VwGH 2002/18/0154

VwGH2002/18/015428.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren am 1980, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Juni 2002, Zl. SD 278/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Juni 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1993 im Alter von zwölf Jahren gemeinsam mit seinem Bruder zu seinen bereits in Österreich lebenden Eltern eingereist. Seit 25. August 1993 sei er durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit 31. Juli 1998 verfüge er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung.

Am 10. September 1997 sei der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen rechtskräftig verurteilt worden, wobei ein Bewährungshelfer bestellt worden sei. Trotz dieser Verurteilung sei der Beschwerdeführer neuerlich straffällig geworden. Nur ein Jahr später, am 23. April 1998 sei er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Einbruchsdiebstahles gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im März 1998 gemeinsam mit einem weiteren Jugendlichen beschlossen habe, in eine Buchhandlung in Wien 4 einzubrechen. Aus Erzählungen einer Bekannten, die dort als Lehrling beschäftigt gewesen sei, hätten die beiden Täter gewusst, dass sich im Tresor der Buchhandlung nach Dienstschluss häufig Beträge in der Größenordnung von mehreren 100.000 Schilling befänden. Es sei beschlossen worden, dass dieses Mädchen nach Geschäftsschluss den Schlüssel zur Hintertür der Buchhandlung an einem geeigneten Platz verstecken solle, um den Einbruchsdiebstahl zu ermöglichen. Am 21. März 1998 hätten sich der Beschwerdeführer und sein Komplize vor Geschäftsschluss in die Buchhandlung begeben, um mit der Bekannten die Details des geplanten Einbruchs zu besprechen. Diese Bekannte haben den Schlüssel an sich gebracht und an der vereinbarten Stelle versteckt. Der Beschwerdeführer und sein Komplize hätten trotz Verwendung dieses Schlüssels nicht in die Buchhandlung gelangen können, weil die Tür zusätzlich verriegelt gewesen sei. In weiterer Folge hätten die Täter versucht, die Tür mit Gewalt aufzudrücken, was ebenfalls misslungen sei.

Am 25. November 1998 sei der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes und der Vergehen der gefährlichen Drohung sowie der teils versuchten und teils vollendeten Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten, davon neun Monate unter bedingter Strafnachsicht als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB zum Urteil vom 23. April 1998 verurteilt worden. (Aus der Aktenlage ergibt sich, dass dieses Urteil mit der Abweisung der dagegen gerichteten Berufung durch das Oberlandesgericht Wien am 19. Mai 1999 rechtskräftig geworden ist.) Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Anfang April 1998 mit einem Komplizen vereinbart habe, eine Imbissstube zu überfallen. Der Raubüberfall sei für den Abend des 18. April 1998 geplant gewesen. Dazu hätten die Täter einen Bekannten angeheuert, der seinen Pkw als Fluchtauto und sich selbst als Fahrer zur Verfügung gestellt habe. Von einem weiteren Freund hätten sie sich eine Pistole, Kaliber 7,65 mm mit sieben Schuss Munition, sowie einen Dolch, ein sogenanntes "Stiefelmesser" mit 12 cm langer Klinge, ausgeborgt. Am späten Abend seien die Täter zu dem Lokal gefahren, um die Lage zu erkunden. Geplant sei gewesen, den Verkäufer des Imbissladens mit Messer und Pistole zu bedrohen und ihm die Tageseinnahmen zu rauben. Auf Grund des Umstandes, dass mehr Passanten als erwartet am geplanten Ort des Raubüberfalles unterwegs gewesen seien, hätten sich die Täter von ihrem Vorhaben abbringen lassen. Nur wenige Tage später, am 21. April 1998, seien der Beschwerdeführer und sein Komplize in alkoholisiertem Zustand unterwegs gewesen, wobei sie die für den Raubüberfall ausgeborgten Waffen bei sich gehabt hätten. Ohne Anlass hätten sie Streit mit einem Mann provoziert, worauf es zu einer Rauferei gekommen sei, in deren Zug der Beschwerdeführer und sein Komplize ihren Gegner durch Faustschläge und Fußtritte misshandelt hätten. Dieser sei in ein nahegelegenes Lokal geflüchtet, um dort um Hilfe zu bitten. Ein Gast, der daraufhin vor die Eingangstür des Lokals getreten sei, sei vom Beschwerdeführer sofort mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Anschließend hätten der Beschwerdeführer und sein Komplize das Lokal betreten, wobei der Beschwerdeführer die Pistole in der Hand gehalten und damit die Gäste im Lokal sowie den Wirt mit dem Umbringen bedroht habe. Ungeachtet dieser Drohungen hätten sich jedoch einige Gäste auf die Täter gestürzt und versucht, ihnen die Waffen abzunehmen. Bei der vom Beschwerdeführer geführten Pistole habe es sich um eine scharfe und schussfähige Waffe jugoslawischer Herkunft gehandelt, die geladen gewesen sei und vom Beschwerdeführer beim Betreten des Lokals durch Zurückziehen des Schlittens gespannt worden sei.

