VwGH 2002/12/0051

VwGH2002/12/005126.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. K, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/15, gegen die Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich jeweils vom 13. Februar 1997, Zl. M 179/91, betreffend

1. Vorstellungsentscheidung i.A. Zurückweisung von Rechtsbehelfen, Feststellung des Kammerbeitrages und Abweisung eines Aufschiebungsantrages - protokolliert unter Zl. 2002/12/0051 (früher: 97/19/1317) und 2. Vorstellungsentscheidung i.A. Zurückweisung von Einwendungen und eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit - protokolliert unter Zl. 2002/12/0052 (früher: 97/19/1318),

Normen

EO §35;
RAO 1868 §26 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
EO §35;
RAO 1868 §26 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Aufwendungen von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer war Rechtsanwalt. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (im Folgenden kurz: RAK NÖ) vom 13. Juni 1994 wurde seine Streichung von der Liste der RAK NÖ verfügt. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 15. Mai 1995 nicht Folge gegeben. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, VfSlgNr. 14396, abgewiesen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 18. Jänner 1996 und der RAK NÖ am 31. Jänner 1996 zugestellt.

1.1. Die Abteilung II/3 des Ausschusses der RAK NÖ wies zur Zl. VE 187/95a mit Beschluss vom 7. März 1996 die (am 29. Jänner 1996 eingelangten) Anträge des Beschwerdeführers "auf Bewilligung von Leistungen gem. §§ 3, 6, 7, 12 und 16 der Versorgungseinrichtung, auf Auszahlung, Rückzahlung gem. § 52 RAO und den Bestimmungen des ASVG eines Abfindungsbetrages in Höhe von S 3,000.000,-- ab erster Antragstellung Mai 1995" ab (Anmerkung: diese Anträge erliegen nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten). Sie führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei während der Zeit seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verpflichtet gewesen, Beiträge auf Grund der jeweils geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung zu leisten. Die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen für die Versorgungseinrichtung werde von der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und den Leistungsbedarf der Versorgungseinrichtung der Höhe nach festgesetzt. Die Mittel für die Leistungen der Versorgungseinrichtung würden gemäß §§ 47, 48, 51 und 53 RAO durch die Pauschalvergütung und durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Jeder eingetragene Rechtsanwalt habe die in der Umlagenordnung festgelegten Beiträge zu bezahlen. Die Rückzahlung der von einem Rechtsanwalt an die Versorgungseinrichtung geleisteten Zahlungen sei weder in der RAO noch in der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK NÖ vorgesehen. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der während der Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt geleisteten Beiträge zur Versorgungseinrichtung (Beiträge gemäß der Umlagenordnung) bestehe daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht.

Jeder Rechtsanwalt (und seine Hinterbliebenen) hätte bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, wobei gemäß § 50 Abs. 2 RAO nur Rechtsanwälte anspruchsberechtigt seien, die zur Zeit des Eintrittes des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen seien und (zusammengefasst) eine bestimmte Mindestdauer der Eintragung aufwiesen. Wer die Gewährung einer Versorgungsleistung beantrage, habe die Voraussetzungen hiefür erforderlichenfalls zu bescheinigen und über alle für den Versorgungsanspruch erheblichen Umstände Auskunft zu geben. Die Gewährung einer Altersrente sei bereits auf Grund des Alters des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente seien von ihm weder behauptet noch bescheinigt worden; es lägen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass die Bedingungen hiefür erfüllt seien.

1.2. Der Ausschuss der RAK NÖ erließ am 7. März 1996 zur Zl. M 179/91 einen amtlichen Ausweis über näher aufgeschlüsselte rückständige Beiträge (samt Zinsen bis 7. März 1996) in Höhe von insgesamt S 20.180,--. Dieser Ausweis trägt den Vermerk:

"vollstreckbar 2. 5. 1996".

