Normen
EStG 1988 §36;
EStG 1988 §36;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende, im Jahr 1998 im Firmenbuch gelöschte KG machte in ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1993 einen Sanierungsgewinn gemäß § 36 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung in Höhe von rund S 5,9 Mio. geltend. In einer hiezu vorgelegten Beilage wird ein "Schulderlass Banken" im Ausmaß von rund S 6,8 Mio. und ein "Schulderlass Lieferanten" im Ausmaß von rund S 50.000,-- erwähnt, woraus sich nach Abzug der Position "Verkaufliegenschaft (S 700.000,--)" und "Grundnebenkosten" (rund S 290.000,--) der erklärte Sanierungsgewinn ergab.
Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1993 erfolgte erklärungsgemäß.
Auch in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1994 wurde ein Sanierungsgewinn, diesmal im Ausmaß von rund S 1,2 Mio. geltend gemacht. Anlässlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für 1994 wurde der geltend gemachte Sanierungsgewinn mit der Begründung nicht anerkannt, dass sich auf Grund des erfolgten Schuldennachlasses keine wesentliche Änderung in der Überschuldung des Betriebes ergeben habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Anlässlich der Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass laut Abtretungsvertrag vom 15. Jänner 1993 51 % der Kommanditanteile des den Namen der KG tragenden Gesellschafters, Lutz K, an die E GmbH (später C GmbH bzw. C Holding AG) zum Preis von S 1,-- abgetreten worden seien. Die Gewinnverteilung für die Jahre 1993 und 1994 sei an Hand der sich aus diesem Vertrag ergebenden neuen Beteiligungsverhältnisse erfolgt. Allerdings sollten diese Anteile nach Aussage des Lutz K wieder um denselben Preis rückabgetreten worden sein (mit den GmbH-Anteilen am 19.4.1994). Dennoch sei der gesamte Gewinn des Jahres 1994 zu 49 % der E GmbH zugewiesen worden. In der Bilanz zum 31. Dezember 1994 sei weiterhin das Gewinnevidenzkonto E mit rund S 3,9 Mio. ausgewiesen gewesen. Ein Vertrag über die Rückabtretung habe nicht vorgelegt werden können. Der Prüfer nahm in der Folge an, dass weder Ab- noch Rückabtretung tatsächlich erfolgt seien. Dafür spreche auch, dass im Firmenbuch keiner dieser angeblichen Vorgänge seinen Niederschlag gefunden habe und der Vertrag dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nicht angezeigt worden sei (anders als die Abtretung der GmbH-Anteile). Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob ein tatsächlich übergegangener Kommanditanteil mit einem Buchwert von rund 4,2 Mio. (einschließlich Gewinnevidenzkonto) um S 1,-- verkauft worden wäre. Die in den Jahren 1993 und 1994 der E GmbH zugerechneten Gewinnanteile seien daher dem alleinigen Kommanditisten Lutz K zuzurechnen.
Hinsichtlich der Sanierungsgewinne wurde im Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung festgehalten, dass unter der Federführung der C Holding AG eine Sanierung hätte erfolgen sollen, indem die Forderungen der Banken gegen Zahlung von S 7 Mio. an die C Holding AG hätten abgetreten werden sollen. Die entsprechende Vereinbarung vom 30. Juni 1993 sei allerdings in dieser Form nicht umgesetzt worden. Vielmehr seien laut einem näher umschriebenen Schreiben vom 18. Juni 1993 sämtliche Aktivitäten der beschwerdeführenden KG mit 1. April 1993 von der EK GmbH übernommen worden, die Sparte Minigolf sei jedoch bei der Beschwerdeführerin verblieben. Mit der Ausgliederung des Hauptgeschäftsfeldes sei dem Betrieb die wirtschaftliche Basis bereits vor dem Schuldnachlass praktisch entzogen worden. Eine Sanierungsabsicht im Sinne der durch die Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen liege daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge kaum mehr Umsätze erzielt. Die für 1994 erklärten Umsätze stammten ausschließlich aus dem Verkauf einzelner Minigolfanlagenteile (Restposten). Das Warenlager sei mit Ausnahme der Minigolfanlagen an die C GmbH veräußert worden, die gesamte Betriebsausstattung an die EK GmbH. Aus dem Veräußerungserlös für die Liegenschaften L und H hätten die Bankverbindlichkeiten rund zur Hälfte abgedeckt werden können, auf die verbleibenden Schulden sei von den Gläubigerbanken verzichtet worden. Dennoch habe sich zum 31. Dezember 1994 weiterhin eine nicht bloß buchmäßige Überschuldung des Betriebes in Höhe von S 770.000,-- ergeben, da durch den Verkauf nahezu des gesamten Anlagevermögens keinerlei stille Reserven mehr vorhanden gewesen seien. Ab dem Jahr 1994 sei demnach die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin praktisch eingestellt gewesen. Im Jahr 1994 seien aus dem Verkauf von Vorräten an Minigolfanlagen lediglich