VwGH 2002/10/0044

VwGH2002/10/004422.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der R in Wien, vertreten durch Dr. Harald Schicht, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung 1. vom 12. Dezember 2001, MA 15-II-R 45/2001 (zur Zl. 2002/10/0044), und 2. vom 10. Dezember 2001, MA 15-II-R 51/2001 (zur Zl. 2002/10/0045), betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialreferat, vom 29. Mai 2001 betreffend Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich der Mietbeihilfe für den Monat Juni 2001) für die Zeit vom 19. Mai 2001 bis zum 17. Juni 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach der Begründung habe der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2001 auf Gewährung einer Geldaushilfe für den genannten Zeitraum wegen einer Richtsatzüberschreitung abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Sozialhilfe sei unzulässiger Weise "verkürzt" worden. Die Abgeltung der Energiekosten, die auch als Heizkosten ihren Niederschlag fänden, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Weiters sei der Mietenbedarf nicht in tatsächlich anfallender Höhe gewährt und ein Mietenselbstbehalt abgezogen worden. Auch eine Richtsatzdifferenz im Umfang des tatsächlichen Bedarfes sei nicht gewährt worden.

Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführerin bewohne mit zweien ihrer insgesamt vier Kinder, nämlich mit Andreas R. und Michelle J., eine Wohnung mit 54,77 m2, wofür monatlich EUR 402,94 Miete zu bezahlen sei. Die Beschwerdeführer beziehe eine Witwenpension von monatlich EUR 639,89 (vierzehn Mal pro Jahr); für den Monat Juni 2001 seien ihr demnach EUR 1.279,78 ausbezahlt worden. Andreas R. beziehe eine Waisenrente von monatlich EUR 263,98. Laut einem am 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleich (mit dem Kindesvater) stünden der Beschwerdeführerin für ihre Tochter Michelle J. monatlich Alimente von EUR 47,96 zu; für den beim Kindesvater lebenden minderjährigen Wilhelm J. sei sie zur Zahlung von monatlichen Alimenten in Höhe von EUR 47,96 verpflichtet. Der monatliche Sozialhilferichtsatz für einen Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe betrage im Jahre 2001 EUR 145,42. Da die Waisenrente für Andreas R. diesen Richtsatz überschreite, sei er nicht auf Sozialhilfe angewiesen und daher nicht in die Berechnung einzubeziehen. Die minderjährige Michelle J. habe nur einen Alimentationsanspruch in Höhe von EUR 47,96, der unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe liege. Ihr Lebensbedarf sei daher durch die Alimente nicht gedeckt, was zur Folge habe, dass die Einrechnung von deren Alimenten zu keiner Minderung des Bedarfes der Beschwerdeführerin führe. Die Alimentationsverpflichtung der Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn Wilhelm J. in Höhe von EUR 47,96 sei beim Sozialhilfebedarf (erhöhend) zu berücksichtigen.

Der Berechnung der Sozialhilfe der Beschwerdeführerin sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und ein Kind in Höhe von EUR 607,25 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Von diesem erhöhten Richtsatz sei ein durchschnittlicher Mietbedarf nicht abzuziehen. Gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 64/1999, dürfe die Mietbeihilfe in der Regel bei drei bis vier Personen und einer Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 einen Betrag von EUR 249,41 nicht überschreiten.

Die belangte Behörde errechnete daraufhin für den streitgegenständlichen Zeitraum den "Sozialhilfebedarf" der Beschwerdeführerin (erhöhter Richtsatz für einen Erwachsenen und ein Kind samt Unterkunftsbedarf und Alimente für den minderjährigen Willi J.), dem sie die Gesamtsumme der Einkommen der Beschwerdeführerin (Witwenpension und Alimente für die minderjährige Michelle J.) gegenüberstellte. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin den von der Behörde ermittelten "Sozialhilfebedarf" für den genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für den Monat Juni 2001 um EUR 145,37 überstieg, wurde ein Anspruch auf Sozialhilfe verneint.

Zu den geltend gemachten Heizkosten bemerkte die belangte Behörde, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einem Ölofen beheizt werde. Gemäß § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung sei zur Deckung des Heizbedarfes alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in Wohnungen ohne Zentralheizung nur in den Monaten Jänner bis April und Oktober bis Dezember eine Heizbeihilfe von monatlich S 874,-- im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Heizkostenanteiles zu gewähren sei. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Energiekosten wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Mai 2001 für die Jahresrechnung Gas/Strom ein Betrag in Höhe von EUR 236,39 zuerkannt worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0044 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 29. Juni 2001 für die Zeit vom 18. Juni 2001 bis inklusive 16. August 2001 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate Juli und August 2001 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG sowie der § 1, 4 und 5 der Richtsatzverordnung eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 590,54 gewährt. Die Begründung dieses Bescheides entspricht in allen wesentlichen Punkten des Sachverhaltes der Begründung des Bescheides vom 12. Dezember 2001. Nach den Feststellungen der belangten Behörde lebe die Beschwerdeführerin allerdings nunmehr mit einem weiteren Kind, nämlich dem am 13. Juni 2001 geborenen Marcel J., in ihrer bisherigen Wohnung. Es sei daher von einem erhöhten Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder auszugehen.

In der weiteren Folge der Begründung errechnete die belangte Behörde für den streitgegenständlichen Zeitraum zunächst den "Sozialhilfebedarf" der Beschwerdeführerin, dem sie die Gesamtsumme ihrer Einkommen gegenüberstellte. Da der von der Behörde ermittelte "Sozialhilfebedarf" das Einkommen der Beschwerdeführerin überstieg, wurde ihr unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate Juli und August 2001 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe von EUR 590,54 gewährt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2002/10/0045 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

§ 1 Abs. 1 WSHG legt fest, dass die Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen hat, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw. auf Verordnungsebene.

Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Zum Lebensbedarf gehört gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG der Lebensunterhalt.

Nach § 12 WSHG umfasst der Lebensunterhalt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat nach § 13 Abs. 1 WSHG unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung (Richtsatzverordnung) festzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 3 WSHG ist der Richtsatz so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt. Nach § 13 Abs. 4 WSHG kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung, ist gemäß § 13 Abs. 6 WSHG durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. In der Richtsatzverordnung werden die Richtsätze zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit monatlichen Geldbeträgen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1). Die Richtsätze sollen somit den in § 13 Abs. 3 WSHG näher umschriebenen monatlichen (Duchschnitts-)Bedarf decken. Hievon kann unter den in Abs. 4 (Richtsatzüberschreitung) und Abs. 5 (Richtsatzunterschreitung) dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen abgegangen werden. Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, also der in § 13 Abs. 3 WSHG nicht im Einzelnen aufgezählte Bedarf, kann gemäß § 13 Abs. 6 WSHG als Sonderbedarf geltend gemacht werden. In den im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden wird zunächst unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0379, und vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0066, gerügt, die Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie den zur Anwendung gebrachten erhöhten Richtsatz gemäß § 13 Abs. 4 WSHG berechnet habe.

Nach Lage der Verwaltungsakten hat die belangte Behörde im Beschwerdefall - ohne weitere Prüfung - unter Berufung auf § 13 Abs. 4 WSHG der Beschwerdeführerin eine höhere Richtsatzleistung gewährt, als dies in der Richtsatzverordnung vorgesehen ist. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheids könne ein solcher Richtsatz bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ist darin allerdings nicht zu erblicken (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050). Auch aus den zitierten Erkenntnissen ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abzuleiten. Danach sei die Bemessung von Sozialhilfeleistungen nicht nachvollziehbar, wenn für den den Richtsatz überschreitenden Betrag ein bestimmter nicht näher begründeter Betrag herangezogen werde, von dem dann (wieder) Abzüge vorgenommen werden, die im Ergebnis zu einer Verringerung des zunächst für notwendig erachteten Betrages führen. Von einer solchen Vorgangsweise kann im Beschwerdefall nicht die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, sie hätte durch Vorlage einer Aufstellung ihrer Aufwendungen im relevanten Zeitraum nachweisen können, dass der gewährte Richtsatz ihren Bedarf nicht decke, wäre ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ist ihr zu erwidern, dass mit dem Hinweis auf rechnerische Aufstellungen des Lebensbedarfes eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes nicht aufgezeigt werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0214). Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde habe ihr nur eine Mietbeihilfe gemäß § 5 der Richtsatzverordnung zuerkannt. Die Behörde gehe somit scheinbar davon aus, dass die tatsächlichen über diesem Richtsatz liegenden Mietkosten nicht vertretbar bzw. angemessen seien. Dies könne jedoch erst dann beurteilt werden, wenn nachvollziehbar begründet feststehe, dass die Wohnungskosten auf Grund der persönlichen und familiären Verhältnisse unangemessen hoch und nicht mehr vertretbar seien, bzw. die Unterkunft in einer kostengünstigeren Wohnung möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Frage, inwieweit es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, auf dem Wohnungsmarkt mit zwei minderjährigen Kindern, kurz vor der Geburt eines weiteren Kindes, eine billigere Wohnung zu finden und in diese zu übersiedeln, bleibe im angefochtenen Bescheid unbeantwortet. Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung, ist gemäß § 13 Abs. 6 WSHG durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Richtsatzverordnung ist der Mietbedarf durch eine Mietbeihilfe zu decken. Die Mietbeihilfe ist alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehern in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren, soweit die Wohnung des Sozialhilfebeziehers einen angemessenen Wohnraumbedarf nicht übersteigt, und nur im Ausmaß des auf den einzelnen Sozialhilfebezieher entfallenden Mietzinsanteiles. Als angemessener Wohnraumbedarf ist in der Regel für drei bis vier Personen eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 anzusehen. In der Regel darf die Mietbeihilfe gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung in der im Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung für eine Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 einen Betrag von EUR 249,41 nicht überschreiten.

Für die von der Gemeinschaft dem Hilfe Suchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel für Unterkunft werden in § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung somit bestimmte Obergrenzen festgelegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfe Suchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet.

Ein entsprechendes Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Mit der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten, nicht näher belegten Behauptung, es sei ihr nicht möglich und zumutbar, eine billigere Wohnung zu finden und in diese zu übersiedeln, wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht dargetan.

Soweit die Beschwerdeführerin in der zur Zl. 2002/10/0044 protokollierten Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte im Bescheid vom 12. Dezember 2001 bei ihrer Berechnung den am 13. Juni 2001 geborenen minderjährigen Marcel J. berücksichtigen müssen, ist ihr zu erwidern, dass dieser Umstand nach der Aktenlage der belangten Behörde gar nicht mitgeteilt worden ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin im Bemessungszeitraum den von der Behörde ermittelten "Sozialhilfebedarf" (erhöhter Richtsatz für einen Erwachsenen und ein Kind samt Unterkunftsbedarf und Alimente für den mj. Willi J.) um EUR 145,37 überstiegen hat. Auch unter Berücksichtigung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den mj. Marcel für die Zeit vom 13. bis 17. Juni (in Höhe von etwa EUR 14,--) hätte dies im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung geführt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Übrigen nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin zu entsprechen, beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatzverordnung ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG einzuleiten, zumal die diesbezüglichen Anregungen jegliche Begründung vermissen lassen.

Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Von den beantragten mündlichen Verhandlungen wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Dezember 2003

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