VwGH 2002/09/0039

VwGH2002/09/003918.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 2002, Zl. Pol-130.085/4-2001-St/Hol, betreffend eine Vorstellung in Angelegenheit Untersagung der beabsichtigten Nutzung eines Objektes für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde T), zu Recht erkannt:

Normen

PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug, auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde T vom 28. September 2001 ergangenen Bescheid der Stadtgemeinde Traun vom 3. Oktober 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz die Nutzung von Räumlichkeiten im Objekt Sstraße 50, T, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) untersagt. In der Begründung wurde ausgeführt:

"Herr K hat mit Eingabe vom 21.02.2001 die beabsichtigte Nutzung des Objektes Sstraße 50 in T für Zwecke der Prostitution angezeigt.

Das gegenständliche Objekt grenzt, wie bereits von der erstinstanzlichen Behörde festgestellt, östlich an die Kstraße an, im südlichen Teil schließen die Tauen an das Areal an, im Westen befindet sich das ebenfalls zur Liegenschaft gehörende Objekt Sstraße 50a, in welchem der Berufungswerber selbst, seine Gattin, sein Sohn K und seine Schwiegertochter als wohnhaft gemeldet sind. Im Norden befindet sich unter der Nr. Sstraße 48 im unmittelbaren Nahebereich des gegenständlichen Objektes ein weiteres einstöckiges Gebäude, in welchem sich laut Angaben des Antragstellers vom 12.03.2001 im Erdgeschoß das vom Antragsteller geführte 'Fliesenstudio 2000' und im 1. Stock 5 Zimmer und eine kleine Wohnung befinden. Dies wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Er wies in seiner Berufung bzw. im Zuge seiner Stellungnahme lediglich darauf hin, dass die zwei Wohnungen im ersten Stock, die zum Objekt Sstraße 50 gerichtet sind, unbewohnt sind. Nur im hinteren Bereich dieses Hauses seien Einzelzimmer vermietet, jedoch keine Kinder wohnhaft und bestünde seitens dieser Personen auch kein Einwand gegen gegenständliches Vorhaben. Eine Abfrage des Melderegisters am 22.06.2001 ergab, dass 8 Personen unter der Adresse Sstraße 48 gemeldet sind. Im gegenständlichen Objekt Sstraße 50 selbst sind nach wie vor keine Personen als wohnhaft gemeldet.

Seitens der Strafbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) wurde gemäß § 2 Abs. (6) O.ö. Polizei(richtig: straf)gesetz idgF. im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens folgende Stellungnahme abgegeben:

'Tatsache ist, dass im gegenständlichen Etablissement schon seit Jahren illegal die Prostitution ausgeübt wird. Im Zuge von Fremdenkontrollen wurden immer wieder illegale Mädchen aufgegriffen. Im Zuge dieser Kontrollen entstand der Eindruck, dass das Lokal nicht von K sen., sondern vielmehr von K jun., geb. 29.6.1970, betrieben wird. Da K jun. bereits eine Verurteilung wegen Menschenhandels aufweist, spricht sich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit strikt gegen die Nutzung des Objektes als Bordell aus.

Weiters wurde mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 13.3.2001, Ge96-60-2001, die Schließung des gegenständlichen Lokales wegen unbefugter Gewerbeausübung verfügt wurde. Auch dieser Bescheid war an K jun. adressiert und wurde von ihm auch übernommen.'

Seitens des Gendarmeriepostenkommandos T erging ebenfalls eine negative Stellungnahme: 'Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller nur nach außen hin als Antragsteller fungiert, tatsächlich das 'Gewerbe' wieder durch den Sohn des Antragstellers namens K betrieben wird. Bereits in den letzten Jahren wurde der Nightclub von K betrieben, wobei auch zeitweise eine andere Person als gewerberechtlicher Verantwortlicher auftrat.

Die bisher vorgenommenen sicherheitsdienstlichen Kontrollen gestalteten sich zunehmend als schwierig, zumal K den Beamten nicht öffnete, da sie ihm vom Sehen her bekannt waren.

Der Nightclub ... gab seit 1996 mehrmals Anlass, mittels Strafanzeigen gegen die Verantwortlichen vorzugehen. So mussten Gerichts- und Verwaltungsstrafanzeigen wegen verschiedenster Delikte erstattet werden.'

Festgehalten wurde weiters, dass gegen den Antragsteller selbst nie eine Strafanzeige zu erstatten war.

In der Stellungnahme des Gendarmeriepostenkommandos T wurde auch auf die im benachbarten Objekt Sstraße 48 wohnhaften, zum beabsichtigten Ausübungsort unbeteiligten Personen hingewiesen.

Diese Aussagen wurden im Ermittlungsverfahren der nunmehr entscheidenden Behörde von der BH Linz-Land mit Schreiben vom 18. Juni 2001 sowie vom Gendarmeriepostenkommando T mit Schreiben vom 18. Juni 2001 nochmals bestätigt und wurde weiters mitgeteilt, dass sich seit dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine Änderungen ergeben hätten.

Der Berufungswerber enthielt im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und die Gelegenheit zur Stellungnahme.

In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2001 verwies der Berufungswerber neuerlich auf seine Unbescholtenheit und auf das Fehlen einer unzumutbaren Belästigung für die Mieter des Objektes Sstraße 48 hin, beantragte die Anberaumung eines Lokalaugenscheines und führte weiters aus, dass die schriftliche Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten werde.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 wurde weiters eine 'Einverständniserklärung' der Mieter des Objektes Sstraße 48 übermittelt, dass es keine Einwände gegen den geplanten Bordellbetrieb in der Sstraße 50 gebe.

Vom beantragten Lokalaugenschein nahm die ermittelnde Behörde Abstand, da sie auf Grund der Übereinstimmung der Meldeauskunft mit den von der städtischen Sicherheitswache durchgeführten Erhebungen davon ausgehen konnte, dass das gegenständliche Objekt unbewohnt ist und auch die Angaben über die im Objekt Sstraße 48 wohnhaften Personen der Richtigkeit entsprechen. Weiters ist die Entfernung der Objekte Sstraße 48 und 50 amtsbekannt."

Da es laut den wiedergegebenen Stellungnahmen in den letzten Jahren im gegenständlichen Objekt immer wieder zu Anzeigen wegen strafbarer Handlungen gekommen sei, die von verschiedenen, für die Führung des jeweiligen Betriebes verantwortlichen Personen, ua. auch durch den Sohn des Beschwerdeführers, Herrn K, gesetzt worden seien und Letztgenannter wegen Menschenhandels rechtskräftig verurteilt worden sei, sei zu befürchten, dass gleichgültig, wer als Betreiber des Bordells genannt werde, neuerlich strafbare Handlungen im gegenständlichen Objekt gesetzt würden. Im öffentlichen Interesse, insbesondere dem der Ordnung und Sicherheit, sei die beantragte Nutzung zu untersagen. Im Übrigen wies die Behörde auf den präventiven Charakter der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes hin. Zusätzlich befürchtete die Stadtgemeinde T auf Grund der Auswirkungen des Bordellbetriebes für die Nachbarn eine unzumutbare Belästigung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass die Befürchtungen der Behörde nicht zuträfen, insbesondere weil der Beschwerdeführer "gerichtlich unbescholten und völlig integer" sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2002 wurde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Die belangte Behörde erachtete die im Bescheid der Behörde erster Instanz als auch in der Berufungsentscheidung ausgeführten befürchteten Verletzungen von Schutzinteressen mit folgender Begründung als schlüssig und ausreichend begründet:

"Was die Untersagungsgründe selbst betrifft, so kann die Vorstellungsbehörde durchaus der Argumentation der Berufungsbehörde folgen, die auf Grund entsprechender Vorkommnisse in der Vergangenheit, insbesondere Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weitere Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen durch die die Betriebsführung des Bordells maßgeblich beeinflussenden Personen befürchtet. So wurden nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Strafbehörde schon bisher im gegenständlichen Etablissement im Zuge von Fremdenkontrollen immer wieder - vorwiegend ungarische - illegale Mädchen aufgegriffen und abgeschoben. Auch wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bereits mit Bescheid vom 13. März 2001, Ge96-60-2001, die Schließung des Lokals wegen unbefugter Gewerbeausübung verfügt.

Ferner ist es laut Stellungnahme des Gendarmeriepostenkommandos T seit 1996 zu drei Gerichtsanzeigen wegen Menschenhandels, Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht und Übertretung des Suchtmittelgesetzes sowie zu neun Verwaltungsstrafanzeigen wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Geschlechtskrankheitengesetzes und der Gewerbeordnung gekommen. Dazu kommt noch eine gerichtliche Verurteilung von Herrn K jun. wegen Menschenhandels. Wenngleich für diese Gesetzesübertretungen nicht unmittelbar der nunmehrige Vorstellungswerber zur Verantwortung zu ziehen war, so sind durchaus die Befürchtungen der erstinstanzlichen Behörde und der Berufungsbehörde nachvollziehbar, es sei nicht zu erwarten, dass nunmehr ein Bordellbetrieb ordnungsgemäß geführt werde, wenn schon bisher ein Nachtklub bzw. eine Go-Go-Bar konsenslos und in mehrerer Hinsicht außerhalb jeglicher Rechtsvorschriften betrieben wurde. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem bisherigen Betrieb des Nachtklubs und dem angestrebten Bordellbetrieb ist nämlich klar gegeben, wobei sich selbst die Betriebsform eines Bordells zu der einer Nachtbar in der Praxis kaum unterscheidet. So ist durchaus zu befürchten, dass in einem Bordellbetrieb weiterhin 'illegale Mädchen', zwar nicht als Tänzerinnen sondern als Prostituierte beschäftigt werden würden. Dem Vorbringen des Vorstellungswerbers, gerade er selbst als unbescholtener und integrer Geschäftsmann sei Garant dafür, dass ein künftiger Bordellbetrieb gesetzeskonform geführt werde, kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil der Konsenswerber als Eigentümer des Objektes schon bisher auf die Betriebsführung des Nachtklubs bzw. der Go-Go-Bar zumindest in jener Zeit ordnend Einfluss hätte nehmen können, als der Nachtklub von seiner Gattin und später auch (unbefugterweise) von seinem Sohn K - der unbefugte Nachtlokalbetrieb führte auch zur gewerbebehördlichen Schließung des Nachtklubs (Bescheid 13.3.2001) - geführt wurde, zumal ihm jedenfalls die gewerblichen Tätigkeiten seiner engsten Familienangehörigen sehr wohl bekannt sein müssten.