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22. April 1996 (Einlangen bei der RAK NÖ am 24. April 1996) die Aufhebung einer ihm zugegangenen Vorschreibung über aushaftende Kammerbeiträge von S 15.175,-- wegen "Überhöhung"; gleichzeitig erhob er gegen den Beschluss vom 7. März 1996, Zl. VE 187/95, Vorstellung an den Ausschuss und beantragte die Abänderung des Beschlusses im Sinne seiner Anträge vom 29. Jänner 1996. Er brachte vor, dass seine "festgestellte hartnäckige Zahlungs- und Leistungsverweigerung (auch wenn deren Grund nicht festgestellt wurde) und die deshalb erfolgte Streichung im Alter von 52 Jahren wirtschaftlichem Tod und Berufsunfähigkeit gleichzusetzen" seien. Weiters wies er darauf hin, dass "man gem. ASVG was kriegt", wenn man aus dem Betrieb "ausgeschieden wird", weil man für die Pension bezahlt habe. (Anmerkung: Gegen den diese Vorstellung abweisenden Bescheid des Ausschusses der RAK NÖ vom 17. September 1998 wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof, der mit hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0239, die Beschwerde als unbegründet abwies.)

1.4. Mit weiterer Eingabe vom 26. April 1996 (Einlangen am 6. Mai 1996) erhob der Beschwerdeführer "Berufung, Beschwerde, Vorstellung, Einwendung" gegen den Rückstandsausweis Zl. M 179/91 vom 7. März 1996. (Anmerkung: Alle Eingaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren sind handschriftlich verfasst und zum Teil nur schwer zu lesen.)

1.5. Daraufhin erging zur Zl. ... folgender mit 24. Juli 1996 datierter

"Bescheid

Die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hat in ihrer Sitzung am 22. 5. 1996 auf Grund der am 24. 4. 1996 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers und der am 6. Mai 1996 bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingelangten, als 'Berufung, Beschwerde, Vorstellung, Einwendung' bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. 4. 1996 nachstehenden Beschluss

gefasst:

1. Die Berufung, die Beschwerde und die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Rückstandsausweis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. 3. 1996 zu GZ M 179/91 werden zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der von Beschwerdeführer an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu leistende Kammerbeitrag für das 1. Quartal 1996 S 6.875,--, die für den Monat Jänner 1996 (1. Quartal) zu leistende Umlage (Tangente)

S 6.500,--, die im 1. Quartal 1996 zu leistenden Sterbegelder

S 1.800,-- sowie die Zinsen für den Zeitraum vom 23. 11. 1995 bis 7. 3. 1996 aus den rückständigen fälligen Kammerbeiträgen

S 241,17, die Zinsen aus der rückständigen fälligen Kammerumlage per 25. 11. 1995 in Höhe von S 237.000,-- für den Zeitraum vom 25. 11. 1995 bis 7. 3. 1996 S 4.681,56, für die rückständige Kammerumlage 1. Quartal für den Zeitraum vom 14. 2. 1996 bis 7. 3. 1996 S 29,07 und für das rückständige Sterbegeld in Höhe von

S 1.800,-- (für den Zeitraum vom 14. 2. 1996 bis 7. 3. 1996)

S 53,20 betragen.

3. Der Antrag auf Aufschiebung des Vollzuges wird abgewiesen."

In der Begründung wird zunächst das vorangegangene Verfahren dargestellt, sodann ausgeführt, dass der von der RAK NÖ ausgestellte Rückstandsausweis kein rechtsmittelfähiger Bescheid sei, sondern als Grundlage für den beim zuständigen Exekutionsgericht einzubringenden Exekutionsantrag diene. Aus diesem Grund seien die vom Beschwerdeführer gegen den Rückstandsausweis vom 7. März 1996 erhobene Berufung, die Beschwerde und die Vorstellung zurückzuweisen und auf Grund der Einwendungen der im Rückstandsausweis ausgewiesene Kammerbeitrag, die Umlage, die Sterbegelder und die Zinsen bescheidmäßig festzustellen gewesen. Der Antrag auf Aufschiebung des Vollzuges sei abzuweisen gewesen, da die im Rückstandsausweis vom 7. März 1996 ausgewiesenen Beträge von insgesamt S 20.180,-- richtig berechnet und die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers gegeben sei. Er habe auch keine Gründe behauptet und bescheinigt, die ein Zuwarten mit der Einbringung des Exekutionsantrages bzw. der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens rechtfertigen könnten.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde dieser Bescheid am "19.10.1996" abgefertigt; ein Zustellnachweis befindet sich nicht bei den Akten.

