VwGH 2002/18/0130

VwGH2002/18/013026.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1975, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 19. Februar 2002, Zl. Fr-189/1/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen ausgeführt, er wäre Asylwerber, weil er im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hätte. Das "Aufenthaltsverbot" (die gegenständliche Ausweisung) wäre hauptsächlich mit seiner illegalen Einreise begründet worden. Daraus könnte jedoch keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer sei am 6. Oktober 2000 illegal nach Österreich eingereist und habe noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei mit Bescheid vom 6. Juni 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei daher erfüllt. Unter Berücksichtigung der unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise des Beschwerdeführers und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung könne von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden.

Bei der Interessenabwägung im Sinn des § 37 FrG sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auf keinerlei Bindungen im Bundesgebiet berufe. Auf Grund seines mittlerweile eineinhalbjährigen - wenn auch zuletzt illegalen - Aufenthaltes und seiner geringfügigen Beschäftigung bei einer Zeitung sei bei ihm von einer geringfügigen Integration auszugehen. Im Gegensatz dazu bestehe aber ein großes öffentliches Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Regelungen. § 37 FrG stehe daher der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein und niemals über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt zu haben. Er stellt auch nicht in Abrede, dass das Bundesasylamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 6. Juni 2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal zulässig sei. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Jänner 2002 als verspätet zurückgewiesen. Die Behandlung der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2002, Zl. 2002/01/0105, abgelehnt. Ein von ihm eingebrachter Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Berufungsfrist wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Oktober 2001 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0595, abgelehnt.

Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juni 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, der Beschwerdeführer damit die Eigenschaft eines Asylwerbers im Sinn des § 1 Z. 3 AsylG verloren hat und somit keine Grundlage für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG besteht, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass er sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, bestehen keine Bedenken.

2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers den Aufenthalt seit 6. Oktober 2000, also seit einem Jahr und vier Monaten, sowie die einmal pro Woche erfolgte Tätigkeit für eine Zeitung berücksichtigt.

Den auf Grund der noch nicht langen Dauer des inländischen Aufenthaltes und des Fehlens familiärer Bindungen im Inland keineswegs stark ausgeprägten persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Da sein Aufenthalt seit 6. Juni 2001, also seit acht Monaten, nicht berechtigt ist, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aus. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, keinen Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er in seiner Heimat einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt sei, ist ihm - abgesehen davon, dass sein Asylantrag nicht zum Ziel geführt und die Asylbehörde gemäß § 8 AsylG rechtskräftig ausgesprochen hat, dass seine Abschiebung nach Senegal zulässig ist - zu entgegnen, dass mit einer Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0149).

3. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Die Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte "von Amts wegen eine Refoulementprüfung im Sinne des § 57 Abs. 1, § 56 Abs. 2 FrG, Art. 2 und 3 EMRK sowie § 8 AsylG" vornehmen bzw. ihm die Möglichkeit einräumen müssen, vor Erlassung des Berufungsbescheides einen Antrag nach § 75 Abs. 2 FrG zu stellen, ist für die Frage, ob der angefochtene Bescheid der Rechtslage entspricht, nicht von Bedeutung.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte