Normen
AVG §1;
IslamG 1912 idF 1988/164;
Islamische Glaubensgemeinschaft 1988;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litc;
PrivSchG 1962 §14 Abs2;
StGG Art15;
AVG §1;
IslamG 1912 idF 1988/164;
Islamische Glaubensgemeinschaft 1988;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litc;
PrivSchG 1962 §14 Abs2;
StGG Art15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 20. August 2001 beantragte der beschwerdeführende Verein, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur möge die Organisationsstatuten der "Lehranstalt für Islamische Bildung/Al-Azhar der Ö" und der "Al-Azhar Akademie für Höhere Islamische Studien der Ö" gemäß § 7 Abs. 2 Privatschulgesetz genehmigen.
Der mit "Ziel und Aufgabe der Akademie" überschriebene § 1 des beigeschlossenen Organisationsstatutes der Al-Azhar Akademie für Höhere Islamische Studien der Ö in W lautet wie folgt:
"Die Ausbildung an der Al-Azhar-Akademie hat die Aufgabe, jenes grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das für die verantwortungsbewusste Lebenshaltung und für die Ausübung eines Berufes im Bereich der islamischen Seelsorge, wie zum Beispiel als Vaez und Imam (Vorbeter) erforderlich ist. Darüber hinaus sollen jenes Berufswissen und Berufskönnen vermittelt werden, das für die Erteilung von Islamischen Religionsunterricht erforderlich ist.
Die Ausbildung beinhaltet folgende Schwerpunkte:
a) eine theologische Ausbildung, die das für einen hauptamtlichen Mitarbeiter in der islamischen Seelsorge nötige theologische Fachwissen vermitteln soll.
b) eine humanwissenschaftliche Ausbildung, die das nötige Wissen und die Fähigkeit zu einer sach- und personengerechten Vermittlung in der späteren Berufstätigkeit gewährleisten soll.
c) eine Ausbildung im Bereich der Rezitation des Quran, die für die Ausübung der Tätigkeit eines islamischen Seelsorgers von Nöten ist.
d) eine pädagogisch-didaktische Ausbildung, die Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln soll, die sowohl bei der Unterrichtstätigkeit als auch bei der seelsorgerischen Tätigkeit in der Religionsgemeinde eingesetzt werden können."
Der mit "I. Organisation der Schule", Unterabschnitt "Aufgabe der Lehranstalt:" überschriebene Abschnitt des Organisationsstatutes der Al-Azhar Lehranstalt für Islamische Bildung der Ö lautet wie folgt:
"Die Al-Azhar Lehranstalt für Islamische Bildung bieten den Schülern neben einer umfassenden Allgemeinbildung eine wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte theologische Ausbildung im Bereich der Islamischen Studien und somit eine Berufsbildung im Bereich der Gemeindearbeit und Seelsorge.
Voraussetzung für die Aufnahme an die Al-Azhar Lehranstalt für Islamische Bildung ist der positive Abschluss der
8. Schulstufe. Die Abschlussprüfung an der Al-Azhar Lehranstalt für Islamische Bildung befähigt zum Studium an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie in Wien.
Durch eine praktische, gemeindeorientierte Ausbildung mit pädagogischen und didaktischen Inhalten befähigt die Ausbildung an der Al-Azhar Lehranstalt für Islamische Bildung zur Ausübung religiöser Dienste in den Islamischen Religionsgemeinden (Hilfsimam, Gebetsrufer, Seelsorger mit speziellem Auftrag und Religionsdienste).
Der Besuch der Al-Azhar Lehranstalt für Islamische Bildung berechtigt auch zum Abschluss der allgemeinen Schulpflicht mit dem positiven Abschluss der ersten Klasse bzw. eines Vorbereitungsjahres und bereitet auf die Externistenprüfung eines Oberstufenrealgymnasiums vor."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die oben erwähnten Anträge der beschwerdeführenden Partei wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend wurde dargelegt, nach den Organisationsstatuten sei es Aufgabe der Al-Azhar Akademie, die Ausbildung zur Ausübung eines Berufes im Bereich der Islamischen Seelsorge wie z.B. als Vaez oder Imam zu vermitteln, und Aufgabe der Al-Azhar Lehranstalt für Islamische Bildung, eine Berufsbildung im Bereich der Gemeindearbeit und Seelsorge durchzuführen. Es handle sich um Aufgaben, die zum Kernbereich der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 15 des zweiten Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 zählten. Diese Angelegenheiten seien einer Genehmigung im Sinne einer durch Bescheid vorgenommenen Festlegung von Ausbildungsinhalten entzogen. Dies folge auch aus dem fünften Abschnitt des Privatschulgesetzes, der die inhaltliche Dimension der staatlichen Schulaufsicht normiere, die sich nicht auf Bereiche des Art. 15 StGG erstrecken dürfe. Einem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach schon deshalb von der Existenz von Privatschulen auszugehen sei, weil die Schulbehörde erster Instanz die Errichtung der in Rede stehenden Einrichtungen nicht untersagt habe, erwiderte die belangte Behörde, der Nichtuntersagung käme keine konstitutive Wirkung hinsichtlich der rechtlichen Existenz einer Schule im Sinne des Privatschulgesetzes zu. Das Privatschulgesetz sei nicht anzuwenden, wenn die Einrichtung von vornherein nicht als Privatschule zu qualifizieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Genehmigung der Organisationsstatuten für die von ihr erhaltenen Privatschulen verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 14 Abs. 2 lit. b und c Privatschulgesetz ist Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat.