1.6. Gegen diesen Bescheid vom 24. Juli 1996, Zl. RA K3, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 1996 (Einlangen am 5. November 1996) "Vorstellung und noch einmal Einwendungen gegen den Anspruch entsprechend den Bestimmungen der Ex.ordnung". Er erklärte, seine Anträge vom 26. April 1996 zu wiederholen, "unter anderem auf Prüfung durch Vorabentscheidung, ob im konkreten Fall des Berufsverbots, verbunden mit Verlust des Wohnrechts, der Altersversorgung, Witwen- und Waisenversorgung, Rechte auf Wohnen, freie Berufsausübung und Niederlassungsfreiheit verletzt sind, ferner, ob EU-Recht das Verfassungsrecht laut Schriftsatz v. 26. 4. 1996 bricht." Er beantragte ferner die Einstellung des Exekutionsverfahrens bzw. die "Aufschiebung derselben bis zur r.k. Erledigung." Außerdem verlange er "als Gegenforderung von der Kammer zurück: S 3,500.000,--, die ich seit 1970 für Alters-, Witwen- und Waisenversorgung, Sterbegeld, Schadenersatz für Schäden von Veruntreuenden an die Kammer zahlte, S 400.000,-- für den streichungsbedingten Verlust der 120 m2 Wohnung in Anschrift, monatliche Miete S 4.600" und bot hiefür Beweise an.

1.7. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich gab mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13. Februar 1997, M 179/91, der Vorstellung keine Folge und führte aus, der Beschwerdeführer begründe seine Vorstellung und die Einwendungen gegen den Anspruch im Wesentlichen mit einem ihm zustehenden Rückforderungsanspruch für die seit 1970 bezahlten Beträge in der Höhe von S 3,5 Millionen. Nach den Bestimmungen der RAO und der Satzung der Versorgungseinrichtung sei jedoch die Rückzahlung der von einem Rechtsanwalt während der Ausübung seiner Tätigkeit und während der Zeit seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer geleisteten Beiträge ausgeschlossen. Es bestehe demnach keine gesetzliche Grundlage für das Rückzahlungsbegehren des Beschwerdeführers.

Dieser Bescheid ist Gegenstand der zur Zl. 2002/12/0051 (früher: 97/19/1317) protokollierten Beschwerde.

1.8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 11. Juni 1996, 4 E 3640/96p, wurde auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. März 1996, M 179/91, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 20.180,-- die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob näher bezeichneter im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Liegenschaften bewilligt.

1.9. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 1996 (Einlangen am 26. August 1996) "Einwendungen, die den Anspruch aufheben. Sie beruhen auf Tatsachen, die nach Entstehung des Titels, Datum 7. 3. 96 eingetreten sind." Er brachte vor, die Rechtsanwaltskammer habe mit dem Beschluss vom 7. März 1996, Zl. VE 187/95a, "und auch später" festgestellt, dass er trotz Berufsverbotes und seiner in 20 Jahren geleisteten Zahlungen von nachweisbar S 4 Mio. für Alters-, Witwen- und Waisenversorgung keine Leistungsansprüche habe, weil dies "in der RAO und in ihren autonomen Regelungen nicht vorgesehen, nicht zulässig" sei und er "nicht alt und berufsunfähig" sei. Des Weiteren führte er aus:

"Für nichts habe ich in den Versorgungsfonds und Ihr Umlagensystem nicht bezahlt und dafür anwaltl. Verfahrenshilfe geleistet. Da Sie Verfahrenshilfebefreiungen für bestimmte Mitglieder erteilen, bei Speisung des Fonds Sozialrabatte ohne Zustimmung aller Mitglieder gewährt werden, das zeitliche Maß der Verfahrenshilfetätigkeit nicht normiert ist, bei Umlagen- und Beitragsvorschreibungen nicht erkennbar ist, wie viel sie zur Abdeckung veruntreuter Treuhandgelder zahlen, die Geschäftsgebarung des RAK Tags autonom ist, auf Grund der Kammerautonomie bei Altersversorgung geregelte ASVG-Mindestansprüche nicht erfüllt werden, sind im Hinblick auf die von mir an Sie und Ihre Rechtsvorgänger geleisteten Zahlungen u. anwaltl. Tätigkeit analog die gesellschafts- und dienstleistungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB anzuwenden, wonach bei Ausscheiden aus der Alters-, Witwen- und Waisenversorgungsgesellschaft ein Abschichtungsbetrag, Abfindungsbetrag oder Vergütung eingebrachter Leistungen zu zahlen ist. Bei nunmehr mit Beschlüssen festgestellter Unerfüllbarkeit der Gegenleistung Alters-, Witwen- und Waisenversorgung sind die dafür von mit erbrachten Leistungen zur Rückzahlung fällig. Auf oben angegebene Gründe gestützte Ansprüche betragen S 3,500.000,-- , welche ich bis zur Höhe des Betrages als meine Forderung einwende, die den Anspruch der zu 4 E 3649/96 BG Baden Betreibenden aufhebt."