Umsätze von rund S 95.000,-- erzielt worden, ab 1995 seien nur mehr in einzelnen Monaten geringfügige Erlöse erklärt worden, im Februar 1997 sei die Tätigkeit völlig eingestellt worden. Vom Fortbestand des Unternehmens könne daher weder im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit noch im Hinblick auf die Umsatzentwicklung gesprochen werden. Im Zuge der Schlussbesprechung sei eingewendet worden, dass das "Überleben" der Beschwerdeführerin bei entsprechender Entwicklung der EK GmbH im Wege von Subaufträgen hätte gesichert werden sollen. Dem sei entgegenzuhalten, dass dies mangels Personal und Anlagen gar nicht möglich bzw. für die EK GmbH wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Diese hätte die Produktionsanlagen und Mitarbeiter zur Verfügung stellen müssen. Die Vergabe von Subaufträgen ergebe wirtschaftlich nur dann einen Sinn, wenn die eigenen Produktionskapazitäten ausgeschöpft seien. In diesem Fall sei aber die Überlassung der Anlagen und Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen nicht möglich. Der Ansicht, die EK GmbH sei als "Auffanggesellschaft" zu betrachten, widerspreche das - wenn auch wirtschaftlich erfolglose - Weiterbestehen der Beschwerdeführerin. Zudem müsse auch im Falle des Vorliegens einer Auffanggesellschaft die Sanierungsfähigkeit angezweifelt werden, da im Februar 1997 nach einem insgesamt negativen Ergebnis für die Jahre 1993 bis 1996 über das Vermögen der EK GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die Begünstigung des § 36 EStG sei daher auf die in den Jahren 1993 und 1994 erklärten Schuldnachlässe nicht anzuwenden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ hinsichtlich des Jahres 1993 nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechenden Sachbescheid, hinsichtlich des Feststellungsbescheides für das Jahr 1994 fand das Prüfungsergebnis im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO Niederschlag. In einer dagegen erhobenen Berufung bzw. einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung bekämpft, im konkreten Fall scheide die Tatsache des geltend gemachten Sanierungsgewinnes "wohl aus, sodass nur die Aufteilung des Unternehmererfolges" in Frage komme. Gerade darüber sei aber anlässlich der Schlussbesprechung nichts erwähnt worden. Kernpunkt der Debatte sei nämlich die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der Steuerfreiheit für den Sanierungsgewinn und mangels steuerlicher Auswirkung nicht gewesen, wem steuerfreie Erträge zugerechnet hätten werden sollen.
Hinsichtlich der Feststellungsbescheide wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin stehe im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes auf dem Standpunkt, dass spätere, mit der Sanierung in keinem Zusammenhang stehenden Umstände nicht rückwirkend als "von vornherein fehlende Sanierungsabsicht" interpretiert werden dürften. Was die behauptete "nicht bloß buchmäßige Überschuldung des Betriebes in Höhe von S 770.000,--" anlange, so sei darauf zu verweisen, dass darin eine Verbindlichkeit gegenüber dem Hauptgesellschafter Lutz K über rund S 750.000,-- enthalten sei. Da es sich quasi hiebei um Eigenkapital gehandelt habe, sei die vom Finanzamt unterstellte Überschuldung zu vernachlässigen. Die weiteren in der Schlussbesprechung vorgebrachten Argumente für die Sanierungsabsicht seien vom Prüfer teilweise mit widersprüchlichen Hinweisen abgelehnt worden. Wenn etwa der Prüfer meine, dass das Überleben der Beschwerdeführerin "mangels Personal und Anlagen gar nicht möglich" gewesen sei, dann stehe dies in aktenwidrigem Gegensatz zu seiner weiteren Feststellung, dass 1994 Umsätze, wenn auch in geringem Umfang, erzielt worden seien. Der Prüfer habe nicht darzulegen vermocht, weshalb etwas "Unmögliches dennoch stattgefunden" habe. Zusammenfassend wurde die Ansicht vertreten, dass die "Wiederaufnahme 1993 nicht ermessenskonform ausgeübt" und in den beiden Jahren 1993 und 1994 der "steuerfreie Sanierungsgewinn" zu Unrecht versagt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO für das Jahr 1993 abgewiesen und der Berufung gegen den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1993 und 1994 insofern teilweise Folge gegeben, als vom ermittelten Gewinn der Jahre 1993 und 1994 10 % einem näher genannten stillen Gesellschafter zugewiesen wurden.