VwGH 2002/17/0347

VwGH2002/17/034721.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der J GmbH "Mc Donald's Restaurant" in L, vertreten durch Oberhofer|Hibler|Fink|Lechner Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 vom 11. Oktober 2002, Zl. VII- 10/113/1, betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum Tourismusverband, zu Recht erkannt:

Normen

FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 ;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z197;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z258;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs3;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991;
GewO 1994 §142 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z3 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z4 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §143 Z7;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §30 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §31 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §33;
VwRallg;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 ;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z197;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z258;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs3;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991;
GewO 1994 §142 Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z3 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §142 Abs1 Z4 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §143 Z7;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §30 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §31 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §33;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die beschwerdeführende Partei betreibt ein "Mc Donald's" Fast-Food-Restaurant. Sie ist Pflichtmitglied beim Tourismusverband Lienzer Dolomiten.

Mit endgültigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27. März 2002 wurde der von der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2000 zu entrichtende Pflichtbeitrag mit EUR 16.785,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde mit vorläufigen Bescheiden vom gleichen Tag der Pflichtbeitrag für die Jahre 2001 und 2002 mit jeweils EUR 16.740,00 festgesetzt. Diesen Vorschreibungen lag jeweils die Einordnung in die Berufsgruppe 197, "Gastwirt ohne Beherbergung", zu Grunde. Als beitragspflichtiger Umsatz wurde für das Jahr 2000 EUR 1,865.000,00, für 2001 und 2002 jeweils EUR 1,860.000,00 angenommen.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung gegen alle drei Bescheide. Darin wendete sie sich insbesondere gegen die Einreihung in die Berufsgruppe 197 nach der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl. Nr. 84/1990, hinsichtlich des gesamten erzielten Umsatzes. Da ein wesentlicher Teil der Umsätze aus Verkäufen von Speisen und Getränken zur Mitnahme (sogenannten "take-away-Umsätzen") resultiere, die nicht unter die Berufsgruppe 197 eingereiht werden könnten, seien diese Umsätze aus der Berechnungsgrundlage auszunehmen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei) die Berufung sowohl hinsichtlich der endgültigen Festsetzung für 2000 als auch hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für 2001 und 2002 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einordnung nach der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl. Nr. 84/1990, aus, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder Verordnungen den Abgabenbehörden nicht zustehe, sondern nach Art. 139 und 140 B-VG ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten sei. Der Argumentation der beschwerdeführende Partei, dass das Tourismusgesetz nur so verstanden werden könne, dass eine Berufsgruppe, die aus dem Tourismus mehr Gewinn erziele als eine andere, auch höhere Tourismusbeiträge zu entrichten habe, werde entgegnet, dass das Tourismusgesetz nicht auf den ertragssteuerlichen Begriff des "Gewinns", sondern auf den aus dem Tourismus in Tirol erzielten "wirtschaftlichen Nutzen" abstelle. Dieser werde in einem mehrstufigen Verfahren aus den steuerpflichtigen Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 errechnet.

Für die Einreihung in die Beitragsgruppen sei der wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus maßgeblich; die Einreihung sei durch die Beitragsgruppenverordnung 1991 erfolgt. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber gehe davon aus, dass Restaurationsbetriebe in der Regel einen Anteil von 60 % ihres beitragspflichtigen Umsatzes aufwiesen, der sich als unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol resultierender wirtschaftlicher Nutzen niederschlage. Die beschwerdeführende Partei, die ein Mc Donald's Restaurant betreibe, sei gemäß § 1 Abs. 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 in die Beitragsgruppe 197 "Gastgewerbetreibende mit der Berechtigung nach § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1994, soweit sie nicht unter die Z 199, 201, 258, 764 oder 765 eingereiht" seien, eingestuft worden. Die genannten Ziffern seien für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht einschlägig, sodass die Entscheidung der Behörde erster Instanz rechtmäßig gewesen sei. Die Nichterfassung der "take-away-Umsätze" widerspreche dem Tourismusgesetz, zumal gemäß § 30 Tourismusgesetz für die Beurteilung des touristischen Nutzens die beitragspflichtigen Umsätze gemäß § 31 Tourismusgesetz heranzuziehen seien. Der beitragspflichtige Umsatz ergebe sich gemäß § 31 Tourismusgesetz aus der Summe der steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Unter dem Aspekt der einheitlichen Betrachtungsweise seien die Take-away-Umsätze als Teil des Gasthaus- oder Restaurationsbetriebes anzusehen. Die Takeaway-Umsätze stellten jedenfalls steuerbare Umsätze iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 dar. Mangels Ausnahmebestimmung gemäß § 31 Abs. 1 lit. a bis j und Abs. 2 Tourismusgesetz seien sie daher als beitragspflichtiger Umsatz zu werten.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 71/1992, 111/1994, 21/1995, 9/1996, 52/1998 und 106/2001, lauten auszugsweise:

"§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2001, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied des Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge - im folgenden Beiträge genannt - nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum (Abs. 4) unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze (§ 31) oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen (§ 32) heranzuziehen.

