Normen
AVG §37;
AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 Abs2 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §19 idF 1994/016;
BGBG 1993 §22;
BGBG 1993 §23 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;
AVG §37;
AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 Abs2 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §19 idF 1994/016;
BGBG 1993 §22;
BGBG 1993 §23 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
1. Der von der Mutter der Beschwerdeführerinnen geltend gemachte, auf §§ 15, 19 und 45 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (B-GBG), gestützte Anspruch gegen das Land Salzburg stellt keinen höchstpersönlichen Anspruch dar. Die Beschwerdeführerinnen als Erbinnen (Gesamtrechtsnachfolgerinnen) der Antragstellerin sind daher verfahrensrechtlich in die Position der Antragstellerin eingetreten; das Verfahren ist mit ihnen (weiter) zu führen.
2. § 15 B-GBG stellt als Anspruchsvoraussetzung darauf ab, dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen wegen einer - gemäß § 45 B-GBG vom Land zu vertretenden - Verletzung des Gleichheitsgebotes nach § 3 Z. 5 leg. cit. nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist. Diese Frage ist von der nach § 19 B-GBG zuständigen Dienstbehörde aus Eigenem, unabhängig von einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission, zu beurteilen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen sind die Töchter und (nach der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. März 2002, 3 A 49/01b-14) je zur Hälfte Erbinnen des Nachlasses der Diplomkauffrau HL, welche bis zu ihrem Tod in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stand. Die Dienststelle der Mutter der Beschwerdeführerinnen war die Landesberufsschule 2 in Salzburg. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen bewarb sich um die Position der schulfesten Leiterstelle dieser Schule, welche mit Bescheid vom 21. Juli 2000 einem anderen Bewerber rechtskräftig verliehen wurde.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen verstarb am 27. Jänner 2001.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2001, B 1481/00, stellte dieser das bei ihm anhängige Verfahren ein und begründete dies damit, dass der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerinnen betroffen habe. Diesbezüglich komme eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht, weshalb das Verfahren einzustellen gewesen sei.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen hatte noch zu Lebzeiten mit einem am 13. September 2000 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangten Schriftsatz beantragt, ihr nach § 15 B-GBG Schadenersatz im Ausmaß jener Mehrbezüge zu erstatten, die sie erhalten hätte und erhalten würde, wenn die geschlechtsspezifische Benachteilung unterblieben und sie mit 1. Juni 2000 Berufsschuldirektorin geworden wäre. In dem Antrag bringt sie näher begründet vor, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des anderen Mitbewerbers lediglich in geschlechtsspezifischen Aspekten begründet gewesen sei.
Die Beschwerdeführerinnen machten mit einer am 15. Mai 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der Salzburger Landesregierung über den Antrag ihrer Mutter vom 7. September 2000 geltend. Sie machten die geschlechtsspezifische Benachteiligung ihrer Mutter bei der Frage der Betrauung mit der Leiterposition geltend und brachten vor, die Dienstbehörde habe seit der Einbringung des Antrags in keiner Weise reagiert. Insbesondere sei keine Entscheidung über den Antrag ergangen. Es bedürfe keiner besonderen Erörterung, dass ein gleichartiger Grund für eine Verfahrenseinstellung, wie er vom Verfassungsgerichtshof für seine Verfahren ins Treffen geführt worden sei, nicht vorliege. Den Verfahrensgegenstand bilde hier ein vermögensrechtlicher Anspruch, der demnach kein höchstpersönlicher und daher vererblich sei. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Mutter der Beschwerdeführerinnen seien daher auf diese übergegangen; dies gelte auch für die Berechtigung zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens.
Die belangte Behörde erstattete dazu einen Schriftsatz vom 27. August 2002, in dem sie die Ansicht vertrat, es liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. So sei das B-GBG für Landeslehrer für Berufsschulen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stünden, nicht anwendbar, die Entstehung eines Ersatzanspruches einer Landeslehrerin gegenüber dem Land Salzburg auf Grund § 15 B-GBG sei daher "denkunmöglich."
