Normen
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs3;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs3;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. April 1994 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den beschwerdeführenden Parteien für den Anschluss der näher bezeichneten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal einen Kanalanschlussbeitrag samt USt in Höhe von insgesamt S 1,670.937,40 vor. Dies mit der Begründung, den beschwerdeführenden Parteien sei mit Baubewilligungsbescheid vom 1. Juni 1989 die Bewilligung zur Errichtung eines dreigeschoßigen Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäudes sowie von PKW-Abstellplätzen auf der genannten Liegenschaft erteilt worden. Nach der vom "Kanalbauamt" durchgeführten Überprüfung sei die Baulichkeit mit Wirksamkeit 1. Oktober 1991 benützt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, wie das "Kanalbauamt" richtigerweise festgestellt habe, werde die Baulichkeit ab 1. Oktober 1991 benutzt. Sie hätten das Grundstück mit Vertrag vom 26. Juli 1990 an WW verkauft und das Eigentumsrecht dieses Erwerbers sei noch im Jahre 1990 grundbücherlich einverleibt worden. Im Jahre 1991 seien sie nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft gewesen, sodass die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages, der auf die erstmalige Benützung der Baulichkeit abstelle, nicht zu Recht an die beschwerdeführenden Parteien ergangen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 1995 gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Berufung Folge und hob seinen Bescheid I. Instanz mit der Begründung auf, die beschwerdeführenden Parteien seien am 1. Oktober 1991 nicht Eigentümer der Liegenschaft und daher nicht zur Leistung des Kanalisationsbeitrages verpflichtet gewesen.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz schrieb mit Bescheid vom 20. April 1995 WW, dem Erwerber der Liegenschaft, den Kanalisationsbeitrag vor.
Mit dem Bescheid vom 29. Oktober 1997 gab der Gemeinderat der Berufung des Liegenschaftseigentümers WW - nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - statt, weil die auf Grund des Berufungsvorbringens eingeleiteten Ermittlungen ergeben hätten, dass die erstmalige Benützung der Baulichkeit bereits im April 1990 erfolgt und WW in diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei.
Mit dem an die beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid vom 7. Mai 1998 verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz (Spruchpunkt a.) die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 1995 und hob (Spruchpunkt b.) den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15. Februar 1995 auf. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 17. Mai 1999 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 99/17/0261, als unbegründet ab.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 1998 betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen seinen Bescheid vom 19. April 1994 keine Folge und änderte die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages auf S 1,580.884,80 (inklusive Umsatzsteuer) ab. Dies mit der Begründung, auf Grund einer genauen Überprüfung sei festzustellen, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung der Baulichkeit im April 1990 gewesen sei. In diesem Zeitpunkt seien die beschwerdeführenden Parteien grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Zur Glaubhaftmachung, dass die angemieteten Räumlichkeiten bereits ab April 1990 benützt worden seien, seien ES und RG ersucht worden, Unterlagen hiefür vorzulegen. Sowohl ES als auch RG hätten zahlreiche Unterlagen beigebracht, aus denen mit hinreichender Glaubwürdigkeit hervorgehe, dass die von ihnen in dem errichteten Gebäude angemieteten Räumlichkeiten tatsächlich bereits ab April 1990 benutzt worden seien (z.B. Auszüge aus dem Terminkalender des Jahres 1990, Einschaltung in die Kleine Zeitung bzw. Kanzleiverlegung, diverse Rechnungsunterlagen von Firmen, die sich auf Lieferungen bzw. Leistungen des Zeitraums April bis Mai 1990 bezögen, Mietzins- bzw. Betriebskostenabrechnungen ab Mai 1990). Wie sich des Weiteren aus den von ES, der ab April 1990 Mieter von den Räumlichkeiten des Gebäudes gewesen sei, gemachten Angaben ergebe, habe zumindest bereits ab 1. Mai 1990 ein Vertragsverhältnis zwischen den beschwerdeführenden Parteien und ihm bestanden. Mit 17. Mai 1990 sei S eine Mietzinsabrechnung betreffend die Miete für den Monat Mai 1990 in Höhe von brutto S 13.377,05 übermittelt worden. Ebenso sei ein Betriebskostenakonto für Mai vorgelegt worden. Der Umstand der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile mit April 1990 trete auch schon im Verwaltungsverfahren auf Grund der Ausführungen des Rechtsnachfolgers im Eigentum der Liegenschaft zu Tage. In diesen mit 23. Mai 1995 datierten und beim Magistrat - Kanalbauamt am 29. Mai 1995 eingelangten Schriftsatz sei nämlich unter Anführung mehrerer Zeugen ausgeführt worden, dass das erworbene Gebäude bereits im März 1990 und April 1990 benützt worden sei.