Bereits am 3. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung seinen damaligen Arbeitgeber beschimpft. Nach Androhung einer Kündigung habe er geäußert, er würde den Arbeitgeber umbringen und "kaputtmachen", wenn er nicht bis Ende der Woche sein Weihnachtsgeld erhielte.

Angesichts der vorliegenden Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Auf Grund des zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß. Durch sein gesamten Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer seine mangelnde Verbundenheit mit in Österreich geschützten rechtlichen Werten und seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, auch vor Gewaltanwendung nicht zurückzuschrecken. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei daher gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwölf Jahren nach Österreich gekommen und habe hier die Volksschule und die Hauptschule besucht, wobei er nach dem zuletzt ergangenen Urteil zwei Jahre davon in Serbien absolviert habe. Danach sei er als Maler- und Anstreicherlehrling beschäftigt gewesen. Kurz vor seiner zuletzt erfolgten Verurteilung sei er arbeitslos geworden. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern, die ebenso wie sein Bruder über unbefristete Aufenthaltstitel verfügten. Nach seiner Haftentlassung im November 1998 habe der Beschwerdeführer die Berufsschule abgeschlossen und am 20. September 2000 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher (erfolgreich) abgelegt. Einer Arbeitsbestätigung zufolge sei er zunächst ab 19. März 2000 als Hilfsarbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen. Nach einem Auszug der österreichischen Sozialversicherung sei er seit September 2001 bei einem anderen Unternehmen als Arbeiter tätig.

Auf Grund der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und vor dem Hintergrund der familiären und beruflichen Situation sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet komme ein sehr großes Gewicht zu. Diesen persönlichen Interessen stehe die aus den Straftaten resultierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer habe trotz rechtskräftiger Bestrafung und Bestellung eines Bewährungshelfers nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen Abstand genommen. Besonders schwer falle ins Gewicht, dass er nicht nur einen Raub zu begehen versucht habe, sondern darüber hinaus grundlos einen Mann geschlagen und in weiterer Folge Gäste eines Lokals mit einer geladenen Waffe bedroht habe. Sein weiterer Aufenthalt stelle daher eine massive Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der Gewaltkriminalität dar. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten dokumentiert, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt zu sein, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Wie bereits ausgeführt, habe ihn auch die Bestellung eines Bewährungshelfers nicht davon abhalten können, weitere und noch dazu gravierendere Straftaten zu begehen. Der Beschwerdeführer mache in diesem Zusammenhang geltend, die lange Untersuchungshaft mit Hilfe von Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe genützt zu haben, um sein Leben zu überdenken. Er hätte erfolgreich an einem Antiaggressionstraining teilgenommen. Nunmehr würde ihm die Bewährungshilfe attestieren, ein tüchtiger und zuverlässiger Mensch geworden zu sein. Seit seiner zuletzt gesetzten Straftat hätte er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Diesem Vorbringen müsse entgegengehalten werden, dass das für die genannten Verurteilungen ausschlaggebende Fehlverhalten noch keineswegs so lange zurückliege, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung des von ihm ausgehenden Gefahr geschlossen werden könne. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich trotz einer bereits erfolgten Verurteilung nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich innerhalb kürzerster Zeit und noch dazu in gravierendem Ausmaß straffällig zu werden, könne eine positive Prognose für ihn nicht erstellt werden.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus der Aufenthaltsdauer und den beträchtlichen privaten, familiären und beruflichen Beziehungen ableitbare Integration werde in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gemindert. Den - solcherart geminderten - privaten, familiären und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers er hätte keine nahen Verwandten in seiner ehemaligen Heimat und keine Chance, dort beruflich Fuß zu fassen, müsse entgegnet werden, dass § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund der unstrittigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keinen Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 10. September 1997 wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen rechtskräftig verurteilt. Nicht einmal drei Monate nach dieser Verurteilung hat er am 3. Dezember 1997 seinen Arbeitgeber beschimpft und mit dem Umbringen bedroht. Am 21. März 1998 hat er versucht, mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels in eine Buchhandlung einzubrechen, weil er wusste, dass sich im Tresor dieses Geschäftes nach Dienstschluss häufig Geldbeträge von mehreren 100.000 Schilling befinden. Anfang April 1998 hat er dann mit einem Komplizen vereinbart, die Tageslosung einer Imbissstube zu rauben. Nachdem sich die Täter bereits mit einer Pistole und einem Messer bewaffnet zum Tatort begeben hatten, unterblieb die Ausführung nur auf Grund der - zufälligen - Anwesenheit von mehreren Personen am Tatort. Schließlich hat der Beschwerdeführer am 21. April 1998 gemeinsam mit einem Komplizen ohne irgendeinen Anlass einen Mann provoziert und dann mit Faustschlägen und Fußtritten misshandelt. Nach der Flucht des Opfers in ein Lokal hat er einem unbeteiligten Mann, der vor das Lokal getreten ist, sofort mehrmals ins Gesicht geschlagen. Danach hat er das Lokal betreten und die dort anwesenden Personen unter Vorhalt einer schussbereiten Pistole mit dem Umbringen bedroht.

