Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §44;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §44;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 9. November 2000 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 1984 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 4. August 1983 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahles nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 129 Z. 1 und Z. 2 und § 15 StGB sowie wegen Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 leg. cit. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Herbst 1982 gemeinsam mit Mittätern die Tür eines Geschäftslokales mit Fußtritten aufgebrochen und S 500,-- (EUR 36,34) gestohlen habe. Mit insgesamt vier anderen Mittätern sei er im Herbst 1982 durch einen Lüftungsschacht in ein Lokal eingestiegen, habe eine Lade und einen Spielautomaten aufgebrochen und insgesamt etwa S 300,-- (EUR 21,80) gestohlen. Mit diesen Mittätern sei er im Dezember 1982 mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in ein Schuhgeschäft eingedrungen, habe jedoch nichts stehlen können. Im Jänner 1982 habe er mit dem Wissen, dass es sich hiebei um Diebsbeute handle, S 100,-- (EUR 7,27) von den Tätern geschenkt erhalten und somit verhehlt.
Diese Verurteilung habe dem Beschwerdeführers nicht davon abhalten können, wenig später erneut straffällig zu werden. Am 8. März 1984 sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen § 142 Abs. 1, § 143, § 15, § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1, § 229 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im September und Oktober 1983 mit mehreren Mitbeschuldigten in wechselnder Zusammensetzung mehrere Einbruchsdiebstähle und Raubüberfälle begangen habe. Die Täter seien in mehrere Wohnungen teils gewaltsam eingedrungen, um Geld oder Wertgegenstände zu stehlen, wobei allenfalls anwesende Wohnungsinhaber, wie etwa eine 92-jährige, taubstumme und gehbehinderte Frau, durch Vorhalt handgeschriebener Zettel bzw. mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht worden seien. Die Greisin sei von den Tätern an mehreren, kurz hintereinander liegenden Tagen heimgesucht worden. Die Täter hätten die gesamten Ersparnisse von etwa S 100.000,-- (EUR 7.267,28) sowie Silbermünzen gestohlen. Ein weiterer Einbruchsversuch in die Wohnung einer Pensionistin sei gescheitert. Daraufhin seien die Männer durch ein offenes Fenster in die Wohnung eingedrungen und hätten S 20.000,-- (EUR 1.453,46), Sparbücher und Urkunden gestohlen. Nach der Urteilsbegründung sei die ungeheure Unverfrorenheit und Tolldreistigkeit der Angeklagten aufgefallen, die in ihrer Geldgier nicht einmal durch die Anwesenheit der Opfer von dem Versuch abzuhalten gewesen seien, in die Wohnungen der Greisinnen gewaltsam einzudringen. Weiters habe das Gericht festgestellt, dass sich die Täter auf Grund der Vielzahl der begangenen Straftaten nicht einmal mehr mit Sicherheit an jede einzelne Strafhandlung hätten erinnern können. Bei der Strafbemessung sei die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers, der rasche Rückfall, die besonders infame Art der Auswahl wehrloser Raubopfer sowie der hohe erbeutete Geldbetrag erschwerend gewertet worden. Das Geld sei vom Beschwerdeführer in Spielhallen verbraucht worden.
Auf Grund dieser Straftaten sei gegen den Beschwerdeführer von der Erstbehörde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er seit Jahren in seiner Heimat "unauffällig" wäre und seine Familie in Österreich lebte. Er wäre im Jahr 1974, also im Alter von sechs Jahren, rechtmäßig zu seinen Eltern in das Bundesgebiet übersiedelt und hätte hier in der Folge die Pflichtschule absolviert. Daraus ergäbe sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von zumindest zehn Jahren. Seine Mutter verfügte mittlerweile über die österreichische Staatsbürgerschaft. Außer seiner ersten Ehefrau lebten zwei Kinder in Österreich; einer weiteren Lebensgemeinschaft entstammten drei Kinder.
Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes und Gewährung dreier Vollstreckungsaufschübe bis zum 30. April 1985 habe der Beschwerdeführer offenbar das Bundesgebiet verlassen. Am 24. April 1985 habe der Beschwerdeführer, der bis zu diesem Zeitpunkt den Familiennamen Matejic geführt habe, den Mädchennamen seiner Mutter, Jovanovic, angenommen. Zwei Tage später sei ihm unter diesem Namen ein Reisepass ausgestellt worden. Am 28. November 1985 sei der Beschwerdeführer in Wien betreten worden, wobei festgestellt worden sei, dass er sich ohne erforderlichen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhalte. Zu diesem Zeitpunkt sei die Namensänderung des Beschwerdeführers jedoch noch nicht bekannt gewesen, weshalb keine Verbindung zu dem unter dem früheren Namen erlassenen Aufenthaltsverbot habe hergestellt werden können. Am 10. März 1986 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter dem Namen Jovanovic gestellt. Während des Verfahrens über diesen Antrag sei er mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7. Mai 1986 gemäß § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Z. 4 und § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Bei den diesbezüglichen polizeilichen Vorerhebungen habe der Beschwerdeführer nicht nur den (Trick-)Diebstahl von Schmuck und Geld aus der Wohnung einer alten Dame zugegeben, sondern auch ausgeführt, wegen seiner Vorstrafen seinen Namen geändert zu haben und sich seither wieder in Österreich zu befinden. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am 28. April 1988 in seine Heimat abgeschoben worden.
