VwGH 2002/18/0030

VwGH2002/18/00305.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Besein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der c in Wien, geboren 1983, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Jörgerstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juni 2001, Zl. SD 106/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Juni 2001 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage im Juli 2000 illegal in das Bundesgebiet gelangt. Sie sei nicht im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, der sie zum Aufenthalt berechtigen würde. Der beinahe einjährige unrechtmäßige Aufenthalt beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Die minderjährige Beschwerdeführerin sei mit einem ebenfalls minderjährigen Landsmann verheiratet. Dieser Ehe entstamme mittlerweile auch ein Kind. Sie lebe mit ihrer Familie und den Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt. Die Ausweisung sei daher mit einem Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Der Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die Beschwerdeführerin habe gegen das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in maßgeblicher Weise verstoßen. Der von ihr eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels könne daran nichts ändern, zumal die bloße Antragstellung den Aufenthalt nicht legalisieren könne. Dazu komme, dass der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels jedenfalls der zwingende Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin sei daher rechtens nicht in der Lage, ihren Aufenthalt von Österreich aus zu legalisieren. Der Umstand, dass ihr Gatte um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe, könne die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht verstärken. Die keinesfalls unerheblichen familiären Bindungen der Beschwerdeführerin würden in ihrem Gewicht dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin diese Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet habe, als sie weder zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sei noch mit einem weiteren Aufenthalt habe rechnen dürfen. Vielmehr sei sie durch die Rechtsordnung gehalten gewesen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abzuwarten. Zur Erlangung eines Aufenthaltstitels müsse sie das Bundesgebiet vorher verlassen. Auch unter Bedachtnahme auf die solcherart in ihrem Gewicht geminderten Interessen der Beschwerdeführerin sei die Ausweisung im Hinblick auf den hohen Stellenwert eines geordneten Fremdenwesens im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Umstände, die der gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden. Letztlich sei festzuhalten, dass die gegenständliche Ausweisung einer erneuten Einreise der Beschwerdeführerin unter Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht im Weg stehe.

Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2001,

B 1136/01, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2. Die belangte Behörde hat bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Gatten, dem gemeinsamen Kind und den Schwiegereltern aufhält. Das Gewicht der daraus resultierenden persönlichen Interessen wird dadurch relativiert, dass das - erst seit 11 Monaten bestehende - Familienleben in Österreich auf einem zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt basiert. Zu Recht hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mangels Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung rechtens nicht damit rechnen durfte, dieses Familienleben in Österreich zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet kommt angesichts dieser Umstände kein großes Gewicht zu.

Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither hier unberechtigt aufhält. Dieses Verhalten stellt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar (vgl. für viele etwa das Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/18/0060). Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde diese Interessenabwägung ausreichend - und, wie dargestellt, zutreffend - begründet.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessens, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte. Es wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise erst 16 Jahre alt und von ihrem in Österreich lebenden Mann schwanger gewesen sei.

3.2. Diese vorgebrachten Umstände machen den Wunsch der Beschwerdeführerin, zu ihrem in Österreich lebenden Ehegatten zu ziehen, zwar nachvollziehbar. Jedoch kann darin angesichts der gravierenden Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich, ohne das für die Niederlassung in Österreich vorgesehene Verfahren abzuwarten, illegal in das Bundesgebiet begeben hat und sich seither hier unrechtmäßig aufhält, kein Umstand erblickt werden, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen. Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen und aus dem angefochtenen Bescheid sind keine Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 5. April 2002

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