VwGH 2002/10/0079

VwGH2002/10/007922.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über den Antrag des HD in L, auf

1. Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0070, abgeschlossenen Verfahrens und

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §45 Abs2;
VwGG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 4. Dezember 2000 wurde der Antragsteller gemäß § 13 Abs. 7 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz (Stmk BNWG) iVm § 12 Z. 1 lit. c und Z. 3 lit. b der Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht als Ortseinsatzleiter der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, Ortseinsatzstelle Leibnitz, sowie als Bezirksleiterstellvertreter der Bezirksleitung Leibnitz abberufen und gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Stmk BNWG seine Bestellung zum Berg- und Naturwächter widerrufen. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 2001, 6-9 L 1/40-2001, wurde die Berufung des Antragstellers gegen den soeben erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0070, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Antragstellers am 7. Dezember 2001 zugestellt.

Der Antragsteller begehrt mit einem am 23. April 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz die Bewilligung der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es seien ihm "neue Fakten, anscheinend eine

Verschwörung ..., Verleumdung, üble Nachrede ... bekannt"

geworden. Der Landesleiter der Stmk. Berg- und Naturwacht und "die Aufsichtsbehörde der Steiermärkischen Landesregierung Rechtsabteilung 6 Dr. Z." hätten "in Zusammenarbeit das Verfahren gegen mich eingeleitet und in erster Instanz mitgearbeitet"; in zweiter Instanz sei die Berufung ebenfalls von Dr. Z. bearbeitet und abgewiesen worden. Die "Aufsichtsbehörde Dr. Z." habe auch "Einfluss beim VwGH"; dem Erkenntnis sei nämlich zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt habe. Dem Antragsteller sei "jedes Recht auf Gespräch, Parteiengehör, Sachverhaltsdarstellung die zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte, kurz alle Rechte in unserem Rechtsstaat als Beschuldigter genommen, abgeblockt und verwehrt" worden. Der Antragsteller legte ein nicht adressiertes und undatiertes Schreiben vor, in dem insbesondere auf Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bezug genommen wird.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

"1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. "

Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Im vorliegenden Antrag wird kein Sachverhalt konkret behauptet, der geeignet wäre, einen der in § 45 Abs. 1 VwGG angeführten Wiederaufnahmegründe zu verwirklichen; es ist aber erkennbar, dass das Vorbringen auf die Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 Z. 1 und 4 abzielt.

Wird als Wiederaufnahmegrund eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör behauptet, erlangt die Partei vom Wiederaufnahmegrund in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, das auf einer infolge Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör fehlerhaften Feststellung beruht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an ihn zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG maßgebend (vgl. hiezu zB den hg. Beschluss vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0065 mwN). Der vorliegende, auf das am 7. Dezember 2001 zugestellte Erkenntnis bezogene Antrag wurde am 23. April 2002 zur Post gegeben; er ist daher insoweit verspätet.

Soweit die Darlegungen des Antrages (abstrakt) dem Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG zuzuordnen wären, ist dem Antrag zu entnehmen, dass die (vom Antragsteller offenbar als Wiederaufnahmegrund herangezogene) "Verschwörung, Verleumdung, üble Nachrede" in der behaupteten "Zusammenarbeit" von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht und der Steiermärkischen Landesregierung im Verwaltungsverfahren und in der Erstattung einer Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesehen wird. In der Sache beruht dies vor allem auf Unkenntnis von den das verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren regelnden Vorschriften; im Übrigen handelt es sich dabei - zum Einen - um den Hinweis auf Umstände, die der Antragsteller (ohne Erfolg) schon in seiner Beschwerde vom 10. April 2001 geltend gemacht hatte, zum Anderen um den Hinweis auf eine (den Verfahrensvorschriften entsprechende) Vorgangsweise, die dem Antragsteller durch die Zustellung der Gegenschrift bekannt und auch im Erkenntnis erwähnt wurde. Es ist somit evident, dass dem Antragsteller die nach seiner Auffassung Wiederaufnahmegründe darstellenden Umstände bereits vor Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bekannt waren. Davon ausgehend ist sein nach Ablauf von mehreren Monaten nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - und somit jedenfalls länger als zwei Wochen nach Kenntnis von den als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Umständen (vgl. § 45 Abs. 2 VwGG) - gestellter Antrag verspätet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Es war somit entbehrlich, dem Antragsteller im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG aufzutragen, die allenfalls die Rechtzeitigkeit seines Antrages begründenden Umstände bekannt zu geben.

Nach § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder sonst) eine Frist versäumt hätte; dies wird auch nicht behauptet. Dem gemäß kommt auch die Nachholung der "versäumten Handlung" nicht in Betracht. Die Behauptungen des Antrages sind in jeder Hinsicht ungeeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden. Im Hinblick auf das oben zur Frage der Rechtzeitigkeit Gesagte war auch der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Ein Auftrag an den Antragsteller, die Anträge im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, erübrigt sich, weil zweifelsfrei zu erkennen ist, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung der Anträge gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Anträge ausgeschlossen wäre (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0230).

Wien, am 22. November 2004

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