VwGH 2002/12/0171

VwGH2002/12/017122.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl.- Ing. GH in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 2002, Zl. A5 - 021407/40 - 02, betreffend Verwendungszulage (Belastungszulage) nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk., zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
DBR Stmk 2003 §304;
DBR Stmk 2003 §305 Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 lita idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
VwGG §41 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
DBR Stmk 2003 §304;
DBR Stmk 2003 §305 Abs1 Z3;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 lita idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde S., bei der er als Stellvertreter des Amtsleiters sowie als technischer Leiter und Leiter des Agrargemeinschaftenreferates eingesetzt ist. Nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren war er vom 1. Juli 1995 bis 4. August 1997 noch zusätzlich mit der Leitung des Einforstungsreferates betraut.

Für die Funktion als Stellvertreter des Amtsleiters gebührt ihm unstrittig eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. im Ausmaß von 4 % des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Ihm sind 11 Bedienstete unterstellt. Mit Ausnahme von Bescheiden wurde ihm eine Zeichnungsbefugnis als technischer Leiter eingeräumt.

Der Beschwerdeführer wurde mit 1. Juli 1995 von der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2, befördert, was aber nach seinem Vorbringen zu keiner günstigeren Besoldung für ihn geführt habe, weil eine ihm seinerzeit gewährte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG/Stmk. als "Ausgleichsinstrument" verwendet worden sei. Im Hinblick auf die Beförderung sei diese "Zulage" im Ausmaß der besoldungsrechtlichen Besserstellung abgesenkt worden, sodass er jenen Monatsbezug erhalte, den er erhalten würde, wäre er nicht in die Dienstklasse VIII befördert worden.

Da das nicht der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Belastung entspreche, begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 14. Jänner 2000 eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. (im Folgenden: Belastungszulage) "in Höhe von 22 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung rückwirkend ab 1.11.1996". Um bescheidmäßige Erledigung werde gebeten. Dies begründete er im Wesentlichen mit den ihm übertragenen Aufgaben, dem hohen Maß an Verantwortung und einem erheblichen Ausmaß der auch in Überstunden zum Ausdruck kommenden besonderen Belastung (wird näher ausgeführt).

In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Im ersten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0235, den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2000, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Anspruch auf Belastungszulage auf Grund seiner Beförderung in die Dienstklasse VIII bereits "konsumiert" und insbesondere das Maß an Selbständigkeit bei der Bewertung des Dienstpostens und der Beförderung bereits berücksichtigt worden wäre, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Er überband die Rechtsansicht, dass weder der Wortlaut des § 30a Abs. 2 leg. cit. noch die EB zur 3. LBG-Novelle 1996 einen Ansatz dafür böten, dass Beamte, die einer höheren Dienstklasse angehörten, keine Belastungszulage erhalten sollten. Maßgebend sei vielmehr, ob die im Abs. 2 dieser Bestimmung unter lit. a oder lit. b genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Gesetzgeber habe die sachlich in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Belastungszulage abschließend festgelegt, sodass ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Abs. 2 leg. cit. nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden dürfe.

Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits die komplette Belastung des Beschwerdeführers, dessen Belastungszulage zu bemessen sei, festzustellen und ausgehend von diesem Verhältnis die Bemessung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der belangten Behörde, sämtliche Kriterien (des § 30a Abs. 2 GehG/Stmk.) könnten beim Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen gleichartig eingestuften Beamten keine Besonderheit darstellen, nicht als nachvollziehbare Begründung zu werten.

Mit dem - nach Anhörung des Beschwerdeführers (der Vorhalt enthält im Wesentlichen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides unten dargestellten Argumente) erlassenen - nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 2002 gab die belangte Behörde dem Antrag vom 24. Jänner 2002 "um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 76/1996," neuerlich nicht statt.

Nach auszugsweiser Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens, der Rechtslage und des (eingangs dargestellten) Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers (ohne Berücksichtigung der zeitweisen Leitung des Einforstungsreferates) stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Funktion als technischer Leiter mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A befördert worden. Auch die Dienstposten der beiden anderen technischen Leiter der zwei weiteren Agrarbezirksbehörden in der Steiermark seien als solche der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A bewertet. Einer dieser Beamten weise "insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Führungsaufgaben mit den erforderlichen Koordinierungs- und Kontrolltätigkeiten die höchste Belastung auf, wobei ihm insgesamt 34 Bedienstete (7 A, 13 B, 1 B1 und 13 C) unterstellt" seien. Die Belastung des zweiten Vergleichsbeamten, dem insgesamt "16 Bedienstete (5 A, 7 B, 1 B1 und 3 C) unterstellt" seien, sei etwas höher als die des Beschwerdeführers.