In dem gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 8. Mai 1998 gestellten Vorlageantrag brachten die beschwerdeführenden Parteien ergänzend zur Berufung vom 18. Mai 1994 vor, die Abgabepflicht sei, wenn der Berufungsvorentscheidung gefolgt werde, bereits im April bis Mai 1990 entstanden und die fünfjährige Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu der Schlussfolgerung gekommen sei, der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung der Baulichkeit sei im April 1990 gelegen, weil die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Beweismittel nicht Bestandteile des Aktes seien. Lediglich die Stellungnahme des Magistrates vom 21. August 1992, in welcher als erstmaliger Benützungszeitpunkt der 1. Oktober 1991 angegeben worden sei, befinde sich im Akt. Die Begründung, wonach die Baulichkeit bereits im April 1990 erstmals benützt worden sei und Mietzins- bzw. Betriebskostenabrechnungen erst ab Mai 1990 vorlägen, seien widersprüchlich. Es obliege der Behörde, den genauen Zeitpunkt der erstmaligen Benützung und somit auch den genauen Zeitpunkt für die Fälligkeit des Kanalisationsbeitrages zu ermitteln. Ein genauer Stichtag sei mit dem Aktenvermerk der Magistratsabteilung vom 21. August 1992 festgestellt worden. Auf Grund der mangelhaften Durchführung des Verfahrens habe die Behörde den genauen Zeitpunkt der Fälligkeit nicht ermitteln können. Eine ungefähre Angabe des Monats könne keinesfalls ausreichen, um der durch das Verwaltungsverfahren vorgeschriebenen Genauigkeit zu entsprechen. Durch die angeführten Beweismittel, welche nicht Aktenbestandteil seien, sei die Berufungsvorentscheidung für die beschwerdeführenden Parteien in keiner Weise nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar. Auch die Höhe des vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages werde bestritten. Aus dem dem Akt beiliegenden Berechnungsblatt ergäben sich vollkommen andere Beträge, welche ebenfalls nicht nachvollziehbar seien und mit den ursprünglichen Bauunterlagen sowie dem tatsächlichen Bauwerk in keiner Weise übereinstimmten. Die Behörde erster Instanz übersehe nicht nur, dass es eine Hoffläche gebe, die ganz oder teilweise von der Baulichkeit umschlossen sei, und weiters, dass das Gebäude richtigerweise dreigeschoßig sei, aber überhaupt kein Dachgeschoß aufweise und mit zunehmender Geschoßanzahl immer kleiner werde (zurückspringe). Insgesamt seien im Gebäude nur 2.500,22 m2 vermietet und auf das Stiegenhaus und den Gang im ersten und zweiten Stock entfalle eine Fläche von rund 500 m2, sodass die den beschwerdeführenden Parteien verrechnete Fläche mangels Vorhandensein eines Dachgeschoßes und infolge fehlender Vollgeschoße absolut unrichtig sei. Es sei festzuhalten, dass die Behörde im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung den essenziellen Grundsatz des rechtlichen Gehörs vollkommen ignoriert habe. Die Beweisergebnisse seien den beschwerdeführenden Parteien nie zur Kenntnis gebracht und es sei ihnen daher die Möglichkeit einer konkreten Stellungnahme verwehrt worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätte nämlich insbesondere darauf verwiesen werden können, dass die Benützungsbewilligung des Gebäudes auf Grund der Endbeschau erst am 8. März 1993 erteilt worden sei. Eine vorherige Benützung sei daher rechtlich denkunmöglich gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass die Grundfläche des abgebrochenen, seinerzeit auf dem Grundstück befindlichen Objektes im Ausmaß von 287,40 m2 auf den nunmehr vorzuschreibenden Kanalisationsbeitrag in der