Normen
DPL NÖ 1972 §26 Abs3 idF 2200-1;
DPL NÖ 1972 §26 Abs4 idF 2200-7;
DPL NÖ 1972 §4 Abs7 idF 2200-17;
VwGG §42 Abs2 Z1;
DPL NÖ 1972 §26 Abs3 idF 2200-1;
DPL NÖ 1972 §26 Abs4 idF 2200-7;
DPL NÖ 1972 §4 Abs7 idF 2200-17;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberbaurat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ab Mai 1988 war er bei der Außenstelle Amstetten des Gebietsbauamtes III - St. Pölten tätig. Diese Außenstelle wurde im Jahr 1998 infolge einer Organisationsänderung aufgelöst. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Versetzungsdekret vom 19. November 1998 zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung (RU3), versetzt. Das Versetzungsdekret hat folgenden Wortlaut:
"Mit Ihrem Einverständnis werden Sie unter Enthebung von Ihrer bisherigen Dienstverwendung mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1998 zum Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung versetzt und aufgefordert, sich beim Herrn Leiter der genannten Abteilung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16A, Zimmer 210, zum Dienstantritt zu melden."
Mit Schreiben vom 23. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Versetzung die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 26 Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, NÖ LGBl. 2200 (DPL 1972) ab 1. Dezember 1998. In der Begründung führte er aus, im Herbst 1998 sei seine Dienststelle (die Außenstelle Amstetten des Gebietsbauamtes III - St. Pölten) aufgelöst worden. Die Abgeltung der damit verbundenen Verschlechterung der dienstrechtlichen Verhältnisse sei in der derzeit gültigen Dienstpragmatik der Landesbeamten vorgesehen. Er habe weder die Auflösung der Außenstelle Amstetten noch die damit (zwangsläufig) verbundene Versetzung nach St. Pölten angestrebt.
Mit Schreiben vom 13. März 2002 teilte die Niederösterreichische Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, er sei mit Schreiben vom 19. November 1998 seinem Wunsch entsprechend unter Enthebung von seiner bisherigen Dienstverwendung zur Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung versetzt worden. Gemäß § 26 Abs. 4 DPL 1972 gebühre eine Ausgleichszulage nicht, wenn der Beamte die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt habe. Da die Versetzung auf Wunsch des Beschwerdeführers zur Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung und nicht, wie eigentlich von der Dienstbehörde vorgesehen, zum Gebietsbauamt III - St. Pölten erfolgt sei, werde der Antrag auf Ausgleichszulage abzuweisen sein.
In seiner Stellungnahme vom 21. März 2002 führte der Beschwerdeführer hiezu aus, er habe die Versetzung keineswegs angestrebt. Seine Versetzung nach St. Pölten habe sich ausschließlich durch die vom Dienstgeber veranlasste Auflösung der Außenstelle Amstetten des Gebietsbauamtes III ergeben. Er habe weder die Auflösung seiner Dienststelle noch die damit verbundene (zwangsläufige) Versetzung nach St. Pölten angestrebt. Dass seine Versetzung zum Gebietsbauamt III - St. Pölten wegen des jahrelangen Mobbings gegen die Dienststelle in Amstetten und ihn persönlich nicht zumutbar gewesen sei, sei der Dienstbehörde ebenfalls bekannt gewesen und deswegen auch "nicht realisiert" worden. Die von der Dienstbehörde angebotene Versetzung zur Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung habe er (zwangsläufig) akzeptiert, da sie die einzige annehmbare Alternative gewesen sei. Durch die vom Dienstgeber veranlasste - von ihm keineswegs angestrebte - Auflösung der Außenstelle Amstetten des Gebietsbauamtes III sei für ihn eine Verschlechterung der dienstrechtlichen Verhältnisse eingetreten, für die gemäß den Bestimmungen der DPL 1972 eine Ausgleichszulage gebühre.