Des Weiteren sei der Ersatzanspruch gemäß § 15 B-GBG untrennbar an die Feststellung der Ungleichbehandlung geknüpft. Dabei handle es sich um ausschließlich höchstpersönliche Rechte. Nach Ableben der Antragstellerin wäre ein solches Verfahren daher einzustellen gewesen. Zudem erhebe sich die Frage, ob eine Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerinnen oder die eingeantwortete Verlassenschaft einzubringen gewesen wäre.
Mit Verfügung vom 16. September 2002 hielt der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde zum einen die Bestimmung des § 45 B-GBG vor, wonach dieses Gesetz auch auf Landeslehrer anwendbar sei und einen Ersatzanspruch gegenüber dem Land vorsehe, und vertrat zum anderen (vorläufig) die Ansicht, § 15 B-GBG regle einen vermögensrechtlichen Anspruch, in welchen Rechtsnachfolge möglich sei.
Dazu nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 dahingehend Stellung, dass nach den Bestimmungen der §§ 15 und 45 B-GBG an Stelle von Bundesbehörden für die Feststellung der Ungleichbehandlung mit der eventuellen Folge eines Ersatzanspruches Landesbehörden treten würden. Im Land Salzburg fehlten jedoch jene Einrichtungen (Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungskommission, ...), die mit einem allfälligen Gutachten eine etwaige Ungleichbehandlung feststellen könnten. Zurzeit werde ein Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz vorbereitet. Im vorliegenden Fall hätte allein auf Grund des Fehlens einer derartigen Kommission bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragten niemals eine Ungleichbehandlung festgestellt werden können, die "in eventu" einen Ersatzanspruch zur Folge gehabt haben könnte. Zum Ersatzanspruch gemäß § 15 B-GBG werde festgehalten, dass dieser unmittelbar an die Feststellung der Ungleichbehandlung geknüpft sei. Er könne auf Grund des Ablebens der Mutter der Beschwerdeführerinnen auch bei Vorhandensein des für die Feststellung der Ungleichbehandlung notwendigen Instrumentariums nicht mehr entstehen, weil ein Verfahren gegen eine Nichtbestellung auf Grund einer allfälligen Ungleichbehandlung einzustellen gewesen wäre (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes). Das Recht auf Gleichbehandlung sei ein höchstpersönliches, das nicht auf die Erben bzw. auf die Verlassenschaft übergehe. Zudem sei es richtig, dass die Verlassenschaft am 29. März 2002 eingeantwortet worden sei. Damit die Erben der verstorbenen Antragstellerin jedoch daraus eventuelle Folgeansprüche ableiten hätten dürfen, hätte vor diesem Zeitpunkt im Namen des Nachlasses Säumnisbeschwerde erhoben werden müssen (Aufnahme in die Aktiva- bzw. Passiva-Liste für die einzuantwortende Verlassenschaft).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 138/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 111/2000, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für polytechnische Schulen und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, der Landesregierung.
Nach § 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, sind Dienstbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Nach § 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. Nr. 766/1996 (SchOG), zählen zu den Pflichtschulen einerseits die allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, polytechnische Schulen) und andererseits die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Aus den soeben wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass die Salzburger Landesregierung die Dienstbehörde der Mutter der Beschwerdeführerinnen als einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrerin für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) war.
Die entscheidenden Bestimmungen des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 (§ 15 in der Fassung BGBl. Nr. 132/1999, § 19 in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994; die §§ 3 und 45 in der Stammfassung) lauten:
"§ 3. Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
...
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).
...
§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens 3 Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
...
§ 19. (1) ...
(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 15 und nach § 18 gegenüber dem Bund sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(3) ...
(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
(5) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.
...
