Normen
B-VG Art131;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita idF 1995/009;
KAG Wr 1987 §4 Abs6 idF 1995/009;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §22;
ZustG §6;
B-VG Art131;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita idF 1995/009;
KAG Wr 1987 §4 Abs6 idF 1995/009;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §22;
ZustG §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 23. August 2000 erteilte die Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Partei nach § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) die Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums für Pilzinfektionen und andere infektiöse venero-dermatologische Erkrankungen an einem näher genannten Standort im 13. Wiener Gemeindebezirk (Spruchpunkt I). Für die Errichtung und den Betrieb der Krankenanstalt wurden zahlreiche Auflagen vorgeschrieben (Spruchpunkt II).
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Wien. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei eine Kopie des angefochtenen Bescheides am 4. Februar 2002 zugestellt worden. Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG sei eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch dann zulässig, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zwar noch nicht formell zugestellt worden sei, dieser aber von seinem Inhalt Kenntnis erlangt habe. Da keine formelle Zustellung des Bescheides (samt Plan, Bau- und Betriebsbeschreibung, die integrierende Bestandteile des Bescheides sein sollen) stattgefunden habe, die Beschwerdeführerin aber durch Zustellung einer Kopie des Bescheides (ohne Plan, Bau- und Betriebsbeschreibung) Kenntnis von seinem Inhalt erlangte habe, sei die nunmehr erhobene Beschwerde jedenfalls zulässig.
1.3.1. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Sie brachte u.a. vor, die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin sei "in üblicher Weise durch einen Boten des Amtes der Wiener Landesregierung" erfolgt. Zum Nachweis liege der "an die belangte Behörde retournierte behördeneigene Zustellschein im Akt auf". Die Übernahme des angefochtenen Bescheides (samt Beilage) sei von der Beschwerdeführerin "mittels Eingangsstempel vom 25.8.2000 bestätigt" worden. Im Frühjahr 2002 habe eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin telefonisch die Magistratsabteilung 15 um Übermittlung einer Bescheidausfertigung ersucht, weil sie in ihrem Akt eine solche nicht finden könne. Bei der darauf folgenden Übermittlung einer Kopie des angefochtenen Bescheides habe es sich nicht um eine neuerliche Zustellung gehandelt. Da der angefochtene Bescheid bereits am 25. August 2000 rechtsgültig zugestellt worden sei, erweise sich die vorliegende Beschwerde als verspätet.
1.3.2. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde bzw. Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei wies darauf hin, dass die Beschwerde verspätet sei.
1.4. Mit Äußerung vom 23. Oktober 2002 brachte die Beschwerdeführerin vor, entgegen den Darstellungen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei sei "eine formelle Zustellung" des angefochtenen Bescheides nie erfolgt, sondern habe die Beschwerdeführerin erst durch Übermittlung einer Kopie des Bescheides (ohne Plan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, die als integrierende Bestandteile des Bescheides bezeichnet seien) Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides erlangt. Wenn die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 25. August 2000 behaupten, so sei dem entgegenzuhalten, dass weder eine Beurkundung der Übergabe vom Zusteller noch der Übernahme durch den Empfänger durch Unterschrift auf dem Zustellnachweis gemäß § 22 ZustG erfolgt sei. Der angebliche Zustellnachweis "mit Zustelltag 24.08.2000" lasse weder die Person des Zustellers noch die Person des Empfängers noch deren Unterschrift erkennen. Dieses Papier weise "lediglich eine (angebliche) Eingangsstampiglie" der Beschwerdeführerin auf, ohne dass daraus aber auch nur der geringste Hinweis auf eine tatsächliche, ordnungsgemäß erfolgte Zustellung abgeleitet werden könne. Auch aus dem Posteingangsbuch der Beschwerdeführerin für den relevanten Zeitraum gehe hervor, dass der angefochtene Bescheid bei der Beschwerdeführerin nicht eingelangt sei (eine Kopie der einschlägigen Seite des Posteingangsbuchs war der Äußerung beigeschlossen).
2.1.1. § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1995 (auszugsweise):
"§ 4.
