VwGH 2002/09/0025

VwGH2002/09/002522.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Mag. Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Dezember 2001, Zl. 18.200/34-IV/3/2001, betreffend Nichterteilung einer Veränderungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
AVG §39 Abs2;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigket seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. März 1998 hat das Bundesdenkmalamt - über das mit Schreiben vom 17. März 1997 vorgelegte Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung der aus den angeschlossenen Einreichplänen ersichtlichen Arbeiten - wie folgt entschieden:

"Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zum Um- und Ausbau des sog. Bhauses in I, Hgasse, laut den Einreichplänen von Architekt Dipl. Ing. S,I, vom 14.3.97 gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990 nicht erteilt."

Zur Begründung führte das Bundesdenkmalamt aus, das Haus (I, Hgasse) sei mit einem Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 9. März 1940 unter Denkmalschutz gestellt worden. Das (vorgelegte) Projekt sehe einen Ausbau des Dachgeschosses in zwei Wohnungen, den Umbau der Wohnungen im zweiten und dritten Obergeschoss (neue Grundrissaufteilung), die Sanierung des Stiegenhauses und Lichthofes, die Änderung des Geschäftseinganges, den Umbau des Geschäftes, insbesondere hofseitig (Büro und WC), eine neue Kellerstiege und die Sanierung der bestehenden Kellerräume vor. Dem Eigentümer (Beschwerdeführer) und seinem Architekten sei mitgeteilt worden, dass die Änderung des Geschäftseinganges (Veränderung des Fensters unterhalb des Erkers zu einem Portal) entsprechend dem vorgelegten Projekt nicht bewilligt werden könne; eine Projektänderung sei bis dato aber nicht erfolgt. Das Bundesdenkmalamt lege seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"1. Das Haus I, Hgasse, ist eines der wichtigsten mittelalterlichen Altstadthäuser, die Fassade mit der Burgriesenfigur und den zahlreichen gotischen Nagelfluteilen - dazu gehören auch die Leibungen im Erdgeschoss - sind von hervorragender künstlerischer Qualität.

2. Die drei Maueröffnungen im Erdgeschoss sind durch ihre Funktion und ihren Rhythmus bestimmt. Links (östlich) der rundbogige Hauseingang, in der Mitte ein korbbogiges Ladenfenster, rechts das ebenfalls korbbogige Ladenportal, in dem sich überdies eine außerordentlich bemerkenswerte Holztüre mit reichen Schnitzereien (wohl aus der Zwischenkriegszeit) befindet.

3. Eine gänzliche Öffnung des Ladenfensters in der Mitte hätte nicht nur zur Folge, dass die überkommene Abfolge der Maueröffnungen zerstört wird, es würde auch zu einer wesentlichen architektonischen Verschlechterung des Erdgeschosses führen, da dieses durch drei große Maueröffnungen zu stark aufgerissen würde. Auch die vorgeschlagene Entfernung der Ladentüre ist indiskutabel, zumal es sich hierbei um eine alte Nagelfluhleibung und ein erhaltenswertes Türblatt handelt.

4. Das Denkmalamt hat den Hauseigentümer bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es durchaus eine Alternative gibt, das erdgeschoßige Lokal besser zur Geltung zu bringen und damit besser wirtschaftlich nützen zu können: Der Hauseingang könnte geöffnet, die (später eingezogene) Wand zum Lokal hin durch eine Glaswand ersetzt und damit das erdgeschoßige Geschäftslokal von zwei Seiten erschlossen und wesentlich besser genutzt werden."

Die nichtbewilligungsfähige Änderung des Geschäftseinganges sei in den meisten Einreichplänen eingezeichnet. Eine Teilbewilligung von Plänen sei nicht möglich; es habe daher das gesamte Projekt abgelehnt werden müssen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2001 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid des Bundesdenkmalamtes wie folgt entschieden:

"Der von Herrn P, I, Hgasse, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24. März 1998, Zl. 7.883/1/1998, eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, sowie in Zusammenhalt mit Artikel I der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt."