Mit Bescheid vom 11. April 2002 wies die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 26 Abs. 4 DPL 1972 ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Auflösung der Außenstelle Amstetten des Gebietsbauamtes III - St Pölten Ende 1998 sei eine Änderung des Dienstortes des Beschwerdeführers erforderlich geworden. Der Dienstgeber habe ursprünglich vorgesehen, ohne dass es zu einer Versetzung kommen sollte, den Beschwerdeführer weiter im Gebietsbauamt III, jedoch mit Dienstort St. Pölten, einzusetzen. Aus persönlichen Gründen habe jedoch der Wunsch des Beschwerdeführers bestanden, nicht beim Gebietsbauamt III mit Dienstort in St. Pölten Dienst zu versehen, sondern zu einer anderen Dienststelle versetzt zu werden. Seinem Wunsch entsprechend sei er daraufhin mit Schreiben vom 19. November 1998 zur Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung (RU3) versetzt worden. Gemäß § 26 Abs. 4 DPL 1972 sei ein Anspruch auf Ausgleichszulage nicht gegeben, wenn der Beamte die Versetzung angestrebt habe. Der Beschwerdeführer führe in seiner Stellungnahme vom 21. März 2002 selbst aus, dass eine Versetzung zum Gebietsbauamt III - St. Pölten - wegen jahrelangen Mobbings gegen die Dienststelle in Amstetten und ihn persönlich - nicht zumutbar gewesen sei, was der Dienstbehörde bekannt gewesen sei und deshalb auch nicht realisiert worden sei. Aus diesen ausschließlich im Bereich des Beschwerdeführers liegenden Gründen sei von der Belassung bei der Dienststelle Abstand genommen worden und versucht worden, eine andere Dienststelle zu finden, bei der der Beschwerdeführer seinem Dienstzweig entsprechend habe eingesetzt werden können. Der Dienstgeber habe daher eine Versetzung zur Abteilung RU3 angeboten, die der Beschwerdeführer "auch akzeptiert" habe. Es sei daher ausschließlich auf den Wunsch des Beschwerdeführers zurückzuführen, dass er vom Gebietsbauamt III zur Abteilung RU3 versetzt worden sei. Er habe daher seine Versetzung zur Abteilung RU3 im Sinne des § 26 Abs. 4 DPL 1972 angestrebt, weshalb ihm keine Ausgleichszulage gebühre. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. März 2002 ausführe, dass durch die vom Dienstgeber veranlasste - von ihm keineswegs angestrebte - Auflösung der Außenstelle Amstetten des Gebietsbauamtes III für ihn eine Verschlechterung der dienstrechtlichen Verhältnisse eingetreten sei, für die gemäß den Bestimmungen der DPL 1972 eine Ausgleichszulage gebühre, so sei dieses Vorbringen schon im Ansatz verfehlt, weil eine Änderung des Dienstortes allein die dienstrechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs. 4 DPL 1972 nicht in einer Art zu ändern vermöge, die den Anspruch auf eine Ausgleichszulage begründen könnte; dafür müsse jedenfalls eine Versetzung oder Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle vorliegen. Dies erhelle auch daraus, dass bei einem Verbleib beim Gebietsbauamt III durch die damit verbundene gleich bleibende Verwendung auch zwangsläufig die Nebengebühren, die Berechnungsgrundlage für eine allfällige Ausgleichszulage wären, keiner Änderung unterworfen gewesen wären. Die Änderung der dienstrechtlichen Verhältnisse sei nämlich erst durch die Versetzung vom Gebietsbauamt III zur Abteilung RU3 entstanden, die ausschließlich auf den Wunsch des Beschwerdeführers zurückzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Im Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen der DPL 1972, LGBl. 2200, maßgeblich:
Gemäß § 4 Abs. 7 DPL 1972 idF der DPL-Novelle 1982, LGBl. Nr. 42 = Nr. 2200-17, ist eine Versetzung die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle.
§ 26 DPL 1972 lautet (auszugsweise; Abs. 3 Satz 1 idF der DPL-Novelle 1973, LGBl. Nr. 154 = Nr. 2200-1, und Abs. 4 idF der DPL-Novelle 1977, LGBl. Nr. 46 = Nr. 2200-7):
"§ 26
Allgemeine Dienstpflichten
...
(3) Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. ...
(4) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nicht verschlechtert werden, sodass ruhegenussfähige Nebengebühren im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weitergebühren, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen; § 76 Abs. 6 gilt sinngemäß. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt hat oder an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme um eine Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 7 DPL 1972 gehandelt hat und die dienstrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch diese Versetzung verschlechtert wurden. Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Versetzung von der Außenstelle Amstetten des Gebietsbauamtes III - St. Pölten zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Raumordnungsförderung und Umweltwirtschaft (RU3), im Sinne des § 26 Abs. 4 DPL 1972 angestrebt hat oder nicht.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die primäre Ursache für die Versetzung zur Abteilung RU3 sei die - von ihm nicht angestrebte - Auflösung der Außenstelle Amstetten gewesen. Er habe lediglich sein Anliegen vorgebracht, nicht zur Zentrale des Gebietsbauamtes III zurückzugelangen. Die Dienstbehörde habe dieses Anliegen akzeptiert und ihm die Verwendung bei der Abteilung RU3 angeboten, die er angenommen habe. Er habe somit lediglich die Vermeidung eines bestimmten Verwendungsbereiches angestrebt.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich - soweit ersichtlich - bisher noch nicht mit der Frage zu befassen, in welchen Fallkonstellationen davon auszugehen ist, dass ein Beamter eine Versetzung angestrebt im Sinne des § 26 Abs. 4 DPL 1972 hat. Eine Versetzung wird angestrebt, wenn der Beamte - aus persönlichen Gründen - von sich aus den Wunsch äußert, bei Fortbestehen seines bisherigen Arbeitsplatzes die bisherige Verwendung aufgeben zu wollen, um eine bestimmte Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle auszuüben, d.h. die Initiative für die Versetzung von ihm ausgeht. Auf der Basis der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte die Versetzung angestrebt hat, weil die Initiative zur Versetzung auf Grund der Auflösung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ausgegangen ist.
Der angefochten Bescheid, der auf einer von der belangten Behörde erkennbar vertretenen unrichtigen Rechtsauffassung zu § 26 Abs. 4 DPL 1972 beruht, war folglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. Nr. II Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2005
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