Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den zu 1. angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2002 wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den zu 2. angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. April 2002 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B, beurkundet in dem dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2000 ausgestellten Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 1 und 3 Z. 3 und § 25 Abs. 1 und 3 FSG für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (am 6. April 2002), entzogen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass sich gemäß § 4 Abs. 3 FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr, somit bis 27. Juni 2003 verlängere; ferner wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG ausgesprochen und es wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2002 in Höchst als Lenker eines PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h - nach einer Schätzung der Geschwindigkeit durch Beamte des Gendarmeriepostens Höchst - überschritten habe. Durch diese Fahrweise habe der Beschwerdeführer auf der - nach Ausführungen der Erstbehörde - damals stark befahrenen Straße die anderen Verkehrsteilnehmer "maßgeblich" gefährdet, einige PKW-Lenker hätten sogar stark abbremsen müssen. Weiters habe er die Anhaltezeichen durch einen Gendarmeriebeamten mißachtet und seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt. Der - sich noch in der Probezeit befindende - Beschwerdeführer habe eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG verwirklicht; unter Berücksichtigung und Wertung des geschilderten Fahrverhaltens sei die Lenkberechtigung zu entziehen und die Dauer der Entziehung mit 10 Monaten festzusetzen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem zu 1. angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2002 wurde gemäß § 38 AVG das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. April 2002 um 17.50 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Höchst an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Ferner habe der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt dem von einem Straßenaufsichtsorgan mit einer Taschenlampe mit einem rot leuchtenden Verkehrsaufsatz deutlich sichtbar gegebenem Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, indem er die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 und zu
2. nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen verhängt wurden.
Mit dem nun zu 2. angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2002 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. April 2002 - nach Fortsetzung des Verfahrens - teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 FSG gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 6. April 2002 entzogen und gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 FSG ausgesprochen wurde, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit fünf Monaten festgelegt werde. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet.
Gegen beide Bescheide der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, die Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Zu I. (Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2002):
Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit (lit. a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben (Z. 1), wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 1997, Zlen. 96/11/0358, 0365). Ist die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides somit für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers nach Beschwerdeerhebung bedeutungslos geworden, ist die Beschwerdesache wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1990, Slg. Nr. 13.239/A).
Nach dem Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere ersichtlich aus dem zu 2. angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung nach rechtskräftiger Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde wieder aufgenommen und es wurde das Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2002 erledigt. Damit hätte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2002 keine praktische Bedeutung mehr, sodass in diesem Fall kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (mehr) besteht, weil dem Beschwerdeführer auch auf Grund einer Aufhebung des Bescheides keine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte. Das Verfahren über die gegen den zu 1. angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit - durch den gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Der Verwaltungsgerichtshof kommt im Sinne der letztgenannten Bestimmung nach freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0258).
Zu II. (Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2002):
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauteten (auszugsweise):
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
3. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
..."