Die Begründung des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Mit Bescheid vom 24. März 1998, Zl. 7.883/1/1998, hat das Bundesdenkmalamt dem Antrag des Eigentümers des Hauses I, H, auf Veränderung dieses Hauses auf Grund vorgelegter Pläne nicht zugestimmt.

Dies erfolgte vor allem aus dem Grund, weil bei diesen Plänen zugleich eine faktische Zerstörung des mittelalterlichen Portals mit Ladenfenster verbunden gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass die beantragte Veränderung des Ladenfensters nur die Entfernung des Parapetmauerwerks bedeute (das Abbruchmaterial könnte zum Zweck einer eventuellen späteren Rekonstruktion gesichert aufbewahrt werden). Vor allem aber brachte der Berufungswerber vor, er habe für die Altstadtsanierung I bereits außerordentlich viel geleistet und es wäre notwendig, durch eine entsprechende Öffnung des Geschäftes nach außen die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu schaffen, die eine lebensfähige Altstadt sicherstellen.

Die Berufungsbehörde führte einen Augenschein durch und holte ein ergänzendes amtssachverständiges Gutachten vom Landeskonservator für Tirol, HR Dr. C, ein.

Als Ergebnis des Augenscheins gleichermaßen wie des Sachverständigengutachtens ergab sich, dass es in I heute nur noch zwei mittelalterliche Ladenfenster gibt. Das eine befindet sich im Haus Hgasse und hat die Form einer korbbogig geschlossenen Mauernische in der erdgeschossigen Erkerachse. Das zweite noch vorhandene Ladenfenster befindet sich in der HStraße (am Eingang in die Sgasse). Dieses Ladenfenster ist segmentbogenförmig. Das Ladenfenster in der HStraße besitzt ein unverputztes Parapet aus Nagelfluh und ist in die gleichfalls aus Nagelfluh bestehende Erdbebenmauer eingebaut; das Ladenfenster in der Hgasse hingegen hat ein verputztes Parapet.

Die Berufungsbehörde hat erwogen:

Das Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall hat ergeben, dass in der Altstadt von I nur mehr zwei mittelalterliche Ladenfenster erhalten sind, wobei es sich noch dazu um zwei unterschiedliche Typen handelt.

Die Geschäftszone der mittelalterlich geprägten Altstadt von I ist bereits deutlich verändert. Es erschiene unverantwortlich, einen der beiden letzten Zeugen mittelalterlicher Ladenfenster faktisch zu zerstören. Dies wäre umso unverständlicher, als die Stadt I außerordentlich bemüht ist, im Hinblick auf ihre Geschichte und die noch erhaltene Altstadt in der Liste des Weltkulturerbes der UNESCO eingetragen zu werden.

Die Berufungsbehörde, die nur das schon der ersten Instanz vorliegende Projekt beurteilen konnte, konnte aus diesen Umständen einer faktischen Zerstörung dieses mittelalterlichen Ladenfensters nicht stattgeben. Inwieweit andere wesentlich denkmalgerechtere Lösungen (die auch den wirtschaftlichen Interessen entgegenkommen) möglich sind, kann und darf die Berufungsbehörde nicht beurteilen. Solche Lösungen sind theoretisch von Glasvorbauten, die geschäftlich genutzt werden, bis zur teilweisen Beweglichmachung einzelner Teile des Ladenfensters (nicht ihrer teilweisen Zerstörung und Rekonstruktion) denkbar. Ob sie auch in einigermaßen denkmalgerechter Weise verwirklicht werden können, ist fraglich.

Die Abweisung des vorliegenden Projektes musste jedenfalls wegen der Bedeutung des Portals mit Ladenfenster bestätigt werden, unabhängig davon, ob eine denkmalgerechtere der wirtschaftlichen Nutzung des Geschäftslokals entgegenkommendere Lösung möglich ist oder nicht."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Art. II des Bundesgesetzes, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz-DMSG) geändert wird, BGBl. I Nr. 170/1999, bestimmt in seinen Absätzen 1 und 5 folgendes:

"(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen."

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 17. März 1997 beim Bundesdenkmalamt anhängig gemachte Verfahren war bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 noch nicht abgeschlossen sondern bei der (zuständigen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur anhängig. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hatte daher das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/1999 anzuwenden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

..."

