VwGH 2002/15/0194

VwGH2002/15/01945.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der R in N, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 2001, Zl. RV/339-17/01, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
VwRallg;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, im Beschwerdefall sei strittig, ob bei Anerkennung von Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zusätzlich noch tatsächliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nach der für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Geltendmachung tatsächlicher Kosten als Werbungskosten - neben dem Verkehrsabsetzbetrag und der der Beschwerdeführerin gewährten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 von

15.840 S - nicht vorgesehen sei, bleibe für die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin angestrebte verfassungskonforme Auslegung kein Raum. Der Berufung habe demnach kein Erfolg zukommen können.

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 1615/01, abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pauschalierungen (z.B. VfSlg. 9119/1981, 9624/1983, 10.135/184, 11.615/1988) und zur Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung von selbständigen und unselbständigen Einkommen (z.B. VfSlg. 7957/1976, 8487/1997, 10.424/1984).

In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - ergänzten - Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, "in ihrem Recht auf vollständige Berücksichtigung der Fahrtkosten für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung 2000 verletzt zu sein, indem die durch die Pauschbeträge nicht abgedeckte Differenz an Werbungskosten von S 32.519,50 = EUR 2.363,28 (zu den gesamten Fahrtkosten in Höhe von S 58.159,50 = EUR 4.226,62) nicht berücksichtigt wurde, obwohl eine verfassungskonforme Interpretation des § 16 Abs. 1 Zif. 6 EStG 1988 die Berücksichtigung der gesamten Fahrtkosten gebietet".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten "Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Aufwendungen sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von ...

über 60 km

15.840 S jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

...

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten."

Die Beschwerdeführerin begründet die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Rechtsverletzung im Wesentlichen inhaltsgleich der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Sie weist auf eine ihrer Ansicht nach bestehende unsachliche Behandlung der Fernpendler (bei denen durch die pauschalierten Beträge die tatsächlich, einschließlich einer teilweisen Benützung des eigenen Kfz, anfallenden Fahrtkosten weitgehend nicht abgedeckt würden) und eine unzulässige Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern bei der Geltendmachung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin.

Der in der vorliegenden Beschwerde angestrebten "verfassungskonformen Interpretation" des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach die Pauschalierung lediglich als vorrangige Methode der Berücksichtigung der Werbungskosten für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen, über Antrag des Steuerpflichtigen jedoch die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten zuzulassen sei, wenn ansonsten ein erheblicher Teil der Fahrtkosten des Fernpendlers unberücksichtigt bliebe, steht der klare Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entgegen, nach dem die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Vor dem Hintergrund der im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zitierten Rechtsprechung teilt der Verwaltungsgerichtshof die in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken zudem nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 2001/15/0225).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. Juni 2003

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