Normen
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §23 Abs1;
EMRK Art6 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §23 Abs1;
EMRK Art6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Recherchen der belangten Behörde hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer von 1977 bis 1984 und dann erst wieder ab 1988 bis 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels habe er damals nicht eingebracht, zumal er nach Italien gezogen sei. Von diesem Staat sei ihm ein von 6. August 1994 bis 23. Mai 1998 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden. Auf Grund des vierjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Italien handle es sich beim vorliegenden Antrag um einen Erstantrag.
Auf Grund des gültigen Aufenthaltstitels für Italien sei der Beschwerdeführer im Jahr 1998 berechtigterweise sichtsvermerksfrei nach Österreich eingereist. Nach Ablauf der drei Monate, in denen der Beschwerdeführer zum sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt gewesen sei, sei er illegal im Bundesgebiet verblieben, wo er sich nach wie vor aufhalte.
Am 20. August 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, die österreichischen Gesetze nicht einhalten zu wollen. Diese Beurteilung werde dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2000 und am 6. Oktober 2000 wegen Suchtsgifthandels bzw. wegen Suchtgiftbesitzes angezeigt worden sei.
Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 9. Mai 2001 die Möglichkeit zur Äußerung zum diesbezüglichen Sachverhalt (illegaler Aufenthalt, rechtskräftige Verurteilung) eingeräumt worden. Er habe dazu vorgebracht, im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Italien gewesen zu sein, welcher auch einen für Österreich verbindlichen Aufenthaltstitel darstelle. Diesbezüglich werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieses Titels nur zu einem dreimonatigem Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei. Eine Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland sei jedoch nicht zulässig.
Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er weder das Eigentum seiner Mitmenschen noch die für ihn ausschlaggebenden fremdenrechtlichen Bestimmungen respektiere. Sein Aufenthalt stelle daher eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Einhaltung und Befolgung des Fremdenrechts sei als Vorleistung vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Antragsteller zu erbringen. Es sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Erstantrag handle und daher ein strengerer Beurteilungsmaßstab anzulegen sei. Es liege somit ein Versagungsgrund vor, weshalb dem Beschwerdeführer keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei jedoch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels, sofern damit in das Privat- und Familienleben des Antragstellers eingegriffen werde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in dieser Bestimmung genannten Ziele notwendig sei. Ein Aufenthaltstitel dürfe daher nicht verweigert werden, wenn die Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf die Lebenssituation des Fremden oder seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Nichterteilung des Aufenthaltstitels. Bei dieser Abwägung sei auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Beim Beschwerdeführer bestünden auf Grund des inländischen Aufenthaltes seiner Gattin und der gemeinsamen Kinder "unabsprechbare familiäre Bindungen zum Bundesgebiet". Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Interessen im Bundesgebiet (bedingt durch den langjährigen Voraufenthalt in Österreich und die hier abgeschlossene Schulausbildung) seien beträchtlich. Die privaten und familiären Interessen hätten jedoch zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen zurückzustehen. Demnach könne unter den gegebenen Umständen keinesfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele seien höher zu bewerten als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Niederlassungsbewilligungsantrag damit begründet, dass seine Frau österreichische Staatsbürgerin sei.
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag tatsächlich mit diesem Vorbringen begründet hat. Dies allerdings zu Unrecht, hat er doch über diesbezügliche Anfrage der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 2. März 2000 ausdrücklich erklärt, dass seine Gattin (noch) nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei.
2.1. Der Beschwerdeführer gesteht zu, 1994 nach Italien gezogen und von 6. August 1994 bis 23. Mai 1998 im Besitz eines für diesen Staat gültigen Aufenthaltstitels gewesen zu sein. Unstrittig ist er erst 1998 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er bringt vor, seinen Niederlassungswillen und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich in dieser Zeit nie aufgegeben zu haben. Es sei ihm allerdings erst auf Grund der seit 1998 geänderten Gesetzeslage möglich gewesen, mit seinem italienischen Aufenthaltstitel nach Österreich zurückzukehren. Aus diesem Grund handle es sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung.
2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG liegen nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin - wenn auch unter Umständen unrechtmäßig - auf Dauer niedergelassen bleibt. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrechterhält (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 99/19/0119, mwN).