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wies die belangte Behörde darauf hin, dass erst im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens jene Umstände hervorgekommen seien, die berechtigte Zweifel des Prüfers an der Steuerfreiheit geweckt hätten. Insbesondere die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den Folgejahren spiele in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Die neu hervorgekommenen Umstände hätten zur Versagung der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes geführt und damit nach Ansicht der belangten Behörde auch einen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargestellt. Der "Bescheid der Betriebsprüfung" enthalte auch - gegenüber dem Erstbescheid - Änderungen in Bezug auf die Gewinnverteilung. Erst im Zuge der Prüfung seien jene Umstände bekannt geworden, die gegen eine Zuteilung des Betriebsergebnisses an die E GmbH gesprochen hätten. So hätte geklärt werden können, dass die Kommanditanteile weiterhin dem Gesellschafter Lutz K zuzurechnen gewesen seien. Die genauen Umstände dieser Anteilsabtretung seien erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden. Dem Schlussbesprechungsprogramm sei eindeutig zu entnehmen, dass die bisher der E GmbH zugerechneten Gewinnanteile nunmehr dem Lutz K zuzurechnen seien. Dieses Programm sei dem Steuerberater bereits früher übergeben worden, sodass ihm der Inhalt jedenfalls bekannt gewesen sei. Der Steuerberater habe diesen Ausführungen nicht ausdrücklich widersprochen und auch nicht verlangt, einen Widerspruch zu dokumentieren, er habe lediglich die Unterschrift verweigert. Damit gingen die Ausführungen in der Berufung "zum Thema Wiederaufnahme" ins Leere. Maßgebend für die Frage der Wiederaufnahme könne nämlich nicht das zeitliche Ausmaß einer Debatte über einen bestimmten Besprechungspunkt sein. Lägen Wiederaufnahmegründe vor, und seien diese bekannt gegeben worden, so stehe einem diesbezüglichen Verfahren nichts im Wege. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen und Befragungen z.B. auch des Gesellschafters sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass dieser Punkt im Prüfungsverfahren sehr wohl erörtert worden sei. Die Wiederaufnahme sei schon aus diesem Grund zulässig gewesen.
Hinsichtlich des Sanierungsgewinnes wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass "auch kein durch den Schuldnachlass sanierter Betrieb" vorliege. Vielmehr seien die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an verschiedene Abnehmer verkauft worden (das Warenlager an die C GmbH, die Betriebsausstattung an die EK GmbH). Erst mit diesen Veräußerungserlösen hätten Bankverbindlichkeiten abgedeckt werden können, was wiederum die Grundlage für den Schuldnachlass gewesen sei. Somit habe erst die Veräußerung der betrieblichen Grundlagen zum Schuldnachlass geführt, nicht aber der Schuldnachlass zur Erhaltung des Unternehmens. Bereits dieser Umstand für sich alleine bewirke, dass von einer Sanierung der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2000, 96/14/0104. Wenn in der mündlichen Berufungsverhandlung dazu eingewendet worden sei, § 307 BAO verhindere die Anwendung des bezeichneten Erkenntnisses, so entspreche diese Interpretation nicht der Rechtsmeinung der belangten Behörde. In § 307 BAO sei geregelt, dass in den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beruhe, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden dürfe. Von einer Änderung der Rechtsauslegung könne im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil der Verwaltungsgerichtshof erstmalig die obgenannte Rechtsfrage "(Sanierungsgewinn bei Veräußerung vor dem Schuldnachlass)" entschieden habe. Die Bestimmung des § 307 BAO sei im Streitfall daher gar nicht anwendbar. Die belangte Behörde bezweifle auch, dass die vorliegende Sanierungskonstruktion als solche geeignet sei, die Voraussetzungen des § 36 EStG zu erfüllen. Zwar sei die Fortführung des Betriebes in einer Nachfolgefirma grundsätzlich unschädlich für die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes. Diese "Fortführung" könne aber nur so verstanden werden, dass der Betriebsinhaber den ursprünglichen Betrieb aufgebe und dieser mit einer anderen Firma nahtlos fortsetze. Mit besonderen Problemen behaftet sei hiebei schon die Fortsetzung in einer Kapitalgesellschaft, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 28. März 2000 dargelegt habe, dass die Betriebsfortführung durch eine GmbH einer eigenen Betriebsfortführung nicht deshalb gleichgesetzt werden könne, weil der ehemalige Betriebsinhaber an der GmbH zu 100 % beteiligt sei. Im Verhältnis zwischen steuerrechtlich selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern sei nämlich das hier geltende Trennungsprinzip zu beachten. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall beide Firmen, die Beschwerdeführerin und die EK GmbH weitergeführt worden seien, sodass von einer Fortführung in einer Nachfolgefirma nicht gesprochen werden könne.