§ 45. Die §§ 1 bis 8 und 10 bis 19 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172 und § 1 des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. soweit darin den Dienstbehörden des Bundes Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) treten, und
2. soweit gemäß den §§ 10 bis 19 Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Auf die Mutter der Beschwerdeführerinnen fand § 15 B-GBG Anwendung. Nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der Beschwerdeführerinnen handelte es sich bei der Dienststelle ihrer Mutter um die Landesberufsschule 2 in Salzburg, somit um eine öffentliche Pflichtschule im Verständnis des § 3 Abs. 6 Z. 2 des SchOG. Zuständige Dienstbehörde ist - wie bereits dargestellt wurde - die Salzburger Landesregierung.
Nach § 45 B-GBG findet § 15 leg. cit. auch auf Lehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen mit der Maßgabe Anwendung, dass die landesgesetzlich berufenen Organe (Dienstbehörden) an die Stelle der Dienstbehörden des Bundes treten und die Ersatzansprüche an den Bund diesfalls vom Land zu tragen sind.
Die Mutter der Beschwerdeführerinnen war daher berechtigt, auf dem Boden des B-GBG einen entsprechenden Antrag nach § 15 leg. cit. an ihre zuständige Dienstbehörde, die Salzburger Landesregierung, zu richten.
Der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 15 B-GBG wurde innerhalb der im § 19 leg. cit. festgesetzten Frist eingebracht.
Dieser Antrag zielt auf den Ersatz des Schadens durch geschlechtspezifische Diskriminierung in Form der Erstattung eines bestimmten, in § 15 Abs. 2 B-GBG näher umschriebenen Geldbetrages ab. Das B-GBG beinhaltet zwar keine Vorschriften über die Nachfolge in die Rechtsposition eines Verfahrens nach § 15 leg. cit.; das hier in Rede stehende Recht auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages als Schadenersatz (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen), stellt ein Recht dar, welches jedenfalls dann, wenn es - wie hier - vom Beamten noch zu Lebzeiten durch entsprechende Antragstellung geltend gemacht wurde, vererbbar ist.
Der von der belangten Behörde wiederholt gezogene Vergleich mit der vom Verfassungsgerichtshof seinem Beschluss vom 12. Juni 2001 zugrundelegten Begründung geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um eine Beschwerde gegen die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an den Mitbewerber der Mutter der Beschwerdeführerinnen gehandelt hatte, somit ein Verwaltungsakt angefochten worden war, der tatsächlich ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerinnen betraf.
Davon zu unterscheiden ist aber der im vorliegenden Fall geltend gemachte Anspruch. Damit strebte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen, schon zu ihren Lebzeiten, nicht (mehr) die nur persönlich auszufüllende Position einer Leiterin der Schule an, sondern sie machte einen davon zu unterscheidenden vermögensrechtlichen Anspruch wegen erlittener Diskriminierung geltend. Dass bei der Prüfung, ob dieser Anspruch zu Recht erhoben wurde, als Tatbestandsvoraussetzung die bei der Besetzung des Leiterposten allenfalls vorgefallene geschlechtsspezifische Diskriminierung selbst geprüft werden muss, macht den Anspruch nach § 15 B-GBG noch nicht zu einem höchstpersönlichen.
Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war den Beschwerdeführerinnen der Nachlass der verstorbenen Antragstellerin bereits je zur Hälfte eingeantwortet worden. Die Beschwerdeführerinnen waren als Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer Mutter daher berechtigt, sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich in die Position einzutreten, in der sich ihre Rechtsvorgängerin befunden hatte. Zu einem Neubeginn des Laufes der Frist nach § 73 AVG bzw. § 27 VwGG kam es in diesem Zusammenhang nicht.
Innerhalb der im § 27 VwGG genannten Frist von sechs Monaten (ab Antragstellung), die bereits im Zeitpunkt der Einantwortung verstrichen war, erfolgte über diesen Antrag keine Entscheidung.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig.
Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr zur Nachholung des Bescheides eröffneten Frist keinen Bescheid erlassen. Eine Fristerstreckung im Sinne des § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wurde von der belangten Behörde nicht begehrt. Im Gegenteil machte sie in den erstatteten Schriftsätzen deutlich, dass und aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Pflicht zur Bescheiderlassung nicht bestehe.