Weise anzurechnen sei, dass die Wohnzwecken dienende Grundfläche um das genannte Ausmaß reduziert und sohin ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 1,580.884,80 festgesetzt werde. In der Begründung heißt es, der zur Zahlung des Kanalisationsbeitrages herangezogene WW habe zum Beweis seiner Behauptung, die Sanitäranlagen des Gebäudes seien bereits im März/April 1990 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen gewesen und auch benützt worden, in seiner Berufung die Mitteilung des ES beigelegt, worin dieser bestätige, dass er sein Büro in dem Gebäude am 12. April 1990 übernommen habe und zu diesem Zeitpunkt von ihm bzw. von seinen Mitarbeitern bereits Toilette, Waschbecken usw. funktionsfähig übernommen und auch genutzt worden seien. Darüber hinaus sei auch das Schreiben des RG vorgelegt worden, worin dieser bestätige, dass die Büroräumlichkeiten in dem Gebäude am 16. April 1990 von ihm übernommen worden seien und zu diesem Zeitpunkt die sanitären Einrichtungsgegenstände voll funktionstüchtig gewesen und daher auch genutzt worden seien. Mit 17. Mai 1990 sei ES eine Mietzinsabrechnung betreffend die Miete für den Monat Mai 1990 in Höhe von S 13.377,05 übermittelt worden. Ebenso sei am 25. Mai 1990 vom Zweitbeschwerdeführer ein Schreiben an ES mit nachfolgendem Inhalt übermittelt worden:
"Betreff Betriebskostenakonto Mai
Gemäß Bestandvertrag vom 17. 8. 1989 wurde vereinbart, dass Betriebskostenakonti in Höhe von S 20,- pro m2 und Monat bis zur ersten Betriebskostenabrechnung eingehoben werden. Für Ihre Kanzlei von vorläufig 143,07 m2 Nutzfläche betragen die Betriebskostenakonti daher:
143,07 m2 a S 20,-- = S 2.861,40
In diesem Betrag ist keine Umsatzsteuer enthalten. Der USt-Ausweis wird in der ersten Betriebskostenabrechnung, Anfang 1991, erfolgen."
Dem genannten Schreiben sei ein Zahlschein angeschlossen gewesen. Den Ausführungen sei somit, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, wohl der zwingende Schluss zu entnehmen, die beschwerdeführenden Parteien hätten nicht nur wissen müssen, sondern hätten gewusst, dass die seitens der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 19. April 1994 getroffene Feststellung hinsichtlich des erstmaligen Benützungszeitpunktes mit 1. Oktober 1991 nicht den Tatsachen entsprochen habe können.
Zur behaupteten Aktenwidrigkeit sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien Akteneinsicht genommen habe und unter den fotokopiert ausgefolgten Aktenteilen sich auch die Schriftsätze des ES und des RG befunden hätten, in welchen diese bestätigten, dass die Büroräumlichkeiten samt funktionstüchtiger Sanitätseinrichtungen mit 12. April 1990 bzw. mit 16. April 1990 übernommen und auch benützt worden seien. Damit sei nachgewiesen, dass dieses Bestätigungen Teile des Aktes gewesen seien und mit Recht Eingang in die Berufungsvorentscheidung gefunden hätten. Die belangte Behörde sehe es als erwiesen an, dass der Zeitpunkt, in welchem der Abgabenanspruch betreffend den Kanalisationsbeitrag für die gegenständliche Liegenschaft entstanden sei, jedenfalls in den Monat April 1990 gefallen sei. Für den Zeitraum April 1990 werde das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Parteien an den betreffenden Liegenschaften nicht bestritten, sodass der Abgabenanspruch gegenüber diesen geltend zu machen gewesen sei. Für den Beginn einer eventuellen Verjährung sei es völlig unerheblich, ob der Abgabenanspruch im April oder im Mai 1990 entstanden sei. Der Abgabenanspruch sei noch nicht verjährt, weil eine Unterbrechungshandlung stattgefunden habe.
