger verbreitet.
Ein junger gesunder Kurde wird jedenfalls eine einfache Arbeit, etwa als Hilfsarbeiter am Bau oder in der Landwirtschaft im Umkreis großer Städte bzw. als Hilfsarbeiter in Obst-Gemüsegroßmärkten finden können, vorzugsweise im kurdischen Milieu dieser westlichen Großstädte. Weiters ist davon auszugehen, dass dieses Milieu einen solchen jungen Mann auch dann, wenn er selbst keine Arbeit finden sollte, jedenfalls nicht verhungern lassen würde. (Gutachten des türkischen Juristen Mehmet Öztürk, erstattet als nichtamtlicher Sachverständiger in den Berufungsverhandlungen vom 17.11.2000, zu Zahl: 217.885/5-II/04/00 und vom 29.4.2002, zu Zahl: 224.784/5-X/24/02)."
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergäben sich aus dessen weitgehend widerspruchsfreiem und daher glaubwürdigem Vorbringen in der Ersteinvernahme und bei der Berufungsverhandlung. Verbliebene Widersprüche habe der Beschwerdeführer über Rückfrage größtenteils aufzuklären vermocht. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützten sich auf die zitierten Quellen. Bei dem genannten Gutachter handle es sich um eine Person, die aufgrund ihrer Sachkenntnis von der Berufungsbehörde bereits in zahlreichen Verfahren als Sachverständiger herangezogen worden sei. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, bestehe für die belangte Behörde kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In rechtlicher Hinsicht könne dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der gesamten Türkei Verfolgung drohe. Bei den behördlichen Maßnahmen, denen er ausgesetzt gewesen sei, habe es sich abgesehen von der Festnahme im April 2000 nicht um individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gehandelt. Die Eingriffe hätten in keinem systematischen Zusammenhang gestanden, die eine zielgerichtete Verfolgungsabsicht erkennen ließen und sie seien überdies alle ohne weitere Folgen für den Beschwerdeführer geblieben. Sogar die Verletzung der ihm auferlegten Meldepflicht habe keine Sanktion nach sich gezogen, obwohl der Beschwerdeführer während der letzten fünf Monate vor seiner Ausreise in seinem Dorf gelebt habe, wo die Gendarmerie seiner wohl leicht habhaft hätte werden können. Da der Beschwerdeführer in dieser relativ langen Zeit von den Behörden unbehelligt geblieben sei, obwohl er weiter das Hadep-Büro in seinem Dorf besucht habe, da er überdies nicht gesucht werde und kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Überdies habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, es drohe ihm individuelle Verfolgung, sondern zum Ausdruck gebracht, er fürchte den allgemeinen Druck, dem Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei ausgesetzt seien. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Gefahr einer Verfolgung als PKK-Unterstützer, aber auch die Gefahr, von Behördenorganen misshandelt oder gefoltert zu werden, für Kurden aus den in den Feststellungen genannten Provinzen außerhalb dieser Provinzen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Die Provinz Konya, aus der der Beschwerdeführer stamme, liege um vieles westlicher als die genannten Provinzen, sodass für ihn eine derartige Gefahr wohl noch weniger wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Da für den Beschwerdeführer auch keine wirtschaftliche Existenzgefährdung in asyl- bzw. refoulementschutzrelevantem Ausmaß anzunehmen sei, bestehe für ihn eine inländische Fluchtalternative.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde wendet sich zu Recht gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei vor seiner Flucht aus der Türkei - abgesehen von der Festnahme im April 2000 - "keinen individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen" ausgesetzt gewesen. Die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die behördlichen Maßnahmen ist (bei Zugrundelegung seines Vorbringens) angesichts seiner mehrfachen Festnahmen, der anschließenden Anhaltungen und der dabei erlittenen Misshandlungen nicht in Zweifel zu ziehen. Auch trägt die belangte Behörde mit ihrem Hinweis, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass ihm individuelle Verfolgung drohe, sondern er habe nur zum Ausdruck gebracht, den allgemeinen Druck auf Angehörige der kurdischen Volksgruppe im Heimatstaat zu fürchten, dem - als glaubwürdig eingeschätzten - Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere in der Berufungsverhandlung nicht ausreichend Rechnung, wonach er im Falle der Rückkehr fürchte, "dass er immer wieder festgenommen werde und sich möglicherweise in der Zukunft noch gröbere Vorfälle ereignen" könnten. Offenkundig geht der Beschwerdeführer somit davon aus, dass sich im Falle seines Verbleibes in der Türkei die bereits erlittenen Misshandlungen (in noch schlimmerem Maße) wiederholt hätten bzw. sich bei seiner Rückkehr wiederholen könnten. Würde diese Annahme zutreffen, könnte einem solchen Geschehen nicht allein deshalb die Asylrelevanz abgesprochen werden, weil die türkischen Sicherheitsbehörden dabei - folgte man der Argumentation der belangten Behörde - ohne "zielgerichtete Verfolgungsabsicht" in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vorgingen.
Entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer in der Türkei weiterhin Verfolgungshandlungen der bereits erlittenen Art ausgesetzt gewesen wäre und noch immer ausgesetzt sein könnte.
Dass die Gefahr einer solchen Verfolgung schon deshalb auszuschließen sei, weil der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde feststellt - in den letzten fünf Monaten vor seiner Ausreise von den Behörden unbehelligt in seinem Dorf gelebt und weiterhin das Hadep-Büro besucht habe, vermag für sich betrachtet nicht zu überzeugen. Die Annahme der belangten Behörde, die Gendarmerie hätte in dieser Zeit seiner "wohl leicht habhaft werden" können, ist eine Vermutung, die in den Beweisergebnissen keine Deckung findet, mit dem Beschwerdeführer nicht erörtert wurde und (stillschweigend) dessen erstinstanzliche Aussage übergeht, wonach er in in diesem Zeitraum den Kontakt mit der Gendarmerie ("durch Flucht in die Berge") gemieden habe.
Soweit die belangte Behörde eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer - losgelöst von dessen individueller Fluchtgeschichte - unter Hinweis auf die allgemeine Situation in der Türkei verneint, erweisen sich diese Überlegungen als nicht nachvollziehbar begründet.
Die belangte Behörde verwertet in ihrem Bescheid Gutachten eines Sachverständigen in früheren bei ihr anhängigen Asylverfahren betreffend Asylwerber aus den Provinzen Gaziantep (Gutachten vom 17. November 2000) und Sanliurfa (Gutachten vom 29. April 2002). Daraus ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Gefahr, von Behördenorganen misshandelt oder gefoltert zu werden, für Kurden außerhalb dieser (sowie der ehemaligen Notstandsprovinzen) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Die Provinz Konya, aus welcher der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens stamme, liege um vieles westlicher als die genannten Provinzen, sodass für ihn "eine derartige Gefahr wohl noch weniger wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit" zu befürchten sei. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nach den von ihr getroffenen Feststellungen im Jahr 2000 in der Provinz Konya mehrfach Misshandlungen jener Art erlitten hat, hinsichtlich derer die belangte Behörde - gestützt auf die zeitnahen Gutachten des Sachverständigen - die Gefahr einer Verwirklichung als "weniger wahrscheinlich" ansah. Schon aus diesem Grund lassen sich die in den anderen Asylverfahren eingeholten Gutachten nicht ohne weiteres auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen und vermögen sie den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen.
Hinzu kommt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten - soweit aktenkundig - nicht eindeutig erkennen lassen, inwieweit dabei auf die für den Fall des Beschwerdeführers maßgebliche aktuelle Lage in der Türkei Rücksicht genommen wurde. In keinem der Gutachten wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche Quellen der Gutachter für seine Einschätzung heranzog. Es fällt auch auf, dass die beiden Gutachten zwar in einem zeitlichen Abstand von etwa eineinhalb Jahren erstattet wurden, im Wesentlichen aber wortgleich sind und demzufolge auch im späteren der beiden noch die Feststellung enthalten ist, Folterungen unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie Elektroschock oder Abspritzen mit einem Hochdruckwasserstrahl seien "erst seit jüngster Zeit" zurückgegangen. Letzteres ließe sich - selbst unter der Annahme, es hätten sich zwischenzeitlich sonst keine Veränderungen ergeben -
nach einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr nicht erklären und lässt insgesamt Zweifel daran aufkommen, dass die weitere Entwicklung der Lage in der Türkei im späteren Gutachten in ausreichender Weise Beachtung gefunden hat.
Die belangte Behörde hätte sich daher nicht auf die Heranziehung zweier die Person des Beschwerdeführers im Speziellen nicht berücksichtigende und hinsichtlich der Aktualität der Lageeinschätzung nicht nachvollziehbare Gutachten beschränken dürfen, sondern es wären weitere Erhebungen (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug nimmt und auch erkennbar der aktuellen Berichtslage entspricht) vorzunehmen gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. Oktober 2005
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