Hinsichtlich der Übertragung der KG Anteile an die E GmbH (und in der Folge an die C Holding AG) wies die belangte Behörde darauf hin, dass vom Prüfer festgestellt worden sei, dass zwar ein Anteilsabtretungsvertrag bestanden habe, der aber nicht durchgeführt worden sei. Den Vertrag habe man durchgestrichen, die Abtretung habe in den Büchern der C Holding AG keinen Niederschlag gefunden, weder hinsichtlich des Erwerbes der Anteile, noch hinsichtlich der Ergebniszurechnungen. Selbst der Sachbearbeiter der steuerlichen Vertreterin der C Holding AG habe Zweifel darüber geäußert, ob tatsächlich das wirtschaftliche Eigentum übergegangen sei. In der Berufung seien keine Argumente gegen die Zurechnung der angeblich an die E GmbH übertragenen Anteile an den Gesellschafter Lutz K vorgebracht worden. Erst "ab dem Telefonat" des Lutz K mit dem steuerlichen Vertreter werde "nunmehr zusätzlich behauptet, auf Grund der Abtretung der KG-Anteile müssten Teile des Sanierungsgewinnes der E GmbH zugerechnet werden". Die belangte Behörde gehe auf Grund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass zwar zur Absicherung der Sanierungstätigkeit ein Vertrag aufgesetzt worden sei, "wirtschaftliches Eigentum" der E GmbH aber auf Grund näher angeführter Gründe niemals bestanden habe. Eine Abtretung der KG-Anteile sei zwar möglicherweise beabsichtigt gewesen, aber tatsächlich nie erfolgt. Es "bleibt daher bei der von der Betriebsprüfung durchgeführten Zurechnung" der Gewinnanteile an Lutz K.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1993 rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Begründung des angefochtene Bescheid nenne als "neue Tatsache" nur die "weitere wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren", welche nach Ansicht der belangten Behörde "in diesem Zusammenhang" eine große Rolle spiele, also als jener Umstand angesehen werde, der für das Nichtvorliegen eines Sanierungsgewinnes ausschlaggebend sei. Die wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren stelle jedoch keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar, weil der ursprüngliche Bescheid am 25. September 1995, somit vor Abschluss des auf die Sanierung 1993 und 1994 folgenden Geschäftsjahres 1995 erlassen worden sei.
Dazu ist zu sagen, dass der angefochtene Bescheid im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens keineswegs "nur die weitere wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren" nennt. Der angefochtene Bescheid weist im Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn vielmehr ausdrücklich auf die "erst im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens hervorgekommenen Umstände" hin. Konkret handelte es sich dabei - wie oben bei den Feststellungen des Prüfers dargestellt - im Wesentlichen darum, dass mit Ausnahme der Sparte Minigolf sämtliche Aktivitäten der beschwerdeführenden KG mit 1. April 1993 von einem anderen Unternehmen übernommen worden waren und mit der Ausgliederung des Hauptgeschäftsfeldes dem Betrieb die wirtschaftliche Basis schon vor dem Schuldnachlass entzogen wurde. In der Folge seien das Warenlager und die Betriebsausstattung an verschiedene Unternehmen veräußert worden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die vom Prüfer festgestellten und im Prüfungsbericht dargestellten näheren Umstände der in den Jahren 1993 und 1994 durchgeführten Maßnahmen in den Steuererklärungen in einer Weise offengelegt gewesen wären, die bereits bei Erlassung des Bescheides vom September 1995 eine Beurteilung ermöglicht hätten, wie sie anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte. Auch hinsichtlich der Erwägungen zur Ermessensübung sah sich die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass der im Prüfungsbericht angeführten Begründung nicht entgegengetreten worden war, zu Recht nicht veranlasst, darauf näher einzugehen.
Hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ist im Zusammenhang mit der Verweigerung der Anerkennung der geltend gemachten Sanierungsgewinne Folgendes zu sagen:
Gemäß § 36 EStG 1988 in der für die Streitjahre 1993 und 1994 geltenden Fassung waren bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Die Anwendung dieser Begünstigung setzte voraus, dass es sich um einen in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelte, wobei die Maßnahmen geeignet sein mussten, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, 93/15/0043).
Im angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die begehrten Begünstigungen unter anderem mit der Begründung, dass die Voraussetzung eines durch den Schuldnachlass sanierten Betriebes schon deswegen nicht erfüllt sei, weil die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an verschiedene Abnehmer verkauft worden seien, nämlich das Warenlager an die C. GmbH und die Betriebsausstattung an die EK GmbH, und erst mit den entsprechenden Veräußerungserlösen Bankverbindlichkeiten abgedeckt hätten werden können. Somit habe erst die Veräußerung der betrieblichen Grundlagen zur Schuldentilgung geführt, nicht aber der Schuldnachlass zur Erhaltung des Unternehmens.
Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, dass die Bescheidbegründung nicht erkennen lasse, "auf welche Erwägungen sich diese Sachverhaltsannahmen" stützten.
Der gerügte Begründungsmangel wird damit aber nicht aufgezeigt, weil dem angefochtenen Bescheid deutlich zu entnehmen ist, dass die entsprechenden Sachverhaltsannahmen auf den konkret nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Prüfers beruhten.
Zutreffend weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass bereits auf Grund der diesbezüglich angeführten Umstände bewirkt wird, dass von einer Sanierung der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund der entsprechenden Sachverhaltsannahmen erübrigt sich damit im Beschwerdefall insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Betriebsfortführung in einer Auffanggesellschaft der Anerkennung eines Sanierungsgewinnes entgegensteht, weil der Verkauf der betrieblichen Grundlagen an verschiedene Unternehmen eine Betriebsfortführung im Rahmen einer Auffanggesellschaft ("Nachfolgefirma") hinderte. Der nicht näher begründeten Ansicht der Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Bescheid auch vertretene Ansicht, die Anerkennung eines Sanierungsgewinnes sei ausgeschlossen, wenn nicht eine, sondern zwei "Nachfolgefirmen" weitergeführt würden, sei mit dem Wortlaut des § 36 EStG nicht vereinbar, kann der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner oben dargestellten ständigen Rechtsprechung zum Sanierungsgewinn nicht folgen.
Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechtes auf "richtige Zuordnung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft auf die einzelnen Mitunternehmer" wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung, wonach es zu einer Anteilsabtretung an die E GmbH nicht gekommen sei, nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde durfte dies vor dem Hintergrund, dass ein entsprechender Vertrag durchgestrichen worden ist, die Abtretung in den Büchern der Gesellschaft, an welche Anteile abgetreten worden sein sollten, keinen Niederschlag gefunden hat, der steuerliche Vertreter dieser Gesellschaft Zweifel geäußert hat, ob tatsächlich das wirtschaftliche Eigentum übergegangen sei, die Abtretung der KG-Anteile nicht ins Firmenbuch eingetragen worden ist und selbst der Vertragsverfasser angegeben hat, dass der "KG-Vertrag" als nicht abgeschlossen zu gelten habe, annehmen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Verfahrensmangel wegen nicht vernommener Zeugen behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Antrag auf Vernehmung bestimmter Personen im Verwaltungsverfahren nicht gestellt worden ist. Hinsichtlich der Angaben des Vertragsverfassers räumt die Beschwerde ein, dass dieser gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt habe, es sei vereinbart worden, dass der Abtretungsvertrag als nie abgeschlossen gelten solle. Allerdings sei der Aussagegehalt insofern ein anderer gewesen, als von der belangten Behörde angenommen, weil aus der Aussage folge, dass ursprünglich ein Abtretungsvertrag bestanden habe, der aber nachträglich beseitigt worden sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde die Abtretung der KG-Anteile "steuerlich anerkennen müssen". Weshalb allerdings die belangte Behörde von einer Abtretung von KG-Anteilen hätte ausgehen müssen, wenn sogar die Vertragsparteien übereingekommen waren, dass der Abtretungsvertrag als "nie abgeschlossen gelten" sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Juli 2007
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