Als Grundlage für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages diene einerseits das Produkt aus verbauter Grundfläche und Geschoßzahl vervielfacht mit dem dafür vorgesehenen Einheitssatz zuzüglich gesetzlicher USt für Wohnzwecken dienende Gebäudeteile. Unbebaute Flächen mit künstlicher Entwässerung in das öffentliche Kanalnetz würden höchstens mit einem Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht. Der Kanalisationsbeitrag sei auf der Grundlage der genehmigten Baupläne zu berechnen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich auf die verbaute Grundfläche in Quadratmetern einerseits und die Geschoßanzahl andererseits an, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren sei. Die Fläche der Geschoße spiele dabei keine Rolle. Mit Bescheid vom 13. April 1951 sei bereits ein Kanalisationsbeitrag für die Liegenschaft vorgeschrieben und entrichtet worden. Dieser sei auf den nunmehr festgesetzten Kanalisationsbeitrag anzurechnen gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2002, B 1135/99-11, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung des Kanalisationsbeitrages verletzt und machen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, lautet auszugsweise wie folgt:
"Abgabeberechtigung.
§ 1.
Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Gegenstand der Abgabe.
§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
...
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
...
Ausmaß.
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;
Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.
...
Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Verjährung.
§ 5.
(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet."
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten, dass die erstmalige Benützung der Baulichkeit bereits im April/Mai 1990 erfolgt und dabei die Beitragspflicht für sie entstanden sei. Mit diesem Vorbringen bekämpfen sie zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058).
Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen hinsichtlich der erstmaligen Benützung im April 1990 auf die in den Verwaltungsakten in Ablichtung befindlichen schriftlichen Mitteilungen von Mietern von Büroräumlichkeiten des Gebäudes, in dem diese bestätigen, die Büroräumlichkeiten im April 1990 übernommen und die Sanitäranlagen benützt zu haben. Weiters stützen sich die Feststellungen auf eine Mietzinsabrechnung betreffend Miete für den Monat Mai 1990 und ein Schreiben über die Zahlungen von Betriebskostenakonti für Mai 1990 sowie auf die Aussagen des nachfolgenden Eigentümers.
Diesen Beweismitteln treten die beschwerdeführenden Parteien nicht konkret entgegen und behaupten nicht, dass diese den Sachverhalt unrichtig wiedergäben. Bei Vorliegen dieser Beweismittel konnte die belangte Behörde schlüssig zu dem Ergebnis kommen, die erstmalige Benützung des Gebäudes sei bereits im April 1990 erfolgt (vgl. das zur Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 99/17/0261).
Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Behauptungen vermögen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu entkräften. Der Bericht des Kanalbauamtes legt das Datum der erstmaligen Benützung mit 1. Oktober 1990 fest, enthält aber keine Begründung für die Annahme dieses Datums. Auch aus dem Umstand, dass die Verrechnung der WC-Gebühr durch das Steueramt erst für den Zeitraum ab 1. Oktober 1990 - dies ist das Datum der angenommenen erstmaligen Benützung durch das Kanalbauamt - erfolgte, kann nicht abgeleitet werden, dass die tatsächliche Benützung der Sanitäranlagen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte. Auch die Feststellungen bei der Rohbaubeschau am 4. April 1990, bei der festgestellt worden sei, dass der Rohbau im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei, schließt nicht aus, dass noch im April 1990 in den genannten Büroräumlichkeiten die Sanitäranlagen erstmalig benützt worden sind. Dabei kommt es auf die tatsächlich erfolgte Benützung und nicht auf eine erteilte Benützungsbewilligung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 96/17/0419).
Soweit die beschwerdeführenden Parteien rügen, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des Bescheides erster Instanz seien nicht gleichzeitig mit der Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 1998 ergangen, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor und das Recht, die Abgabe vorzuschreiben, sei bereits verjährt, wird auf die Entscheidungsgründe des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 18. September 2002, Zl. 99/17/0261, verwiesen, in denen über diese Vorbringen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens bereits entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen erweisen sich diese Beschwerdevorbringen als unbegründet.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien rügen, die belangte Behörde habe die Fläche des Erdgeschoßes mit dem Faktor 3,5 vervielfacht und dabei das kleinere Ausmaß der Obergeschoße rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages die verbaute Grundfläche in Quadratmeter und die Geschoßanzahl maßgebend ist. Auf die geringere Fläche eines zurückspringenden Obergeschoßes kommt es dabei nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 87/17/0261).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 4. September 2003
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