Nach weiteren Ausführungen, dass er den Anspruch von S 20.180,-- mit Schreiben vom 26. April und 3. Juli 1996 (Anmerkung: eine mit 3. Juli 1996 datierte oder an diesem Tag eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) bekämpft habe, ihm eine Entscheidung über seine Anbringen gegen den Anspruch bis 21. August 1996 aber nicht zugestellt worden, der (Exekutions)Titel demnach weder rechtskräftig noch vollstreckbar sei, beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf "§§ 7/4 und 35/2 EO" die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 2. Mai 1996 auf dem Rückstandsausweis vom 7. März 1996 und die Einstellung des beim Bezirksgericht Baden anhängigen Exekutionsverfahrens, weiters seinen Einwendungen nach mündlicher Verhandlung stattzugeben.

1.10. Daraufhin erging am 17. Oktober 1996 zur Zl. M 179/91 nachstehender

"Bescheid

Die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hat in ihrer Sitzung am 17. 10. 1996 auf Grund der am 26. 8. 1996 eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. 8. 1996, in welcher dieser die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. 3. 1996, GZ M 179/91, über den Betrag von S 20.180,-- beantragt und Einwendungen erhebt, den

Beschluss

gefasst:

1. Die gegen den Rückstandsausweis der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. 3. 1996, GZ M 179/91, über S 20.180,-- erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 7. 3. 1996, GZ M 179/91, wird zurückgewiesen."

In der Begründung wird wiederum der Verfahrensgang dargestellt, sodann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 1996 zusammengefasst wiedergegeben und ausgeführt, dass der von einem Rückstandsausweis Betroffene diesen nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch bekämpfen könne. Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw. über Einwendungen gemäß § 35 EO habe die RAK NÖ mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden.

Bereits auf Grund der am 6. Mai 1996 bei der RAK NÖ eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers, welche als Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 7. März 1996 zu behandeln gewesen sei, sei mit Bescheid vom 24. Juli 1996 der mit Rückstandsausweis vom 7. März 1996 ausgewiesene Beitragsrückstand bescheidmäßig festgesetzt worden.

In seiner nunmehrigen Eingabe vom 22. August 1996 wiederhole der Beschwerdeführer lediglich seine bereits in der Eingabe vom 6. Mai 1996 erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch der RAK NÖ. Weiters wiederhole er in dieser Eingabe die in seiner bei der RAK NÖ am 29. Jänner 1996 eingelangten Eingabe enthaltenen Anträge auf Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3, 6, 7, 12 und 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung, auf Auszahlung, Rückzahlung gemäß § 52 RAO und den Bestimmungen des ASVG sowie eines Abfindungsbetrages in Höhe von S 3,000.000,--, über die mit Bescheid vom 7. März 1996 im abweisenden Sinn entschieden worden sei.

Die in der Eingabe vom 22. August 1996 gestellten Anträge stellten daher lediglich eine Wiederholung der mit Bescheiden der RAK NÖ vom 7. März und 24. Juli 1996 erledigten Anträge dar und seien daher zurückzuweisen.

1.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 1996 Vorstellung, in der er die "Aufhebung des bekämpften Bescheides, Abänderung im Sinne der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Einstellung der Exekution 4 E 3640/96 BG Baden" beantragte. Er brachte vor, die Vorgangsweise der Kammer, (ihn) mit Drohung von Berufsausübungsverbot zu Dienst- und Geldleistungen für den Versorgungsfonds zu zwingen, aber nach Inkasso von S 4,000.000,-- die Versorgung zu verweigern, passe nicht in die Rechtsordnung. Daher sei analog Gesellschafts- und Dienstrecht bei Ausscheiden durch Streichung wegen Zahlungsverweigerung heranzuziehen, "das heißt, wenn ich für etwas seit 1970 S 4,000.000,-- bezahlt habe, was ich aber unmöglich kriegen kann, habe ich schon berechtigte Aussicht, die Zahlungen zurück zu kriegen." Er habe somit eine nach Entstehung des Rückstandsausweises entstandene Gegenforderung, die er mit seinen Einwendungen am 22. August 1996 reklamiert habe. Seine Einwendungen vom 6. Mai 1996 seien "nicht auf die EO gestützt" gewesen, demnach sei darüber auch nicht bereits am 7. März 1996 abgesprochen worden.