(2) Die freiwilligen Mitglieder ...

(3) Die Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 entsteht

a) ...

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

a) Umsätze im Sinne des ...

§ 33

Beitragsgruppen und Ortsklassen

(1) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder unter Bedachtnahme auf die Ortsklassen durch Verordnung der Landesregierung in Beitragsgruppen (I bis VII) eingereiht. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. ...

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen für die Dauer von jeweils fünf Jahren festzusetzen.

..."

Im Jahre 2000 standen § 2 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 idF vor LGBl. Nr. 106/2001 in Kraft; mit der Novelle LGBl. Nr. 106/2001 wurde in § 2 lediglich das Zitat der letzten Novelle des Umsatzsteuergesetzes 1994 und in § 33 die Bezeichnung des Tourismusverbandes Innsbruck angepasst.

Die Berechnung der Beitragshöhe ist in § 35 Tiroler Tourismusgesetz 1991 geregelt. Die für die Beitragsberechnung maßgebliche Grundzahl ergibt sich nach § 35 Abs. 2 Tiroler Tourismusgesetz 1991 als Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten Umsatzes, wobei die Prozentsätze nach den einzelnen Beitragsgruppen abgestuft sind.

§ 142 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. Nr. 63/1997, und § 143 Z 7 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, lauteten:

"Gastgewerbe

§ 142. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 8) bedarf es für

  1. 1. die Beherbergung von Gästen;
  2. 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;

    3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;

    4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.

(2) Unter Verabreichung (Abs. 1 Z 2) und unter Ausschank (Abs. 1 Z 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

(3) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

§ 143. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 8 ist

...

7. die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch und Wurstsalaten, Fleisch und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;

..."

Die Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Fremdenverkehrsverbände in die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenverordnung 1991), LGBl. Nr. 84/1990, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 134/1993, 3/1994, 124/1994, 108/1997, lautet auszugsweise:

"§ 1

Einreihung der Berufsgruppen

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

  1. a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
  2. b) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
  3. c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
  4. d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer

    in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den

Ortsklassen

 

A

B

C

Innsbruck

und seine

Feriendörfer

...

197 Gastgewerbetreibende mit der

Berechtigung nach § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4

der Gewerbeordnung 1994, soweit sie nicht

unter die Z 199, 201, 258, 764 oder 765

eingereiht sind (Gastwirte ohne

Beherbergung, Eisdielen, Eissalons,

Almwirtschaften, Catering) ................

II

II

III

 

III

258 Gastgewerbetreibende mit der

Berechtigung nach § 143 Z 7 der

Gewerbeordnung 1994 (Würstelstände,

Grillstationen) .....................................

IV

IV

IV

 

IV

(2) Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.

(3) Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,- Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.

(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht."

In den hier nicht wörtlich wiedergegebenen Z 199, 201, 764 und 765 sind Bars, Diskotheken oder Cafes (Beitragsgruppe II), Gastgewerbetreibende, die vorwiegend den Bedarf von Campinggästen decken (Beitragsgruppe I), Buffets in Kuranstalten (Beitragsgruppe V) und Werkskantinen (Beitragsgruppe VI) erfasst.

2.2. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Darstellung der Rechtslage im hg. Beschluss vom 12. August 1997, Zl. 96/17/0435), dass alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, die im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 "unmittelbar oder mittelbar" am Tourismus in Tirol interessiert sind, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband und den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten haben. Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der sogenannten Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 1991, wobei jedoch die Einordnung in diese Beitragsgruppen noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründet; ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen. Für Zweifelsfälle betreffend die Pflichtmitgliedschaft ist im Gesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen.

2.3. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Einordnung der beschwerdeführenden Partei in die Berufsgruppe 197 nach der Beitragsgruppenverordnung 1991 hinsichtlich der Gesamtheit der von ihr erzielten Umsätze zu Recht erfolgte.

Die belangte Behörde vertrat dazu die Auffassung, dass eine Nichtberücksichtigung der sogenannten Take-away-Umsätze dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 widerspreche, weil diese jedenfalls steuerbare Umsätze darstellten und sich der beitragspflichtige Umsatz gemäß § 31 Tiroler Tourismusgesetz 1991 aus der Summe der steuerbaren Umsätze ergäbe. Unter dem Aspekt der einheitlichen Betrachtungsweise seien die Take-away-Umsätze "als Teil des Gasthaus- oder Restaurationsbetriebes" anzusehen.