3. Der Beschwerdeführer hätte daher entgegen seiner Ansicht den (Erst-)Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 FrG vom Ausland aus stellen müssen. Da er unstrittig den Antrag vom Inland aus gestellt hat und sich seither im Bundesgebiet aufhält, hätte die belangte Behörde den Antrag bereits gemäß § 14 Abs. 2 FrG abweisen können, wobei eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zlen. 99/18/0101, 0131).
4. Es kann indes auch die Ansicht der belangten Behörde, der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stehe der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG entgegen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4.1. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im Besitz eines von Italien ausgestellten, bis 23. Mai 1998 gültigen Aufenthaltstitels. Dieser Titel berechtigte während seiner Geltungsdauer den Beschwerdeführer gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl. III Nr. 90/1997, zu einem höchstens dreimonatigen Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich daher ab dem Zeitpunkt drei Monate nach seiner im Jahr 1998 erfolgten Einreise, jedenfalls aber seit 24. Mai 1998, unrechtmäßig in Österreich auf.
Dieses Verhalten stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar.
4.2. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig am 20. August 1998 wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon acht Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt. Auch wenn an sich erforderliche Feststellungen zu dem zugrunde liegenden strafbaren Verhalten fehlen, ist schon auf Grund der Art dieser Straftat im Zusammenhang mit der vom Gericht zugemessenen Strafe der Schluss gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und der Eigentumskriminalität darstellt, zumal der Beschwerdeführer zwar vorbringt, dass auf Grund seiner einmaligen Verurteilung nicht auf die Begehung weiterer Straftaten geschlossen werden dürfe, jedoch keinerlei gegen eine Wiederholungsgefahr sprechende Gründe geltend macht.
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die negative Prognose für sein Verhalten der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK widerspreche, ist ihm zu entgegnen, dass die genannte Verfassungsbestimmung nicht verbietet, für das künftige Verhalten eines rechtskräftig Verurteilten eine negative Prognose zu erstellen.
4.3. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers somit sowohl die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens als auch die öffentliche Sicherheit gefährdet, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 99/19/0119, ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründen gerechtfertigt ist.
Bei dieser Interessenabwägung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seinen inländischen Aufenthalt von 1977 bis 1984, von 1988 bis 1993 und seit 1998 zugute gehalten. Auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine Schulausbildung abgeschlossen hat und sich seine Gattin sowie die gemeinsamen Kinder in Österreich aufhalten, hat die belangte Behörde zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt vor, sich über die von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume hinaus auch von 1973 bis 1977 sowie von 1984 bis Ende Juli 1985 in Österreich befunden zu haben. Dies habe er durch die am 4. April 2000 vorgelegte Meldebestätigung belegt. Aus dieser geht jedoch für den fraglichen Zeitraum nur hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Juni 1973 von Jugoslawien zugezogen ist und am 12. Oktober 1973 wieder nach Jugoslawien abgemeldet worden ist; nach neuerlichem Zuzug aus Jugoslawien am 26. November 1975 ist er am 9. Februar 1978 wieder nach Jugoslawien abgemeldet worden; ab 29. September 1978 ist er dann bis 31. Juli 1985 wieder in Österreich gemeldet gewesen. Aus diesen zusätzlichen Zeiträumen des inländischen Aufenthalts ergibt sich ebenso wie aus dem in der Beschwerde vorgebrachten inländischen Aufenthalt der Mutter und zweier Schwestern des Beschwerdeführers keine ins Gewicht fallende Verstärkung der persönlichen Interessen. Eine ganz erhebliche Minderung erfahren diese persönlichen Interessen jedoch dadurch, dass sich der Beschwerdeführer von 1994 bis 1998 nicht in Österreich aufgehalten hat und sein seither bestehender Inlandsaufenthalt nur zu Beginn für höchstens drei Monate berechtigt war.
Den insgesamt dennoch beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland steht die dargestellte, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Gewalt- und der Eigentumskriminalität sowie an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Auf Grund des großen Gewichts, das diesen öffentlichen Interessen zukommt, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der durch die Anwendung des Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfolgte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Umstand, dass die belangte Behörde die von ihr angenommene mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an österreichische Gesetze zu halten, darüber hinaus auch auf die beiden festgestellten (bloßen) Anzeigen wegen Suchtgifthandels bzw. Suchtgiftbesitzes gestützt hat, nicht in Rechten verletzt.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Mai 2002
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