Im Jahr 1990 habe der Beschwerdeführer eine jugoslawische Staatsangehörige geheiratet und deren Namen, Mitrovic, angenommen. Mit einem auf diesen Namen lautenden Reisepass sei er erneut in das Bundesgebiet gelangt und habe im Juli 1992 einen Sichtvermerk beantragt. Es sei ihm zunächst ein Sichtvermerk bis 30. Dezember 1992 und dann ein weiterer bis 30. Juli 1993 erteilt worden. Letztlich sei ihm von der österreichischen Vertretungsbehörde in Belgrad ein von 6. September bis 27. September 1993 gültiger Touristensichtvermerk erteilt worden. Infolge der Namensänderung habe vorerst wieder kein Bezug zum erlassenen Aufenthaltsverbot hergestellt werden können. Erst anlässlich der mit dem Beschwerdeführer am 23. August 1996 aufgenommenen Niederschrift sei die erneute Namensänderung der Behörde bekannt geworden. Bei dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, den Namen seiner Gattin angenommen zu haben, um trotz des Aufenthaltsverbotes in Österreich bleiben zu können.
Die Ehe des Beschwerdeführers sei am 6. Mai 1993 wieder geschieden worden. Dieser Ehe entstammten zwei Kinder, die sich in Österreich befänden.
Am 13. August 1996 sei der Beschwerdeführer erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Er habe angegeben, seit 1993 in Österreich bei seiner Lebensgefährtin (mangels Aufenthaltsberechtigung) unangemeldet zu wohnen.
Da der Beschwerdeführer über keinerlei Mittel zu seinem Unterhalt verfügt habe, sei gegen ihn mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. August 1996 ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Nachdem der Behörde anlässlich der Niederschrift vom 23. August 1996 die Namensänderung des Beschwerdeführers (und das bereits bestehende unbefristete Aufenthaltsverbot) bekannt geworden sei, sei das wegen Mittellosigkeit erlassene Aufenthaltsverbot von Amts wegen behoben worden.
Am 5. September 1996 sei der Beschwerdeführer erneut in seine Heimat abgeschoben worden.
Aktenkundig sei weiters, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung von Bezirksgerichten bestünden.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1986 wegen eines gleichartigen Eigentumsdelikts verurteilt worden. Er habe seinen Namen zweimal geändert, um dadurch die Legalisierung seines Aufenthaltes zu erwirken und sich den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Rechtsfolgen zu entziehen. Weiters habe er sich von seiner Einreise im Jahr 1985 bis zum Antritt der gerichtlichen Strafe sowie von 28. September 1993 bis zur erneuten Abschiebung am 5. September 1996 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er während dieser Zeit über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt habe.
Angesichts dieser Umstände sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe durch sein vielfaches Fehlverhalten auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes seine ausgesprochene Geringschätzung maßgeblicher Rechtsvorschriften zum Ausdruck gebracht. Nicht einmal die Verbüßung einer längeren Haftstrafe und die Erlassung des Aufenthaltsverbots hätten ihn davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Auch wenn diese Verurteilungen mittlerweile getilgt seien, bedeute dies allein keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit weggefallen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durch sein jahrelanges Fehlverhalten auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbots eindrücklich erkennen lassen, dass er nicht willens oder nicht im Stande sei, maßgebliche Rechtsvorschriften einzuhalten. Im Hinblick auf dieses gesamte Fehlverhalten sei die seit der letzten Abschiebung des Beschwerdeführers im September 1996 verstrichene Zeit des Wohlverhaltens zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen betrachten zu können bzw. für ihn eine positive Verhaltensprognose zu erstellen. Die beiden Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung, denen jeweils eine Beschuldigung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Körperverletzung zu Grunde liege, könnten "nicht zu seinen Gunsten veranschlagt werden". Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots sei daher dringend geboten und somit zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.