Auch hinsichtlich allfälliger Belästigungen der Mieter des Objektes Sstraße 48 kann den Ausführungen der Berufungsbehörde gefolgt werden, wonach es nicht entscheidend sei, dass von den betroffenen Mietern eine Einverständniserklärung abgegeben wurde, da die Behörde objektiv die Belästigungspotentiale auf Grund der örtlichen Lage und der sachlichen Zusammenhänge zu beurteilen hat. Somit ist daher eine Belästigung der Mieter des Objektes Sstraße 48 objektiv nicht auszuschließen, auch wenn sie eine allfällige Belästigung möglicherweise persönlich hinnehmen würden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei gab keine Stellungnahme ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt erachtet, dass ihm die der Behörde mit Schreiben vom 21. Februar 2001 angezeigte beabsichtigte Nutzung des gegenständlichen Objektes gemäß dem Oö Polizeistrafgesetz (Oö PolStG), Oö LGBl. Nr. 36/1979 idF. Oö LGBl. Nr. 30/1995 und Oö LGBl. Nr. 93/1996 (Druckfehlerberichtigung), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht untersagt werde.

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö PolStG hat, wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den befürchtete Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betreffenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, "(e)ine bloße Wahrscheinlichkeit bzw. eine Befürchtung des Eintrittes der im § 2 Abs. 1 Oö PolStG bezeichneten nachteiligen Folgen" reiche "für eine Untersagung nicht aus". Der Beschwerdeführer als unbescholtener und integrer Geschäftsmann sei Garant dafür, dass ein künftiger Betrieb gesetzeskonform geführt werde. Ihm sei bekannt, dass im Falle von Verstößen die Schließung des Betriebes möglich sei. Ihm könne nicht unterstellt werden, dass er sich nicht gesetzeskonform verhalten werde. Die in den vergangenen Jahren erstatteten Strafanzeigen und Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen seien dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar, zumal er für den jeweiligen Betrieb nicht verantwortlich gewesen sei.

Dem ist zu entgegnen:

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Oö PolStG hat präventiven Charakter. Für die Untersagung ist es nicht erforderlich, dass mit dem Eintritt der in der Bestimmung genannten Auswirkungen sicher zu rechnen ist; vielmehr genügt es, dass hiefür die "Wahrscheinlichkeit" spricht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2001, Zl. 2000/10/0158, und vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0075, mwN).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine "bloße Wahrscheinlichkeit bzw. eine Befürchtung" des Eintritts der in § 2 Abs. 1 Oö PolStG bezeichneten nachteiligen Folgen reiche für eine Untersagung nicht aus, ist daher - wie bereits in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides dargelegt - unzutreffend.

Die "Befürchtung" der im § 2 Abs. 1 Oö PolStG angeführten, zur Untersagung führenden Folgen muss ihre Grundlage in den "örtlichen oder sachlichen Verhältnissen" haben. Die Gemeindebehörden haben sich diesbezüglich auf die Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, des Gendarmeriepostenkommandos T und der Polizei T gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese Stellungnahmen mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wären. In Verbindung mit dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer unbekämpft gelassenen Umstand, dass er als Eigentümer in der Zeit, als seine Gattin und sein Sohn die Geschäfte des Etablissements geführt hatten, trotz seiner persönlichen Beziehung und örtlichen Nähe zu den Geschäftsführern (alle wohnhaft im gleichen Haus), sowie der Lage des gegenständlichen Objektes in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung des Beschwerdeführers, nichts unternommen hatte, um auf "die Betriebsführung ... ordnend Einfluss" zu nehmen, durfte die belangte Behörde zu Recht von der Wahrscheinlichkeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ausgehen, dass auch in Hinkunft die Einhaltung der Rechtordnung nicht gewährleistet sein wird. Zu den öffentlichen Interessen, deren mögliche Verletzung zur Untersagung der Verwendung eines Gebäudes zu Prostitutionszwecken zu führen hat, gehört aber auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0075).

Bei diesem Ergebnis braucht auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Untersagungstatbestand der unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Juli 2002

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