Die behördliche Genehmigung des Organisationsstatutes einer Privatschule wird von der zitierten Bestimmung vorausgesetzt; sie wird aber an keiner anderen Stelle des Gesetzes erwähnt und es werden auch die Voraussetzungen der Genehmigung nicht geregelt. Angesichts dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Einrichtung bezieht, bei der es sich um eine Privatschule im Sinne des Gesetzes handelt, und wenn es - bzw. seine Genehmigung - mit gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht (vgl. zum Ganzen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, Slg. 12704/A, und vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188).
Im zuletzt erwähnten Zusammenhang ist der aus dem Recht der Religionsgesellschaften zu selbständigen Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten im Sinne des Art. 15 StGG abzuleitende Grundsatz in den Blick zu nehmen, dass dem Staat für den Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft weder Gesetzgebungsnoch Vollziehungskompetenzen zukommen. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung und der Ordnung und selbstständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden darf, sowie, dass in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften den staatlichen Organen durch Art. 15 StGG jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen ist. Handelt es sich bei Errichtung und Organisation der in Rede stehenden Einrichtungen um eine innere Angelegenheit der Islamischen Religionsgemeinschaft in Österreich, besteht somit keine Zuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz.
Der Gegenstand der inneren Angelegenheiten, deren Ordnung und Verwaltung den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften gemäß Art. 15 StGG garantiert ist, darf nicht von der einfachen Gesetzgebung selbstständig geregelt werden, sondern ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft. Der Bereich der "inneren Angelegenheiten" im Sinne des Art. 15 StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1987, Slg. 11.574, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2003, Zl. 98/08/0144, sowie die bei Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht, Band 1, 30 ff, dargestellte Rechtsprechung).
Ob Errichtung und Organisation der in Rede stehenden Einrichtungen dem Bereich der Inneren Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zuzuordnen ist, ist daher zum einen anhand der Regelungen des jeweiligen Organisationsstatutes, zum anderen anhand der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu ermitteln.
Nach dem Organisationsstatut ist Ziel und Aufgabe der Al-Azhar Akademie die Vermittlung des grundlegenden Wissens und Könnens für die Ausübung eines Berufes im Bereich der Islamischen Seelsorge, wie zum Beispiel als Vaez oder als Imam; darüber hinaus sollen jenes Berufswissen und Berufskönnen vermittelt werden, das für die Erteilung von islamischen Religionsunterricht erforderlich ist. Aufgabe der Al-Azhar Lehranstalt ist die Vermittlung einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten theologischen Ausbildung im Bereich der islamischen Studien und somit eine Berufsbildung im Bereich der Gemeindearbeit und Seelsorge ("neben einer umfassenden Allgemeinbildung"). Zweck der Einrichtungen ist somit die Ausbildung für und der Erwerb der Befähigung zur seelsorgerischen Betätigung. Nach Art. 3 Z. 9 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1912, RGBl. Nr. 159, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 und der Verordnung BGBl. Nr. 466/1988, sorgt die Islamische Glaubensgemeinschaft (unter anderem) durch die Ausbildung von ReligionslehrerInnen, SeelsorgerInnen und Religionsdienerinnen für die Wahrung und Pflege der Religion unter den Anhängern des Islam. Art. 15 Abschnitt A Z. 3 und 4 zählt den ersten Imam und die Islamischen Seelsorgerinnen zu den Organen der islamischen Glaubensgemeinschaft. Art. 30 der Verfassung zählt folgende Seelsorgeorgane der islamischen Glaubensgemeinschaft auf: Erster Imam (Mufti der Religionsgemeinde), Imam (VorbeterInnen), Vaez (PredigerInnen), Muezzin (Gebetsrufer), ReligionsdienerInnen (für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche und Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.), SeelsorgerInnen (für spezielle Bereiche wie Militär, Haftanstalten, Krankenhäuser etc.), ReligionslehrerInnen mit seelsorgerischem Auftrag.
