VwGH 2002/09/0038

VwGH2002/09/003827.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in 6901 Bregenz, Kirchstraße 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Dezember 2001, Zl. 17.312/10-IV/3/2000, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28. Jänner 1997 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des E-Hofes (ohne abseits stehendes Wirtschaftsgebäude) in H, Vorarlberg, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In diesem Bescheid ging die Behörde erster Instanz u.a. auch auf ein vom Beschwerdeführer beigebrachtes Gutachten des Ing. S vom 12. Juni 1996 ein, in dem - zusammengefasst - von technisch verbrauchter Bausubstanz ausgegangen wird; die Restaurierung komme beinahe einem Neubau gleich. Es seien bei einem Projekt zur Erhaltung so viele Bauteile zu ergänzen, dass kaum mehr ein alter Bauteil im Urzustand erhalten werden könne. Im Übrigen befasst sich die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz mit der denkmalschutzrechtlichen Bedeutung des Objektes.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung ließ die belangte Behörde das ergänzende Amtssachverständigengutachten des Bundesdenkmalamtes vom 11. November 1997 erstellen, das zum Ergebnis gelangte, das gegenständliche Objekt sei nicht nur von besonderer Bedeutung für die Gemeinde H, sondern es komme ihm darüber hinaus ein Seltenheitswert im gesamten Gebiet des L-Tales und P-Stockes zu. Es stelle zusammen mit L, X-Gasse 10, das älteste Objekt des Allgäuer Haustypus dar. Zum Erhaltungszustand sei zu sagen, dass bei einem Lokalaugenschein am 13. Februar 1997 von Zimmermeister Y und Architekt Dr. K festgestellt worden sei, dass das Objekt in einem erhaltungsfähigen Zustand sei, d.h. die vorhandenen Schäden zu beheben seien.

In Ausübung des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer das Gutachten des Dr. R vom 31. Mai 1999 bei, das zwar die Einordnung des Objektes als "Allgäuer Haus" in Frage stellt, jedoch zur conclusio gelangt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt "mit Sicherheit um ein bmkw." (= bemerkenswertes) "Bauerngehöft mit wechselvoller Geschichte" handle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2001 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, idF. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, sowie im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, mit der Maßgabe keine Folge, dass an die Stelle der Wortfolge "ohne abseits stehendes Wirtschaftsgebäude" die Wortfolge "ohne abseits stehende Wirtschaftsgebäude" trete.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Geschehens im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus, dass sämtliche Gutachten - wenngleich sie in der Einordnung des Typus des gegenständlichen Objektes nicht übereinstimmen - davon ausgingen, dass es sich um ein besonders interessantes, bemerkenswertes Objekt handle, dessen Erhaltung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Zusammengefasst vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass das gegenständliche Gebäude "nicht schützenswert im Sinne des Denkmalschutzgesetzes" sei und "ein Zustand" vorliege, der eine "unter Schutz Stellung nicht mehr" gestatte, "da die Bausubstanz technisch verbraucht" sei, "eine Restaurierung einem Neubau gleich" komme, somit "eine Kopie" vorliege, "die de facto einen Neubau" darstellte. Die belangte Behörde habe die anzuwendende neue Bestimmung des § 1 Abs. 10 DMSG idF BGBl. Nr. 170/1999, außer Acht gelassen, bzw. sich nicht im Hinblick auf diese Bestimmung mit den zum Zustand des Gebäudes einander widersprechenden Aussagen des Ing. S im Gutachten vom 12. Juni 1996 und der Amtssachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 11. November 1997 auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. II Abs. 5 BGBl. I Nr. 170/1999 sind Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes, die noch nicht abgeschlossen sind, nach dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

...

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

...

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid)."

Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers, das Gebäude sei "nicht schützenswert" sich (vor dem Hintergrund seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren und Teilen des in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Gutachtens des Ing. S vom 12. Juni 1996) auch auf die "Unwirtschaftlichkeit" einer "Instandsetzung" beziehen, so ist dem Beschwerdeführer - vor allem im Hinblick auf das fortzusetzende Berufungsverfahren - zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 DMSG in der insofern auch zu der durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 geschaffenen Gesetzeslage weiter maßgeblichen ständigen Rechtsprechung (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320) dargetan hat, sind die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft in alternativem Sinne (arg.: "oder") umschrieben; es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes. In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solcher Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 DMSG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 und § 2) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (so schon VfSlg. 11019/1986; vgl. aber auch den AB zur Novelle 1978, 795 BlgNR. 14. GP zu § 5 Abs. 1, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0066 mwN, welche im genannten Umfang auch nach der Nov. BGBl. I Nr. 170/1999 weiter gültig sind). Mit der Nov. BGBl. I Nr. 170/1999 wurde zudem in § 5 Abs. 1 DMSG der Satz eingefügt:

"Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten."

(vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0204).

Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist. Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072 mwN).

In der Frage der Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG wendet sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr gegen die Ausführungen der belangten Behörde, auch der Verwaltungsgerichtshof kann in dem aus den Sachverständigengutachten gezogenen Schluss betreffend die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Objektes keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Allerdings wendet der Beschwerdeführer, gestützt auf § 1 Abs. 10 DMSG (wie bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz) ein, dass der Zustand des Hauses (nach dem von Ing. S erstellten Gutachten vom 12. Juni 1996) derart sei, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Eine Sanierung wäre mit so großen Änderungen in der Substanz verbunden, dass eine Kopie entstünde. Eine Kopie könne jedoch niemals Denkmal sein.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer ist insofern im Recht, als die belangte Behörde sich mit dem behaupteten Zustand (bzw. den hiezu widersprüchlichen Gutachten) und dessen Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Punkt den genannten Erfordernissen nicht gerecht wird. Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu diesem Thema können die fehlende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht ersetzen.

Da somit unter Berücksichtigung der nach Erlassung des erstinstanzlichen, aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Änderung der Rechtslage (vgl. insbesondere § 1 Abs. 10 DMSG) von der belangten Behörde diesbezüglich keine Feststellungen getroffen worden sind, wurden Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können; daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Juni 2002

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