Normen
GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1942 geborene Beschwerdeführer stand von 1. Juli 1992 bis zu seiner Versetzung in der Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004 als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war die Bundeshandelsakademie P.
Er war nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Welthandel (1968) in verschiedenen, überwiegend leitenden Positionen in der Privatwirtschaft tätig gewesen, wechselte mit 5. September 1983 als Vertragslehrer in den Schuldienst und absolvierte im Anschluss daran ein Studium der Wirtschaftspädagogik, das er 1991 erfolgreich abschloss.
Mit Dekret vom 9. April 1992 wurde der Beschwerdeführer unter Nachsicht verschiedener Ernennungserfordernisse (u.a. vom Erfordernis der facheinschlägigen zweijährigen Berufspraxis) mit 1. Juli 1992 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. Juni 1995 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 1. Mai 1974 festgesetzt; hiebei wurden seine privaten Vordienstzeiten (nur) zur Hälfte angerechnet. Der die von ihm dagegen erhobene Berufung abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund seiner Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang erließ die belangte Behörde am 3. September 1998 neuerlich einen die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid, der auf Grund seiner Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, in einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GehG sei rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung sei, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle und von besonderer Bedeutung sei, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung müsse in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es sei demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben worden seien.
Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf dem er aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten gehabt habe, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Treffe dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann sei die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG.
In den genannten Vorerkenntnissen wurde vom Verwaltungsgerichtshof weiters bemängelt, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die angewendete Rechtslage entsprechend dargestellt und zitiert haben und die konkreten Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung aufgezeigt.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren dazu durch, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmaß während der strittigen Vordienstzeiten tatsächlich verrichtet und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er dabei erworben habe, sowie zum Verwendungserfolg während des ersten halben Jahres seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Neben dem Beschwerdeführer befragte die belangte Behörde die Schulleitung und das zuständige Schulaufsichtsorgan, diese insbesondere auch dazu, welche Bedeutung den zum Teil sehr weit zurückliegenden Vordienstzeiten hinsichtlich der dienstlichen Aufgabenerfüllung zukomme und welcher Zeitraum notwendig sei, um als Lehrer für Rechnungswesen, Betriebswirtschaft, Betriebswirtschaftliche Übungen und Praktikum sowie für Kaufmännisches Rechnen und Industrielle Betriebswirtschaftslehre bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses einen besonderen Verwendungserfolg aufweisen zu können.
Die Äußerungen des Schulleiters vom 16. Jänner 2002 sowie des Landesschulinspektors für kaufmännische Schulen in Niederösterreich vom 20. Jänner 2002 wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der mit Schreiben vom 13. März 2002 dazu ausführlich Stellung nahm.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und setzte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden kurz GehG), mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 den 1. Mai 1973 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 fest.
Begründend legte sie nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens dar, dass der Verwendungserfolg eines Lehrers für kaufmännische Unterrichtsgegenstände von der Ausbildung an der Universität - Studienrichtung Wirtschaftspädagogik - und von seiner Verwendung in der Wirtschaftspraxis abhänge. Die vom Gesetzgeber in der Anlage 1 (Punkt 23.1. Absatz 2 lit. b) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden kurz BDG 1979) als Ernennungserfordernis für Lehrer fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geforderte zweijährige Berufspraxis, die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner "Pragmatisierung" nachgelassen worden sei, sei für den Verwendungserfolg eines solchen Lehrers an Handelsakademien und Handelsschulen völlig ausreichend.
Darüber hinausgehende Praxiszeiten würden dem Lehrer zwar einen tieferen Einblick in Spezialgebiete der Wirtschaft und lebendige Fallbeispiele ermöglichen, was jedoch nicht automatisch einen höheren Unterrichtserfolg bedeute (wird näher ausgeführt). Die vorliegende, über die zweijährige Berufspraxis hinausgehende Vortätigkeit begründe keinen erhöhten Verwendungserfolg verglichen mit einem Beamten mit einer zweijährigen ähnlichen Berufspraxis.