Die vom beschwerdeführenden Verein vorgelegten Organisationsstatuten betreffen somit Einrichtungen, die zum Zweck der Besorgung innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nämlich der Organisation und inhaltlichen Regelung der Ausbildung der Seelsorgeorgane, im Sinne des Art. 15 StGG eingerichtet sind. Eine Zuständigkeit der Schulbehörde zu auf das Privatschulgesetz gegründeten Genehmigungsakten besteht in diesem Zusammenhang somit nicht (vgl. hiezu Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und Europa I, 177 mwN).
Die Beschwerde hält dem entgegen, aus dem Statut der Akademie gehe hervor, dass neben der Ausbildung für die Ausübung eines Berufes im Bereich der islamischen Seelsorge insbesondere eine humanwissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden solle. Es handle sich somit um das Ziel der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten, die über innere Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften hinaus gingen. Auch aus dem als Anlage ./4 zum Organisationsstatut vorgelegten Studienplan ergebe sich, dass neben der seelsorgerischen Ausbildung die Studierenden zu dem auch die zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien erforderlichen Kenntnisse erwerben und internationale europäische Bezüge herstellen können sollten. Sie sollten weiters zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen befähigt werden. Im ersten Studienabschnitt würden den Studierenden darüber hinaus vertiefende Kenntnisse der arabischen und deutschen Sprache vermittelt. Aus der Stundentafel des Diplomstudiums ergebe sich, dass neben Theologie auch Humanwissenschaften, insbesondere Arabisch, Deutsch, Erziehungswissenschaften, pädagogische Psychologie, Sozialpädagogik, Soziologie, politische Bildung und Medienpädagogik unterrichtet würden. Ergänzend würden islamische Geschichte und Kulturgeschichte sowie vergleichende Religionskunde angeboten. In den Freigegenständen würden arabische Kaligrafie, aktuelle Fachgebiete und Informatik vermittelt. Aus dem Organisationsstatut der Lehranstalt gehe hervor, dass den Schülern neben der wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten theologischen Ausbildung auch eine umfassende Allgemeinbildung geboten werden solle. Der Besuch der Lehranstalt solle auch auf die Externistenreifeprüfung eines Oberstufenrealgymnasiums vorbereiten. Es sei somit auch hier unzutreffend, dass es sich nur um Aus- bzw. Weiterbildungen handle, die zum Kernbereich der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften zählten. Aus der Stundentafel der Lehranstalt gehe hervor, dass die Ausbildung in den Gegenständen Deutsch, lebende Fremdsprachen, Psychologie und Pädagogik, den Freigegenständen Informatik, politische Bildung und Recht, islamische Geschichte und Kulturgeschichte und Mediendidaktik vermittelt werden solle. Bemerkenswert sei, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Oktober 1999 der "Lehranstalt für pastorale Berufe des Seminars für kirchliche Berufe" ein weitgehend identes Organisationsstatut bewilligt habe. Dieses Organisationsstatut, aus dem in der Beschwerde Passagen zitiert werden, und der Lehrplan entspreche - abgesehen von spezifischen konfessionellen Inhalten - zur Gänze den hier in Rede stehenden. In dieser ungleichen Behandlung gleicher Sachverhalte erkenne die Beschwerdeführerin auch eine eklatante Verletzung des Gleichheitssatzes. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege darin, dass die (mit der Ausbildung in Akademie und Lehranstalt verfolgten) Ziele im angefochtenen Bescheid in einer für die belangte Behörde im Sinne der Zurückweisung des Antrages günstigen, aber verkürzten Art und Weise zusammengefasst würden.
Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Mit den oben wiedergegebenen Hinweisen auf Inhalte von Organisationsstatuten und Studien- bzw. Lehrplan wird lediglich aufgezeigt, dass im Zuge der Ausbildung zu seelsorgerischen Berufen, der die Einrichtungen nach dem keinen Zweifel offen lassenden Inhalt der Organisationsstatuten zu dienen bestimmt sind, (auch) Kenntnisse und Fähigkeiten allgemein bildender Art vermittelt werden. Dieser Umstand vermag nichts daran zu verändern, dass es sich nach der Zweckbestimmung der Einrichtungen um solche der - zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft zählenden - Ausbildung zu seelsorgerischen Tätigkeiten handelt, zumal selbst die von der Beschwerde angeführten Textpassagen der Organisationsstatuten die Zweckrichtung der zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Ausbildung für und Befähigung zur seelsorgerischen Tätigkeit hervorheben.
Auch mit dem Hinweis auf die Genehmigung des Organisationsstatutes einer - nach Auffassung der Beschwerde mit den hier in Rede stehenden Einrichtungen vergleichbaren - anderen Lehranstalt wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Dessen Rechtmäßigkeit ist allein am Gesetz und nicht etwa am Vorgehen der Behörde in anderen Fällen zu messen (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0178).
Auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Die Beschwerde zeigt die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht auf, zumal auch die Einbeziehung der von der Beschwerde referierten Regelungen von Organisationsstatuten und Studien- bzw. Lehrplan zu keinem anderen Ergebnis führte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 31. Jänner 2005
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