Von den technischen Leitern der drei Agrarbezirksbehörden in der Steiermark sei somit der Beschwerdeführer am geringsten im Sinn des § 30a Abs. 2 leg. cit. belastet. Da den zwei weiteren vorgenannten Beamten keine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 leg. cit. gewährt werde, könne hinsichtlich der dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben keine Besonderheit vorliegen. Es seien daher die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat einen Auszug aus den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmung des § 30a des Stmk. Gehaltsgesetzes (GehG/Stmk) über die Verwendungszulage (Verwendungsabgeltung) wurde mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt zur Gänze neu geregelt:

"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten,

a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und

b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(3) ...

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden."

In den EB zur 3. LBG-Novelle 1996 wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4 des § 30a Folgendes ausgeführt:

"Der Höhe nach ist die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 innerhalb der im Abs. 4 normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Daraus ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollen. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordert die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen ist.

Die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 soll in Hinkunft ausschließlich in einem Prozentsatz des Gehaltsansatzes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bemessen werden. Für die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 ist ein Höchstausmaß von 100 Prozent, und für die Zulage nach Abs. 2 ein Höchstausmaß von 80 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass, sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen darf."

Der Beschwerdeführer macht sowohl als Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde hätte - entgegen der ihr mit hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0235, überbundenen Rechtsansicht - keinen umfassenden Vergleich seiner Belastung mit der Belastung der anderen Beamten vorgenommen. Einerseits habe die belangte Behörde lediglich zwei Vergleichsbeamte berücksichtigt, wobei - ohne gesetzliche Grundlage - nur gleichartige Verwendungen herangezogen worden seien und zudem den Feststellungen zumindest nicht klar entnommen werden könnte, ob die Belastungssituation eines dieser Vergleichsbeamten als Höchstbelastung im Sinn der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gewertet werden sollte. Andererseits ergebe sich die Belastung des Beschwerdeführers nicht nur aus der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter, auf der die Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch ausschließlich aufbaue.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

Vorauszuschicken ist, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. dem Grunde nach zusteht, auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083, und den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0318). Ein alleiniger Vergleich mit denjenigen (wenigen) Beamten, die mit der Vollziehung gleichartiger Materien betraut sind oder auf vergleichbaren Arbeitsplätzen verwendet werden, steht somit mit dem Gesetz nicht im Einklang. Dasselbe gilt für den von der belangten Behörde gezogenen Schluss von der faktischen "Nichtgewährung" einer Belastungszulage diesen Beamten gegenüber auf die Rechtsrichtigkeit der dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen abweisenden Entscheidung.

Ebenso rügt der Beschwerdeführer zutreffend, dass die belangte Behörde - jedenfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides - das Ausmaß seiner Belastung lediglich aus der Zahl unterstellter Mitarbeiter abzuleiten versucht. Auch das entspricht nicht dem Gesetz, kann doch die aus Art, Schwierigkeit und Umfang einer bestimmten Verwendung resultierende besondere Belastung ihre Ursache nicht nur in der Zahl unterstellter Mitarbeiter haben.

Inhaltlich wäre die belangte Behörde, soweit sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Belastungszulage deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil seine Belastung (höchstens) der Durchschnittsbelastung anderer Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung entspräche, gehalten gewesen, im Hinblick auf die im § 30a Abs. 2 lit. a GehG/Stmk. (Anm.: für die Zeit ab 1. Jänner 2003, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Zwischenzeit optiert hat, in § 269 Abs. 2 lit. a des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark, Stmk. L-DBR, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 29/2003) genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz im angefochtenen Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen. Nur das hätte einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten, wie dies der angefochtene Bescheid enthält, wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, auf dessen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird. In diesem Erkenntnis wurde auch ein anderer sich an der VO, LGBl. Nr. 59/1997, orientierender Weg aufgezeigt, festzustellen, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt.).

Durch die Einschränkung ihres Beweisthemas auf Teilbereiche (Zahl der unterstellten Bediensteten) von zwei ähnliche Materien bearbeitenden Beamten hat die belangte Behörde bereits die ihr im ersten Rechtsgang (mit hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0235) aufgetragenen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten es jedenfalls umfassen müssen, einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers (ohne Einschränkung auf eine gleichartige Verwendung) und andererseits die komplette Belastung des Beschwerdeführers (in quantitativer und qualitativer Hinsicht - unter Berücksichtigung der im maßgebenden Zeitraum zum Teil unterschiedlichen Funktionen) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis die Gebührlichkeit des geltend gemachten Anspruches und bejahendenfalls die Höhe der Belastungszulage zu prüfen. Bei Bejahung des Anspruches auf Belastungszulage dem Grunde nach wird im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung auch die Frage einer teilweisen Verjährung zu prüfen sein.

Da die belangte Behörde in ihrer Prüfung somit die ihr mit dem zitierten im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis überbundene Rechtsansicht verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Juni 2005

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