1.12. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich gab mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 13. Februar 1997, M 179/91, dieser Vorstellung keine Folge und führte dazu nach geraffter Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer habe "in zahlreichen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen und wiederholt einen angeblichen Rückforderungsanspruch für die von ihm bezahlten Kammerbeiträge gestellt, die in der Vorstellung neuerlich geltend gemacht werden". Da auch mit der vorliegenden Vorstellung seine angebliche Gegenforderung als Begründung für seine Einwendungen herangezogen werde, könne seine Meinung nicht geteilt werden, diese Gegenforderung sei erst nach Ergehen des Rückstandsausweises entstanden.

Dieser Bescheid ist Gegenstand der zur Zl. 2002/12/0052 (früher: 97/19/1318) protokollierten Beschwerde.

2. Zu Spruchpunkt I (Beschluss):

Der Beschwerdeführer ist der am 18. Juli 1997 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der von ihm eingebrachten Beschwerde zu beheben und die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, nur teilweise nachgekommen.

Die verbesserte Beschwerde, mit der nur mehr der Bescheid vom 13. Februar 1997, M 179/91, vorgelegt wurde, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 17. Oktober 1996 nicht Folge gegeben wurde (siehe Punkt 1.12.), nimmt auch inhaltlich nur auf die dem letztgenannten Bescheid zu Grunde liegenden Anträge Bezug. Daraus folgt zunächst, dass hinsichtlich der zur Zl. 2002/12/0051(früher: 97/19/1317) protokollierten Beschwerde gegen den zu Punkt 1.7. angeführten erstangefochtenen Bescheid gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruchpunkt 1 angeführt zu verfahren war.

3. Zu Spruchpunkt II (Erkenntnis):

3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner ergänzten Beschwerde durch den (in Punkt 1.12. angeführten) zweitangefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf fehlerfreie verwaltungsbehördliche Ermessensentscheidung bei der Beurteilung des Vorliegens von Gründen, die den Anspruch der belangten Behörde aufheben, verletzt, weiters in seinem Recht, dass die zuständige Behörde über seine Anträge vom 22. April und 22. August 1996 entscheide, weiters in seinem Recht, dass seiner Vorstellung gegen den Bescheid der Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 17. Oktober 1996 Folge gegeben werde und in seinem Recht, dass nicht eine Behörde als Rechtsmittelinstanz, und zwar der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über das Vorliegen von gemäß § 35 EO eingewendeten Ansprüchen entscheide, die bejahendenfalls die Rechtsanwaltskammer finanziell und damit auch die entscheidenden Ausschussmitglieder belasteten.

In Ausführung dieser Beschwerdepunkte bringt der Beschwerdeführer nach geraffter Darstellung des Sachverhaltes vor, dass er "konkret jede Annahme, auf die die belangte Behörde ihren Bescheid begründe," bestreite. In den weiteren Ausführungen wird ausschließlich auf die dem Beschwerdeführer vermeintlich zustehende Gegenforderung Bezug genommen.

Die belangte Behörde hat mit dem zweitangefochtenen Bescheid - wie unter 1.12. dargestellt - die Zurückweisung von Einwendungen und eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises bestätigt und damit den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt ihres Bescheides gemacht (also gleichfalls zurückgewiesen). Diese Entscheidung ist auch keine Ermessensentscheidung.

Durch diese Entscheidung hätte der Beschwerdeführer ausschließlich in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge verletzt werden können. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten und nach Lage des Falles allein in Frage kommenden Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), "dass die zuständige Behörde über seine Anträge entscheide", nicht erfasst, weil eine "Entscheidung" (eine solche ist auch eine Zurückweisung) durch die "zuständige Behörde" (den Ausschuss gemäß § 26 Abs. 5 RAO) ergangen ist. Das Recht "auf Stattgebung seiner Vorstellung" stellt gleichfalls kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar.

Da der Beschwerdeführer durch den zweitangefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Mai 2003

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