2.4. Dazu ist zwar zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anordnung, dass der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 darstelle, noch nicht bedeutet, dass sämtliche Umsätze eines Mitglieds des Tourismusverbandes jedenfalls in dieselbe Beitragsgruppe einzureihen wären. Wie insbesondere § 1 Abs. 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 zeigt, ging der Verordnungsgeber im Gegenteil davon aus, dass die Umsätze der Pflichtmitglieder je nach Tätigkeit in verschiedene Beitragsgruppen einordenbar sein können. Damit ist jedoch für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei noch nichts gewonnen. Voraussetzung für eine solche getrennte Erfassung der Umsätze und Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen ist nämlich, dass sich die Tätigkeiten inhaltlich verschiedenen Beitragsgruppen zuordnen lassen.

Zu klären ist daher die Frage, ob sämtliche Umsätze der beschwerdeführenden Partei einer einzigen Berufsgruppe zuzuordnen sind.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Betrieb entfalteten Tätigkeiten verschiedenen Beitragsgruppen zugeordnet werden können, muss primär der Inhalt der vom Verordnungsgeber bei der Erlassung der Beitragsgruppenverordnung 1991 verwendeten Begriffe bzw. gegebenenfalls die der Verordnung zu Grunde liegende Systematik sein.

Entscheidend sind somit die Gesichtspunkte, die aus der Differenzierung in der Beitragsgruppenverordnung 1991 ablesbar sind. Hiebei ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass der Verordnungsgeber eine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Betriebsarten des Gastgewerbes vorgenommen hat und die insofern getrennt angeführten Betriebsarten unterschiedlichen Beitragsgruppen zugeordnet hat.

Der Verordnungsgeber hat somit bei der Einordnung von Gastgewerbebetrieben an die Begriffsbildung der GewO 1994 angeknüpft.

Mangels näherer Anhaltspunkte für eine weitere Differenzierung innerhalb der von den solcherart angesprochenen Gastgewerbebetrieben erzielten Umsätze ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber an die Erfassung der gesamten, einem Gastgewerbebetrieb zuzurechnenden Umsätze gedacht hat. Wenn die Gewerbeberechtigung nach § 142 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997) auch den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen umfasst, sind diese Umsätze als Umsätze im Rahmen des vom Verordnungsgeber in Z 197 erfassten Gastgewerbebetriebs anzusehen. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Umsätzen bei der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken, die im Lokal konsumiert werden, und von sogenannten "Take-away-Umsätzen" ist daher für den Zweck der Berechnung des Tourismusbeitrages nicht erforderlich.

2.5. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einordnung der Gastgewerbebetriebe nach § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 in der genannten Fassung sind auch im Lichte des Beschwerdefalles nicht entstanden. Es spricht nichts dagegen, bei der vom Verfassungsgerichtshof für die hier erforderliche Einordnung für zulässig erachteten typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Beurteilung des Nutzens aus dem Fremdenverkehr, den ein Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umsätze bei der Ausübung der Nebenrechte zieht, dieselben Gesichtspunkte maßgeblich sind, die für die Einordnung des Gastgewerbes selbst entscheidend sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332). Insoweit erscheint auch die vorgenommene Differenzierung zwischen Gastgewerbebetrieben verschiedener Betriebsart verfassungsrechtlich zulässig. Auch die Erfassung von Fast-Food-Restaurants in der Berufsgruppe 197 ist - ungeachtet der geltend gemachten unterschiedlichen Umsatz-Gewinn-Rate von Fast-Food-Restaurants gegenüber anderen Gastgewerbebetrieben - nicht bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 6. März 2006, B 158/05, zum Salzburger Fremdenverkehrsgesetz unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (VfSlg. 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990, und VfGH vom 30. November 2004, G 83/04) ausgesprochen, dass er gegen solche Beiträge an Tourismusverbände weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hege, dass der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet werde. Wenn dabei nach den vorstehenden Ausführungen in weiterer Folge auch die aus der Ausübung von Nebenrechten entstehenden Umsätze der jeweiligen Betriebsart zuzurechnen sind und die Erzielung solcher Umsätze nicht zu einer Differenzierung bei der Berechnung des Tourismusbeitrages führt, ergeben sich daraus im Hinblick darauf, dass auch diese aus der Gebrauchnahme von Nebenrechten entstehenden Umsätze eine Funktion der jeweiligen "Tourismusnähe" des Betriebes und des Nutzens, den der Betrieb als solcher aus dem Tourismus zieht, sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Aufhebung der Verordnungsbestimmungen führen müssten.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Februar 2007

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