VwGH 2002/18/0157

VwGH2002/18/015717.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde I, geboren 1960, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juni 2002, Zl. SD 115/02, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §8 Abs5;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §8 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals mit einer bis zum 31. Oktober 1998 gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach Österreich eingereist. Der diesem Aufenthaltstitel zu Grunde liegende Antrag habe sich auf einen Zulassungsbescheid der Technischen Universität Wien vom 13. Mai 1997 gestützt. Auf denselben Zulassungsbescheid habe sich auch ein eingebrachter Verlängerungsantrag gestützt. Während des Verfahrens über diesen Verlängerungsantrag habe der Beschwerdeführer angegeben, an der Universität für Bodenkultur inskribieren zu wollen, habe über Aufforderung jedoch die Zulassung zum Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 30. November 1999 vorgelegt. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sei daraufhin bis 31. Oktober 2001 verlängert worden. Der bislang letzte Verlängerungsantrag stamme vom 10. Oktober 2001. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Erstbehörde sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seinen bisherigen Studienerfolg glaubhaft zu machen. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er hätte bis November 2000 (richtig wohl: 1999) auf den Zulassungsbescheid der Wirtschaftsuniversität Wien warten müssen und hätte erst danach das Studium beginnen können. Er wäre für einen Vorstudienlehrgang für die deutsche Sprache angemeldet.

Die gegenständliche Berufung sei im Wesentlichen gleichlautend gewesen.

Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der Technischen Universität Wien zwar im Mai 1997 zum Studium zugelassen worden sei, dort aber nie inskribiert habe. Im Oktober 1998 habe er einen neuerlichen Antrag auf Zulassung zum Studium an der Technischen Universität gestellt, jedoch die geforderten Dokumente nicht nachgereicht, weshalb eine nochmalige Zulassung zum Studium nicht erfolgt sei. Laut Auskunft der Universität für Bodenkultur habe der Beschwerdeführer im April 1999 einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt, sei aber niemals zugelassen worden, weil er geforderte Dokumente nicht nachgereicht habe. Letztlich habe die Studienabteilung der Wirtschaftsuniversität Wien mitgeteilt, dass das Studium des Beschwerdeführers seit 30. April 2000 geschlossen sei. Der Beschwerdeführer sei sowohl im Sommersemester 2001 als auch im Sommersemester 2002 nicht inskribiert gewesen.

Angesichts dieser Umstände sei die Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass der wahre Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht die Absolvierung eines Studiums sei. Obwohl der Beschwerdeführer bereits seit 1998 über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums verfüge, sei er lediglich ab dem Sommersemester 2000 mit einer Unterbrechung inskribiert und sei auch gegenwärtig zum Studium nicht eingeschrieben. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren kein Zeugnis vorgelegt, das irgendeinen Studien- bzw. Lernerfolg dargetan hätte. Wer, wie der Beschwerdeführer, nur unregelmäßig inskribiert gewesen sei, derzeit nicht inskribiert sei und keinerlei Studienerfolg nachweisen könne, könne nicht glaubhaft machen, dass der alleinige Zweck des Aufenthalts der des Studiums sei. Angesichts der Zweckbindung von Aufenthaltstiteln stelle das eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, weshalb der in § 34 Abs. 2 Z. 3 (offenbar gemeint: § 10 Abs. 2 Z. 3) FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.

Zur Glaubhaftmachung der Unterhaltsmittel habe der Beschwerdeführer seinem letzten Antrag die Kopie eines Sparbuches mit einen Einlagestand von S 75.000,-- (EUR 5.450,46) vorgelegt, welches erst wenige Tage zuvor eröffnet worden sei. Da in den Voranträgen ein anderes Sparbuch zur Dartuung der notwendigen Unterhaltsmittel gedient habe, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, vollständige Kopien seiner Sparbücher vorzulegen. Dies auch deshalb, weil die Eintragung im Sparbuch vom 5. Oktober 2001 keinen verlässlichen Rückschluss auf ausreichende Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers während der begehrten Gültigkeitsdauer des Titels zulasse. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Herkunft des auf dem Sparbuch erliegenden Geldes glaubhaft zu machen. Mit der diesbezüglichen Stellungnahme vom 5. Juni 2002 habe der Beschwerdeführer lediglich die Kopie eines weiteren Sparbuches vorgelegt, welches erst tags zuvor mit einer Einlage von EUR 5.300,-- eröffnet worden war. Er habe es jedoch unterlassen, die Herkunft des Geldes glaubhaft darzulegen. Ein Fremder sei verpflichtet, ausreichende Unterhaltsmittel aus eigenem (initiativ) der Behörde nachzuweisen. Darüber hinaus bestehe die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel insoweit nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch auf die erforderlichen Unterhaltsmittel habe und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürften. Da der Beschwerdeführer dies trotz Aufforderung unterlassen habe, sei es ihm nicht gelungen, die Behörde davon zu überzeugen, dass er tatsächlich im Besitz ausreichender Unterhaltsmittel sei. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die geforderten Kopien seiner vormaligen Sparbücher nicht vorgelegt, sondern stattdessen wiederum ein neues Sparbuch eröffnet habe. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers erwecke den Eindruck, dass er die Behörde über seine tatsächlichen Unterhaltsmittel zu täuschen versuche. Anders sei nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer jeweils ein neues Sparbuch eröffnet, es jedoch unterlassen habe, die finanzielle Entwicklung seiner Konten darzulegen und die Herkunft des Geldes nachzuweisen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über die Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, weshalb der in § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.