Die belangte Behörde ging zur Begründung des angefochtenen Bescheides von den Straftaten aus, die der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. Juli 2002 zu Grunde lagen, und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Ortgebiet von Höchst auf einer näher genannten Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 50 km/h überschritten habe. Grund für diesen Geschwindigkeitsexzess sei - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - sein Bestreben gewesen, schneller als der unmittelbar hinter ihm fahrende Lenker zu sein bzw. den Abstand zu dessen Fahrzeug zu vergrößern. Aus dem Katasterplan sei ersichtlich, dass sich in dem in Rede stehenden Straßenbereich eine Mehrzahl von Hauseinfahrten befinde, am Straßenrand hätten sich zwei Kraftfahrzeuge sowie ein Gendarmeriefahrzeug befunden. Rund 300 m weiter befinde sich die Einfahrt zu einer "Firma mit rund 500 Beschäftigten". Der Beschwerdeführer sei bei dieser Raserei offensichtlich derart mit der Aufmerksamkeit auf das nachfolgende Fahrzeug beschäftigt gewesen, dass er den auf der Fahrbahn befindlichen Gendarmeriebeamten und insbesondere dessen mittels einer Taschenlampe mit einem rot leuchtenden Verkehrsaufsatz gegebenes Zeichen zum Anhalten übersehen habe. Das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers sei an sich geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG dar. Im Rahmen der Wertung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2001 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein einspuriges nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftrad gelenkt, am 5. Oktober 2001 einen PKW mit nicht typisierten Alu-Breitreifen der Dimension 225/40/16 gelenkt, am 7. Juli 2001 mit einem Fahrzeug an einer näher bezeichneten Örtlichkeit im Ortsgebiet die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 32 km/h überschritten, am 11. November 2000 an eine näher bezeichneten Örtlichkeit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 20 km/h überschritten und am 3. September 1999 ein näher genanntes Moped in Schlangenlinien gefahren habe. Wegen aller dieser Delikte seien rechtskräftig Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt worden. Die Wertung der Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers vom 6. April 2002 und sein sonstiges - teilweise in der Probezeit gesetztes - Verhalten zeige eine Sinnesart des Beschwerdeführers, wonach er als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei und erst nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 6. April 2002, seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtene Entscheidung vor, dass am 6. April 2002 zur Tatzeit schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht habe, er den - ihm Anhaltezeichen gebenden - Gendarmeriebeamten nicht gefährdet habe und auch sonst ein Verhalten des Beschwerdeführers, das den Fällen der demonstrativen Aufzählung im § 7 Abs. 3 Z 3 FSG betreffend erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet vergleichbar sei, nicht vorgelegen sei. Im Übrigen sei ein technisches Hilfsmittel zur Geschwindigkeitsmessung nicht verwendet worden, dies wäre jedoch - wie eine Gegenüberstellung mit § 7 Abs. 3 Z 4 FSG zeige - erforderlich gewesen. Der Hinweis auf das 300 m entfernt befindliche Unternehmen sei verfehlt, weil damals - an einem Samstag - dort keine Beschäftigten vorhanden gewesen seien.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Es kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 leg.cit. nicht darauf an, ob er im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer (etwa entgegen kommende Kraftfahrzeuglenker oder gerade auf der Straße befindliche Personen, die eine in der Nähe befindliche Firmeneinfahrt benützen wollten bzw. benützt haben) gefährdet hat. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG ist es bei der hier geregelten bestimmten Tatsache - im Gegensatz zu der in § 7 Abs. 3 Z 4 leg.cit. geregelten - auch nicht wesentlich, ob die Überschreitung der Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel gemessen wurde. Entscheidend ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 leg.cit. demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ein derartiges Verhalten hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verwirklicht, indem er nach dem von der belangten Behörde angenommenen, unbestrittenen Sachverhalt im Ortsgebiet auf einer Straße mit einer Mehrzahl von Hauseinfahrten und mehreren abgestellten Fahrzeugen eine gravierend hohe Geschwindigkeit - rund die doppelte der im Ortsgebiet zulässigen - eingehalten hat (vgl. zum Geschwindigkeitsexzess das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/11/0365, und das dort zitierte Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0290). Trotz dieser gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf ein nachfolgendes Fahrzeug konzentriert, zu dem er auch nach den Angaben in der Beschwerde den Abstand noch vergrößern wollte. Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Dass dabei die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers für das übrige Straßengeschehen derart vermindert wurde, dass er den Anhalteversuch eines Gendarmeriebeamten mittels Rotlicht - dieser befand sich dabei nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid schon auf der linken Fahrbahnhälfte - nicht ausreichend wahrgenommen hat, bleibt in der Beschwerde unbestritten. In Anbetracht all dieser Umstände hegt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers sei im Sinn der § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG an sich geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG nicht nur das nach Verwirklichung der in § 7 Abs. 3 FSG angeführten Tatsachen gesetzte Verhalten zu berücksichtigen, sondern es ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers, sogar wenn es schon länger zurückliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2001/11/0299), zu beachten. Unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde angenommenen, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, teilweise in der Probezeit gesetzten Delikte bestehen gegen die von der belangten Behörde angenommene Zeit von fünf Monaten, bis wieder die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sein wird, keine Bedenken. Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 25 Abs. 3 erster Satz FSG genannte Mindestentziehungsdauer werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. August 2002 erweist sich auf Grund der dargestellten Erwägungen als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. März 2004
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