VwGH 2002/16/0134

VwGH2002/16/013424.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1) des H und 2) der R, beide in W, beide vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger und Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, Moßhammerplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 4. April 2002, Zl. Jv 1592-33/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP2;
RAT;
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP2;
RAT;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer führten als Vermieter zu 14 Cg 70/00g des LG Salzburg Unterlassungsklage gegen eine Mieterin mit folgendem Urteilsbegehren:

"Die beklagte Partei ist schuldig,

a) sämtliche Lärmentwicklung, des Skater-Parks im Ortsteil Griß, 5450 Werfen wochentags zwischen 19 Uhr und 9 Uhr und in der Mittagszeit zwischen 12 Uhr und 15 Uhr, sowie am Samstag, Sonntag und Feiertag zwischen 12 Uhr und 9 Uhr zu unterlassen.

b) während der Zeit des Betriebs sämtliche Lärmemissionen zu unterlassen, die über das zumutbare und ortsübliche Maß von 55 dB (A) hinausgehen

c) den klagenden Parteien Prozesskostenersatz für dieses Verfahren zu leisten."

Der Streitwert war im Klagsrubrum mit S 150.000,--- angegeben.

Das LG Salzburg fällte mit Urteil vom 25. Juli 2001, GZ. 14 Cg 70/00g-22 folgenden Spruch:

"1.) Die beklagte Partei ist als Bestandnehmerin des Grundstücks 98/1 der EZ 98, Grundbuch 55506 Werfen-Markt schuldig, eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks 98/9 der EZ 388, selbes Grundbuch, durch Lärmimmissionen, die vom 'Skater-Park' ausgehen, zu unterlassen, und zwar:

a) wochentags zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 20 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 15.00 Uhr, soweit der vorherrschende Grundgeräuschpegel von 45 dB auch nur geringfügig erhöht wird; und

b) zu den übrigen Zeiten, in denen der 'Skater-Park' in Betrieb ist, insoweit, als der derzeitige Grundgeräuschpegel von 45 dB um mehr als 10 dB überschritten wird, sodass ein Geräuschpegel von mehr als 55 dB (A) bewirkt wird.

2.) Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit

S 25.971,37 bestimmten Prozesskosten (davon S 2.104,12 USt. und S 13.346,67 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

3.) Das Mehrbegehren, nämlich zu lit a) das Verbot einer auch nur geringfügigen Erhöhung eines Grundgeräuschpegels von 40 dB, welches auch wochentags zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr sowie zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr 15.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen durchgehend zwischen 12.00 Uhr und 9.00 Uhr gelten soll, sowie zu lit b) das Verbot der Überschreitung eines Lärmpegels von 50 db (A) wird

abgewiesen."

Auf Seite 13 dieses Urteils sprach das LG Salzburg folgendes

aus:

"Die Kläger sind mit ihrem Unterlassungsbegehren nur teilweise durchgedrungen, wobei das Verhältnis von Obsiegen zum Unterliegen mit 2:1 angemessen erscheint."

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer eine Berufung, in deren Rubrum zwar unter "wegen" angegeben war: "Unterlassung Streitwert S 150.000,--", deren Anfechtungserklärung aber lautete wie folgt:

"Unangefochten bleibt die erstinstanzliche Entscheidung insofern als das Verbot der Überschreitung der Pegelanhebung erst ab 55 dB zum Tragen kommt. Die Kläger haben den vorherrschenden Grundgeräuschpegel (ohne Messungen und SV-Kenntnisse) mit 40 dB eingeschätzt und ein Verbot der Anhebung um mehr als 10 dB beantragt. Das Gericht hat zwar diesem Anhebungsverbot um 10 dB Folge gegeben, ist jedoch im Urteilsspruch von dem vom Sachverständigen ermittelten Grundgeräuschpegel von 45 dB ausgegangen. Letztendlich bedeutet sohin diese Anpassung im Urteil gar keine echte Klagsabweisung, sondern nur eine Anpassung des Klagebegehrens hinsichtlich des vom Sachverständigen ermittelten Grundgeräuschpegels.

Unangefochten bleibt weiters die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des begehrten Verbotes der Anhebung des Grundgeräuschpegels wochentags zwischen 7.00 und 9.00 Uhr.

Angefochten wird die erstinstanzliche Entscheidung sohin hinsichtlich nachstehender Bestandteile des Klagebegehrens:

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