...
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
..."
Gemäß § 4 Abs. 6 Wr. KAG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/1995 hat im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 leg. cit. bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für Wien hinsichtlich des nach Abs. 2 lit. a leg. cit. zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.
2.1.2. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
2.2. Im vorgelegten Verwaltungsakt sind der Originalausfertigung des angefochtenen Bescheides u.a. sieben Zustellscheine angeheftet (Aktenseiten 507A bis 507G), auf denen sich jeweils die Langstampiglie der Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen sowie neben der vorgedruckten Bezeichnung "Zustelltag" eine Datumsstampiglie vom 24. August 2000 findet. In diesen Fällen wurde die Zustellung - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift, von der Beschwerdeführerein unbestritten, vorbringt - von einem Zustellorgan des Amtes der Wiener Landesregierung vorgenommen.
Auf einem dieser Zustellscheine (Aktenseite 507C) ist in der mit "GZ" überschriebenen linken Spalte "H/13/57/99", darunter "Bescheid" und wieder darunter "1 Beilage" eingetragen, in der mit "Empfänger/in" überschriebenen mittleren Spalte ist handschriftlich "ÄK f. Wien" eingetragen; daneben findet sich ein blauer, rechteckiger Eingangsstempel mit der Kopfzeile "ÄRZTEKAMMER WIEN", darunter das Datum "25. Aug. 2000" und darunter links der Eintrag "Eingel.".
Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass auf dem in Rede stehenden Zustellschein weder eine Beurkundung der Übergabe vom Zusteller noch der Übernahme durch den Empfänger durch Unterschrift auf dem Zustellnachweis gemäß § 22 des ZustG erfolgt sei. Ein Zustellnachweis, für den die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit spricht, liegt demnach nicht vor.
Der auf dem Zustellschein enthaltene, oben wiedergegebene Eingangsstempel spricht allerdings schon prima facie dafür, dass ein Übergabevorgang tatsächlich stattgefunden hat und die für die Beschwerdeführerin bestimmte Bescheidausfertigung spätestens am 25. August 2000 der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist.
In einer solchen Fallkonstellation wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, konkrete Umstände darzulegen, die darauf schließen ließen, dass eine Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt wäre. Ein solcher Nachweis ist der Beschwerdeführerin aber aus folgenden Überlegungen nicht gelungen:
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht substanziiert, dass es sich bei dem bereits erwähnten Eingangsstempel auf dem Zustellschein nicht um ihren Eingangsstempel handle. Das in der Äußerung vom 23. Oktober 2002 enthaltene Vorbringen, der Zustellschein weise lediglich eine "(angebliche) Eingangsstampiglie der Ärztekammer für Wien" auf, stellt eine solche Behauptung jedenfalls nicht dar, zumal sich auf zwei weiteren im Verwaltungsakt erliegenden Zustellscheinen (z.B. Aktenseiten 55 bzw. 273) gleich beschaffene Eingangsstempelabdrücke finden. Mit diesen Zustellscheinen wurde die Zustellung zweier Schreiben dokumentiert, mit denen der Beschwerdeführerin jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wovon sie auch jeweils Gebrauch gemacht hat (Aktenseiten 62 bzw. 284).
Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass der Eingangsstempel von einer unbefugten Person verwendet worden wäre.
Auf dem von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten Auszug aus ihrem Posteingangsbuch, der den Zeitraum vom 23. bis 29. August 2000 betrifft, scheint ein Eintrag des angefochtenen Bescheides zwar nicht auf. Daraus ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin aber nichts gewonnen, weil das Posteingangsbuch für sich nicht geeignet ist zu beweisen, dass die Bescheidausfertigung nicht der Beschwerdeführerin zugekommen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher auf Grund der Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der Aktenlage davon aus, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nicht später als am 25. August 2000 zugestellt worden ist. Die neuerliche Zustellung einer Kopie des angefochtenen Bescheides entfaltete daher gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen. Die erst am 15. März 2002 und damit weit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof persönlich eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Kostenersatzbegehrens der belangten Behörde gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.
Wien, am 22. Februar 2007
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