Die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerinnen vom 7. September 2000 ist daher auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Zur Entscheidung in der Sache:
Nach § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Art. 132 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Unter Zugrundelegung dieser Möglichkeit sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, der belangten Behörde folgende Rechtsanschauung zu überbinden:
Der von der Mutter der Beschwerdeführerinnen geltend gemachte, auf §§ 15, 19 und 45 B-GBG gestützte Anspruch gegen das Land Salzburg stellt einen vermögensrechtlichen Anspruch dar. In diesen Anspruch sind die Beschwerdeführerinnen als Erbinnen der Antragstellerin eingetreten; das Verfahren ist mit ihnen (weiter) zu führen.
§ 15 B-GBG stellt allein darauf ab, ob eine Beamtin (hier:) wegen einer vom Land zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist. Liegt dieser Tatbestand vor, ist das Land zum angemessenen Ersatz des in § 15 Abs. 2 leg. cit. näher umschriebenen Schadens verpflichtet. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 B-GBG vorliegt, handelt es sich um eine Frage, die von der zuständigen Dienstbehörde aus Eigenem zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0256).
Das B-GBG sieht in den §§ 22 ff zwar auch die Möglichkeit vor, dass die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten hinsichtlich einer Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7 auf Antrag erstellt. § 45 leg. cit. verweist aber gerade nicht auf die Bestimmung der §§ 22 ff. Es ist schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass im Bereich des § 45 B-GBG (Landeslehrer) die Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 5 leg. cit. bei der Nichtbetrauung mit einer Funktion allein der nach § 19 zuständigen Dienstbehörde zukommt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch für den Anwendungsbereich der §§ 22 ff B-GBG ausdrücklich klargestellt hat, dass das B-GBG für das Schadenersatzverfahren keine Bindungswirkung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission normiert; der Schadenersatzanspruch besteht unabhängig vom Gutachten der Kommission (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 96/12/0189, und vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0177).
Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Fehlens von Gleichbehandlungsbeauftragten, Gleichbehandlungskommission etc. im Bereich der Landeslehrer und hinsichtlich der Vorbereitung eines Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetzes sind nicht geeignet darzulegen, dass die belangte Behörde eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 B-GBG nicht vornehmen müsste.
Der belangten Behörde ist auch dahin nicht zu folgen, dass der Ersatzanspruch gemäß § 15 leg. cit. an eine gesondert bescheidmäßig zu treffende Feststellung der Ungleichbehandlung geknüpft ist. Die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches gemäß § 15 B-GBG setzt nicht die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Diskriminierung voraus. Ob eine solche Diskriminierung vorlag, die schadenersatzpflichtig macht, ist vielmehr im Schadenersatzverfahren selbst zu prüfen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999).
Die Feststellung der Ungleichbehandlung stellt lediglich das (wesentliche) Tatbestandselement dar, an welches sich die Rechtsfolge der Ersatzpflicht des Landes knüpft. Dies zu prüfen aber ist alleinige Aufgabe der Dienstbehörde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998 ausgeführt hat, ist es Aufgabe des von der Behörde durchzuführenden Verwaltungsverfahrens zu klären, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 B-GBG gegeben sind oder nicht. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren und der Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG sind die Parteien des Verfahrens verpflichtet, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dabei müssen die für den Ernennungsvorgang maßgeblichen Organwalter die Motive der von ihnen inhaltlich (mit)bestimmten Personalmaßnahme darstellen. Die Entscheidung der Dienstbehörde hat - unter besonderer Beachtung einer möglichen Befangenheit von Organwaltern und der gegebenen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung - nach ausreichenden Erörterungen in der Sache selbst zu ergehen.
Da somit die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebenden Rechtsfragen geklärt sind, wird der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefassten Rechtsanschauung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Februar 2003
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