Auch gebe es im Hinblick auf die Tatsache, dass für den Zeitraum 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992 für den Beschwerdeführer keine "ausgezeichnete" Dienstbeurteilung vorliege, keinen Hinweis darauf, dass in diesem Zeitraum sein Verwendungserfolg über dem eines Beamten, der die Anstellungserfordernisse laut BDG 1979 erfülle und durchschnittlich beurteilt sei, gelegen wäre. Daher seien (lediglich) zwei Jahre seiner, dem Anstellungstag am nächsten liegenden Berufspraxis zur Gänze zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit der Beschwerdeführer dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf) Vollanrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG samt entsprechender Verbesserung seines Vorrückungsstichtages und seiner besoldungsrechtlichen Einstufung, durch unrichtige Anwendung der vorzitierten Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 113 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Art. II Z. 20 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, lautet auszugsweise:
"Vorrückungsstichtag
§ 113 ...
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ... "
Da der Beschwerdeführer unbestritten seit 5. September 1983 ununterbrochen bis zum Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 1. Jänner 2002 als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist, gilt für ihn gemäß dem zitierten § 113 Abs. 5 GehG die Rechtslage des § 12 Abs. 1 GehG in der Fassung des Art. I Z. 5 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970. Abs. 3 des § 12 GehG enthält Regelungen über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten im Sinne des § 113 Abs. 5 GehG und ist somit auch in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung des Art. 8 Z. 2 des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, anzuwenden.
§ 12 GehG in dieser Fassung lautet auszugsweise:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
- b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) ...
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine
Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können ... im
öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden,
als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung
des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind
jedoch ... zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."
Der Beschwerdeführer rügt die Annahme der belangten Behörde, dass für seinen Verwendungserfolg nach Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bereits eine zweijährige Wirtschaftspraxis ausreichend gewesen sei, die darüber hinaus geleistete Vortätigkeit hingegen keinen höheren Verwendungserfolg habe begründen können. In der Bescheidbegründung fehlten erneut Tatsachenfeststellungen über den inhaltlichen Tätigkeitsbereich in der Vordienstzeit einerseits und über seine Unterrichtstätigkeit andererseits.
Hinsichtlich der Beurteilung seines Verwendungserfolges beschränke sich die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf, dass es keinen Hinweis gebe, dass in diesem Zeitraum sein Verwendungserfolg über dem eines Beamten, der die Anstellungserfordernisse laut BDG 1979 erfülle und durchschnittlich beurteilt worden sei, gelegen wäre. Dass er nicht schon ab Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine besondere Leistungsfeststellung erhalten habe, sei alleine darauf zurückzuführen, dass das in dieser Phase des Dienstverhältnisses allgemein nicht geschehe. Es sei auch keine ausdrückliche Feststellung dahingehend getroffen worden, dass er nur durchschnittliche Leistungen erbracht habe, sodass diese Frage als völlig offen anzusehen und die Bescheidbegründung in diesem Punkt unklar sei. Bei Vermeidung all dieser Mängel wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass ein mehrfach höheres Zeitausmaß der Anrechnung gerechtfertigt und geboten sei.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415, erneut zweifelsfrei die Aufgaben der belangten Behörde für das fortgesetzte Verfahren umschrieben. Sie hätte demnach den für die Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GehG im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt bezogen auf das erste Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers, aber auch im Hinblick auf die tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeiten nicht nur in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren zu erheben, sondern auch in der Begründung des dann zu erlassenden Bescheides festzustellen gehabt. Diesen Anforderungen wird auch der nunmehr angefochtene Bescheid nicht gerecht.
In der Bescheidbegründung wird zwar allgemein ausgeführt, welche Feststellungen im Sinne der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu treffen gewesen wären, und dass auch die Schulleitung und das zuständige Schulaufsichtsorgan mit diesen Fragen konfrontiert worden seien. Dies gelte insbesondere für die Frage, welcher Zeitraum notwendig sei, um als Lehrer für Rechnungswesen, Betriebswirtschaft, Betriebswirtschaftliche Übungen und Praktikum sowie für Kaufmännisches Rechnen und Industrielle Betriebswirtschaftslehre sofort zu Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (1. Juli 1992) einen besonderen Verwendungserfolg aufweisen zu können.