Aus diesem gesamten Fehlverhalten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Begehung von Eigentums- und insbesondere Gewaltdelikten neigt. Von daher stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung derartiger Delikte dar.

2.2.1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, der seit Begehung der letzten Straftat am 21. April 1998 verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur auf eine entscheidende Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können, führt die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ins Treffen:

Beim Beschwerdeführer hätten Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe dazu geführt, dass er sich während seiner Haft kritisch mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und nach seiner Haftentlassung erfolgreich eine Berufsausbildung als Maler und Anstreicher abgeschlossen habe. Er gehe nunmehr einer geregelten Arbeit nach, sei durch das Haftübel geläutert und halte guten und regelmäßigen Kontakt zu seiner Bewährungshelferin.

2.2.2. Diese - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten - Umstände sind zwar für die zu erstellende Prognose über das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unbeachtlich, jedoch vorliegend nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen in (Untersuchungs-)Haft verbrachte Zeit von sieben Monaten nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage eines allfälligen Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146).

Der Kontakt zur Bewährungshelferin und die Berufstätigkeit haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, nach seiner ersten Verurteilung schwerwiegende - zum Teil gegen den Arbeitgeber gerichtete - Straftaten zu begehen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die Schwere des dargestellten Fehlverhaltens kann die Ansicht der belangten Behörde, der Zeitraum des Wohlverhaltens sei für eine positive Prognose zu kurz, nicht als rechtswidrig erkannt werden. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass das Oberlandesgericht Wien im Urteil vom 19. Mai 1999 zur Frage der Läuterung des Beschwerdeführers durch die siebenmonatige Untersuchungshaft und die in dieser Zeit genossene Betreuung u.a. Folgendes ausgeführt hat:

"Nicht einmal die Untersuchungshaft konnte ihn von seiner gewaltgeneigten Grundstimmung abbringen, wie sie sich aus einem Brief an seinen Bruder (ON 66) mit empörender Deutlichkeit ergibt.

Zur Herabsetzung der für den Rechtsmittelwerber ohnehin äußerst maßvollen Unrechtsfolge bestand somit keinerlei Anlass und steht auch die Art der Taten, der daraus ersichtliche Schuldvorwurf und die trotz einiger Versuche der Gegensteuerung weiterhin nur sehr beschränkt positiv zu beurteilende Täterpersönlichkeit einer gänzlichen Strafaussetzung zur Bewährung entgegen."

2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde das Berufungsvorbringen nicht berücksichtigt habe. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, ob der Schriftsatz vom 6. April 2001 zur Kenntnis genommen worden sei. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht von Amts wegen festgestellt worden.

2.3.2. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die nach dem Beschwerdeinhalt in der Berufung und im Schriftsatz vom 6. April 2001 geltend gemachten wesentlichen Umstände (Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training während der Untersuchungshaft, guter Kontakt zur Bewährungshelferin, Berufsschul- und Lehrabschluss, Beschäftigung seit 19. März 2000) im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung gefunden haben.

Da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, welche zusätzlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, tut er die Relevanz des diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

2.4. Aus all diesen Gründen ist die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, unbedenklich.

3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er bereits im Jahr 1993 im Alter von zwölf Jahren nach Österreich eingereist sei und hier die Pflichtschule sowie eine Lehre als Maler und Anstreicher absolviert habe. Weiters hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder, welche Personen über unbefristete Niederlassungsbewilligungen verfügten, im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch die Berufstätigkeit im Inland hat sie zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu Recht hat die belangte Behörde diesen persönlichen Interessen ein großes Gewicht beigemessen.

Den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus dem dargestellten Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultierende schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch seinen weiteren Inlandsaufenthalt gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.2.1. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass sein Fortkommen in Jugoslawien, wo er keine Familienangehörigen habe, gefährdet wäre. Das private und berufliche Fortkommen in jenem Staat, in den die Abschiebung beabsichtigt sei, sei zweifellos ein wesentlicher Aspekt der Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Fremden. Der Hinweis der belangten Behörde, dass § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens im Ausland nicht gewährleiste, sei in diesem Zusammenhang unverständlich.

3.2.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0231).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleiste - und daher das Fehlen von privaten und familiären Bindungen des Fremden im Ausland der Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme nicht entgegensteht -, hat die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0202).

4. Die Beschwerde war aus allen diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Jänner 2003

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