Nach dem Inhalt des gegenständlichen Verlängerungsantrages sei der Beschwerdeführer an einer Anschrift in Wien 5 wohnhaft. Der von ihm vorgelegte Mietvertrag laute jedoch auf eine andere Person. Auf Grund welchen Rechtsverhältnisses der Beschwerdeführer diese Wohnung bewohne, sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe somit auch einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen, weshalb der in § 12 Abs. 1 FrG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.

Angesichts der vorliegenden Versagungsgründe seien die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 FrG - im Grund des § 34 Abs. 1 leg. cit. gegeben.

Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und keine Sorgepflichten. Im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts sei die Ausweisung mit einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrecherhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Der Einhaltung der Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer durch die von ihm gesetzten Versagungsgründe gravierend verstoßen. Die Ausweisung sei daher zur Aufrecherhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese Integration werde in ihrem ohnehin nicht ausgeprägten Gewicht dadurch erheblich beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer, der sich nur zum Zweck des Studiums in Österreich aufhalte, in den nahezu vier Jahren seines Aufenthalts keinerlei Studienerfolg nachzuweisen habe und nicht einmal die Ergänzungsprüfung für die deutsche Sprache abgelegt habe. Auch im Hinblick auf den Mangel an familiären Bindungen im Bundesgebiet seien die dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibenden persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet nur gering ausgebildet. Demgegenüber stehe das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich der Beschwerdeführer während des Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Bei dem vom Beschwerdeführer angestrebten weiteren Aufenthaltstitel handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck des Studiums dienenden Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Die bis zum 31. Oktober 1998 gültige Aufenthaltserlaubnis, mit der der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist, wurde zum alleinigen Zweck des Studiums des Beschwerdeführers an der Technischen Universität Wien erteilt. Obwohl der Beschwerdeführer über einen diesbezüglichen Zulassungsbescheid verfügte, hat er an dieser Universität unstrittig nie inskribiert. Auch die weiteren Aufenthaltserlaubnisse wurden zum ausschließlichen Zweck des Studiums erteilt. Der Beschwerdeführer erhielt im November 1999 die Berechtigung zum Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien. Dennoch hat er im Sommersemester 2001 und im Sommersemester 2002 nicht inskribiert. Unstrittig hat er bisher keine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt. Nach dem Beschwerdevorbringen ist er lediglich für einen Vorstudienlehrgang zur Erlernung der deutschen Sprache angemeldet.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der angestrebten Aufenthaltserlaubnis zum alleinigen Zweck des Studiums stellte eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, weil der Beschwerdeführer trotz bisher etwa vierjährigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums keinen Studienerfolg aufzuweisen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0151).

Der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG ist daher - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - erfüllt.

3. Die Ansicht der belangten Behörde, es könne trotz mehrmaliger Vorlage eines jeweils erst kurz zuvor eröffneten Sparbuches nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, begegnet keinen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0230) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Im Hinblick darauf, dass es der Beschwerdeführer unstrittig trotz Aufforderung unterlassen hat, die Herkunft des auf den Sparbüchern erliegenden Geldes und seine Verfügungsberechtigung darüber nachzuweisen, ist er seiner Verpflichtung zum (initiativen) Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt ist.

4. Gemäß § 8 Abs. 5 FrG bedarf es für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich.

Gemäß § 12 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 FrG zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft an ihrem Wohnsitz nachweisen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren einen Mietvertrag betreffend die von ihm bewohnte Wohnung vorgelegt, in dem jedoch unstrittig eine andere Person als Mieter genannt wird. Einen ihm zustehenden Rechtsanspruch auf diese Wohnmöglichkeit hat er nicht dargetan. Es begegnet daher auch die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 FrG sei erfüllt, keinen Bedenken.

5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 6.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0137).

6. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa vier Jahren berechtigt im Bundesgebiet aufhält.

Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer, der sich ausschließlich zu Studienzwecken im Inland befindet, bisher keinen Studienerfolg aufzuweisen hat, was - wie dargetan - eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt. Eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt darin, dass der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 5 FrG keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachgewiesen hat und auf Grund seiner Mittellosigkeit die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung sowie der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft besteht.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.

7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. September 2002

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