VwGH 2002/14/0140

VwGH2002/14/014022.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S gesmbH in S, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 49, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 2. Oktober 2002, Zl. RV 1478/1-6/2002, betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §77;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BAO §77;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Instanzenzug hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 die Berücksichtigung von geltend gemachten durch Schuldnachlässe aus einem Ausgleichsverfahren entstandenen Sanierungsgewinnen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 1996/201, ab 1998 die bisherige Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes gemäß § 36 EStG 1988 entfallen sei. Sanierungsgewinne seien daher seit 1998 voll steuerpflichtig. Eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung im Sinne des § 206 lit. b BAO könne im vorliegenden Fall aber auch schon deswegen nicht stattfinden, weil in den Jahren 1998 bis 2000 durch den Ansatz von Verlustvorträgen keine Körperschaftsteuer vorgeschrieben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin räumt ein, es sei richtig, dass mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, § 36 EStG mit Wirkung ab 1998 gestrichen worden sei. Ab 1998 (nach der unter anderem für die Jahre 1998 bis 2000 geltenden Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003) seien somit Sanierungsgewinne wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen. Auf Grund der sich aus dieser Neuregelung für die Unternehmungen ergebenden Schwierigkeiten sei allerdings ein Erlass über die "Nichtfestsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gemäß § 206 lit. b BAO" bei Zwangsausgleichen und Sanierungsfällen, später ausgedehnt auf gesetzliche Ausgleichsfälle ausgearbeitet worden, an welchen sich die belangte Behörde nicht gehalten habe. Auch wenn sich nach Ansicht der belangten Behörde der Sanierungsgewinn steuerlich auf Grund von erheblichen Verlustvorträgen nicht ausgewirkt habe und somit § 206 lit. b BAO im gegenständlichen Fall nicht anwendbar gewesen sei, habe die belangte Behörde übersehen, dass diese "Vorsteuerguthaben für die weitere steuerliche Behandlung unseres Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind und bei richtiger Anwendung des § 206 lit. b BAO und der Zugrundelegung einer Steuerbefreiung auf Grund der vorliegenden Situation dieser Verlustvorträge nicht hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die belangte Behörde im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gemäß dem vorliegenden Erlass den Sanierungsgewinn steuerbegünstigt" behandelt hätte. Die Verlustvorträge "wären somit für unser Unternehmen nicht verloren und könnten künftigen Besteuerungen entgegengehalten werden".

In seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/14/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob ergangene Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen mit § 206 BAO in Einklang stünden oder die Sanierungseignung des Schuldnachlasses nicht verlangt werden dürfe, ebenso dahingestellt bleiben könne wie der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf, sie habe zu Unrecht die Sanierungseignung des gegenständlichen Schuldnachlasses verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen Erlässe der Finanzverwaltung nämlich keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen zu begründen. Bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche die genannten Erlässe eingearbeitet wurden, handelt es sich mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2007

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