Im angefochtenen Bescheid fehlen jedoch weitgehend die Antworten auf diese Fragen. Zum Tätigkeitsbereich während der Vordienstzeit wird lediglich allgemein festgestellt, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers einen starken Bezug zu den Lehrplaninhalten der kaufmännischen Gegenstände in der Handelsschule und in der Handelsakademie hätten, und dass Erfahrungen, die in der wirtschaftlichen Praxis gemacht worden seien, an die Schüler in Form von selbst erlebten Fallbeispielen weitergegeben werden könnten.
Es gelingt der belangten Behörde jedoch nicht, nachvollziehbar ihren Schluss zu begründen, dass im Beschwerdefall für einen erhöhten Verwendungserfolg in den ersten sechs Monaten nach Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwar eine zweijährige Wirtschaftspraxis kausal gewesen sei, die darüber hinaus gehende Vortätigkeit hingegen keinen erhöhten Verwendungserfolg begründe. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass Erfahrungen aus mehr als zweijähriger Vortätigkeit den Verwendungserfolg im Unterricht erhöhen, jedoch nicht automatisch einen höheren Unterrichtserfolg verursachen könnten. Diese allgemeine Feststellung wird nicht näher erläutert. Ob und inwieweit die beiden eingeholten Stellungnahmen der Schulleitung und des Schulaufsichtsorganes (als Sachverständige) zur Beweiswürdigung beigetragen haben oder ob die Behörde ihr eigenes Fachwissen verwertet und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, bleibt unklar. Diese Stellungnahmen haben vielmehr in die Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Eingang gefunden.
Der Schulleiter listet in seiner Stellungnahme zwar vergleichende Mittelwerte der Jahresabschlussnoten und Reifeprüfungsergebnisse sowie eine Tabelle des Beschäftigungsausmaßes der Lehrer in den kaufmännischen Gegenständen im Schuljahr 1992/93 auf, kommt aber dann in seinem zusammenfassenden Befund - ohne nähere Begründung - zum Ergebnis, dass sich keine Erkenntnis darüber erzielen lasse, wie sich die facheinschlägige, sehr umfangreiche Praxis (über zwei Jahre hinaus) auf den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu Lehrern mit weniger Praxis ausgewirkt habe. Dieser Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass das Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers im Schuljahr 1992/93 über dem Mittelwert gelegen ist, wobei aber zum Teil das Eintrittsdatum in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Vergleichspersonen unklar bleibt.
Der von der belangten Behörde befragte Landesschulinspektor untersucht in seiner Stellungnahme den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsstunden in Bezug zur Praxistätigkeit und stellt dann dem auf Grund des Lehrstoffes "wahrscheinlichen" Verwendungserfolg des Beschwerdeführers den hypothetischen Verwendungserfolg (ohne weitere Begründung, wie dieser ermittelt worden ist) eines Lehrers mit zweijähriger Praxis gegenüber. Da es sich im vorliegenden Fall aber um die Beurteilung eines Zeitraumes in der Vergangenheit - und nicht um eine Prognose - handelt, erweist sich diese Stellungnahme, die einen "wahrscheinlichen" Verwendungserfolg der Beurteilung zu Grunde legt, anstatt konkrete vergleichende Tatsachen festzustellen, als unschlüssig und nicht ausreichend begründet. Außerdem ist nicht erkennbar, welche Kriterien für die Beurteilung entscheidungsrelevant waren.
Die Feststellung, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer seine Tätigkeit innerhalb der ersten sechs Monate im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verrichtet hat und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu dem von Beamten mit gleicher Dienstzeit und Fähigkeiten verhält, muss an objektiven Kriterien gemessen werden. Dabei werden Unterrichtsnoten, die der betroffene Lehrer selbst vergibt und die auch von den Fähigkeiten und vom Vorwissen der Schüler abhängig sind, nicht alleiniger Maßstab sein können. Vielmehr müssen auch das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtung sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten sowohl in privaten als auch in öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen berücksichtigt werden.
Da die belangte Behörde solcherart die sie auf Grund der angeführten Vorerkenntnisse gemäß § 63 Abs. 1 VwGG treffenden Verpflichtungen - insbesondere zu einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Bescheidbegründung - verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 22. Dezember 2006
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