Betreffend die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG behaupte der Beschwerdeführer, dass seiner ersten Ehe zwei Kinder entstammten und er mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin drei weitere Kinder hätte, für die er aufkommen müsste. Der Beschwerdeführer sei für diese Kinder jedoch nicht obsorgeberechtigt. Für die beiden ehelichen Kinder sei vor mehr als zehn Jahren auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner damaligen Gattin die Mutter des Beschwerdeführers zum Vormund bestellt worden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Zeugung noch zum Zeitpunkt der Geburt dieser beiden Kinder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei. Auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbots habe er nicht mit einem Aufenthalt in Österreich rechnen dürfen. In den Geburtsurkunden der drei Kinder der nunmehrigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schiene jeweils kein Vater auf. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei mangels entsprechender Anerkenntnisse nicht verifizierbar. Sollten die Kinder tatsächlich vom Beschwerdeführer stammen, sei auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingehens dieser familiären Bindungen im Hinblick auf das aufrechte Aufenthaltsverbot und die nur kurzfristig auf die dargestellte Weise erlangten Sichtvermerke nicht mit einem dauernden Verbleib im Bundesgebiet habe rechnen dürfen. Überdies sei der Beschwerdeführer weder obsorgeberechtigt noch unterhaltspflichtig. Insgesamt wögen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers keinesfalls so schwer, dass eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung möglich wäre.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146.)
2. Anlass für die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer waren die seinen rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten. Insbesondere die der Verurteilung vom 8. März 1994 zu Grunde liegenden Raubüberfälle zum Nachteil von wehrlosen alten Menschen stellen eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität dar. Unstrittig hat der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbots einen "(Trick-)Diebstahl" zum Nachteil einer alten Frau begangen, weshalb er am 7. Mai 1986 rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auf Grund der unstrittig feststehenden Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen Raubüberfälle und des Rückfalles nach Erlassung des Aufenthaltsverbots kann trotz des langen seither verstrichenen Zeitraumes die von den Straftaten des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen noch nicht als weggefallen betrachtet werden.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Tilgung der Verurteilungen einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Taten im Rahmen der nach § 36 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0041).
Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung von Ermittlungen zur Frage der Tilgung der Verurteilungen als Verfahrensmängel rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnehin von der bereits eingetretenen Tilgung ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht der belangten Behörde, dass er sich durch die zweimalige Änderung seines Namens den Rechtsfolgen des Aufenthaltsverbots habe entziehen wollen, nicht. Auf Grund dieses Verhaltens ist es ihm gelungen, für die Zeit von Juli 1992 bis Juli 1993 sowie für einen kurzen Zeitraum im September 1993 Sichtvermerke zu erlangen. Darüber hinaus hat er sich von Ende 1985 bis zu seinem Strafantritt infolge der Verurteilung vom 7. Mai 1986 sowie von 28. September 1993 bis 5. September 1996 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Mangels freiwilliger Ausreise musste er insgesamt zweimal in seine Heimat abgeschoben werden. Auf Grund dieses gesamten Fehlverhaltens stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.
Darüber hinaus resultiert auch daraus, dass sich der Beschwerdeführer unstrittig von 1993 bis 1996 unangemeldet und ohne gesicherten Unterhalt in Österreich aufgehalten hat, eine vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken.
3. Zu seinen privaten und familiären Interessen hat der Beschwerdeführer nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vorgebracht, dass er ab 1974 mit seinen Eltern in Österreich gewohnt und hier die Pflichtschule besucht habe. Seiner Mutter sei mittlerweile (also nach Erlassung des Aufenthaltsverbots) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Seine geschiedene Gattin, die beiden aus der Ehe stammenden Kinder sowie seine Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder lebten in Österreich. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Vaterschaft zu den Kindern der Lebensgefährtin nicht feststeht. Ihn trifft daher gegenüber diesen Kindern jedenfalls derzeit keine Unterhaltspflicht. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin wird - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Eingehens dieser Lebensgemeinschaft auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbots rechtens nicht damit rechnen konnte, in Österreich eine Lebensgemeinschaft zu führen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wiegen daher insgesamt nicht sehr schwer.
Diesen persönlichen Interessen steht die oben 2. dargestellte, aus dem gesamten Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Insbesondere auf Grund der von der Erschleichung von Aufenthaltsberechtigungen und dem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden erheblichen Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbots (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Die belangte Behörde hat die beiden Ausschreibungen des Beschwerdeführers zur Aufenthaltsermittlung in bezirksgerichtlichen Strafverfahren festgestellt und die Ansicht vertreten, diese könnten "nicht zu seinen Gunsten veranschlagt werden". Im Hinblick auf die Ausführungen unter 2. und 3. kann es dahinstehen, ob die belangte Behörde damit die bloße Tatsache des Bestehens von Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet hat. Aus diesem Grund gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, bei Einräumung von Parteiengehör und Beischaffung der diesbezüglichen Gerichtsakten wäre festgestellt worden, dass eines dieser Gerichtsverfahren bereits eingestellt worden sei, nicht, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. März 2002
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