VwGH 2002/10/0099

VwGH2002/10/009927.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Wilhelm J in Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. April 2002, Zl. LAD-ÖA-B566/4-2002, betreffend Auskunftserteilung, zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1;
AuskunftspflichtG Bgld 1989 §4;
VwRallg;
AuskunftspflichtG Bgld 1989 §1;
AuskunftspflichtG Bgld 1989 §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2001 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um die Erteilung "folgender allgemeiner Auskunft":

"Gemäß dem Sozialhilfegesetz des Landes Burgenland hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Burgenländischen Landesregierung festzusetzen.

Hiezu mein konkretes (Auskunftsbegehren):

1. Auf welchen konkreten Grundlagen (Tatsachen) basieren diese Richtsätze (die Höhe der Richtsätze)?

2. Habe ich mit der Behauptung Recht bzw. entspricht es den Tatsachen, dass es sich bei der Höhe der von der Burgenländischen LReg. im Verordnungswege festgelegten Richtsätze um - im wahrsten Sinne des Wortes! - Fantasiebeträge handelt, die, da sie überhaupt auf keiner Grundlage fußen, zumal der im Richtsatz enthaltene Bedarf nicht einmal erhoben ist, weil sie kein bedarfsdeckendes Mindestniveau garantieren (durch die vage Determinierung des Verordnungsgebers)?

3. Auf welchen konkreten Grundlagen (Tatsachen) basiert die jährliche Erhöhung ('Anpassung') dieser Richtsätze?

(Unterschrift)".

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 21. Jänner 2002 Folgendes mit:

"Ihre Anfrage vom 08.01.2002 können wir folgendermaßen beantworten:

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sozialhilfe ist jedoch nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite, entsprechende Hilfe geleistet wird.

Die Sozialhilfe umfasst:

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