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass seit der Unterschutzstellung des Hauses im Jahr 1940 gerade im Bereich des geplanten Fensterumbaues (mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes) erhebliche Änderungen vorgenommen worden seien, sodass von den (gegenständlichen) Umbauarbeiten keine Originalteile des Fensters betroffen seien. Der im Rahmen des Portalumbaues zu verändernde Bereich berühre den historischen Bestand nicht. Bei dem Parapetmauerwerk handle es sich um Höttinger Breccie, wie sie im gesamten Altstadtbereich verwendet werde, sodass von einer Einzigartigkeit nicht ausgegangen werden könne. Die belangte Behörde habe nicht dargestellt, inwieweit die Belassung des Fensterbogens dennoch eine Zerstörung des Denkmals herbeiführen würde. Sie habe auch nicht den wesentlichen Sachverhalt erhoben, sondern sich auf eine gutachterlich nicht belegte "Geschmacksfrage" beschränkt, wonach durch die Öffnung des Ladenfensters die überkommene Abfolge der Maueröffnungen zerstört würde. Eine effizientere Nutzung des Geschäftslokals sei aber für die Erhaltung des gesamten Objekts notwendig bzw. für den Bestand des gesamten Gebäudes von existenzieller Bedeutung. Die befürchtete optische Veränderung würde (für einen Betachter) gar nicht ins Auge fallen. Die Schaffung eines effizienten Einganges sei für den im Hausinneren liegenden Einzelhandelsbetrieb unumgänglich. Der Auffassung der "Unterinstanzen", wonach keine Teilbewilligung möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Es wäre auch "unter Fassung entsprechender Auflagen" möglich, die übrigen beantragten und bewilligungsfähigen Umbauarbeiten zu bewilligen. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ihre zur Bedeutung des Hauses gegebene Begründung sei wohl für ein Unterschutzstellungsverfahren geeignet, die Abweisung der beantragten Veränderungsgenehmigung könne damit jedoch nicht begründet werden.

Der Beschwerde kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

Die Entscheidung über eine Veränderungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erfordert (nach dem vierten Satz dieser Bestimmung) die Vornahme einer Abwägung der Gründe, die für eine Veränderung (oder Zerstörung) sprechen, gegenüber jenen Gründen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen.

Eine solche Abwägung hat die belangte Behörde - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - jedoch nicht vorgenommen.

Die Gründe, die für eine Veränderung (oder Zerstörung) sprechen, können - nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 vierter Satz DMSG - vom Antragsteller geltend gemacht oder von Amts wegen wahrgenommen werden. Die belangte Behörde hatte daher nicht allein die vom Beschwerdeführer (ausdrücklich) geltend gemachten Gründe abzuwägen, sondern sie war auch gehalten, solche Gründe von Amts wegen wahrzunehmen. Der (scheinbar in einem Spannungsverhältnis stehende) zweite Satz des § 5 Abs. 1 DMSG steht damit nicht in Widerspruch, sondern diese Bestimmung stellt nur klar, dass den Antragsteller für die von ihm geltend gemachten Gründe - weil diese in der Regel Sachverhalte betreffen, bei denen behördlichen Ermittlungen Grenzen gesetzt sein werden - die Beweispflicht trifft. Daneben hat die Behörde (auch) - soweit ihr das möglich ist - von Amts wegen vorzugehen.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides befasst sich allerdings nur mit einem Teil der begehrten Veränderung, nämlich der Umgestaltung des "mittelalterlichen Portals mit Ladenfenster". Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass das Bundesdenkmalamt zufolge § 5 Abs. 1 Satz fünf DMSG ausdrücklich ermächtigt ist, Anträgen "auch nur teilweise stattzugeben". Konkrete (sachliche) Gründe, die einer teilweisen Stattgebung des Ansuchens (in dem offenbar bewilligungsfähigen und von der Frage des Portalumbaues trennbaren Umfang) entgegenstünden, bzw. aus welchem Grund der Berufung in diesem Umfang nicht Folge zu geben war, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat sich des weiteren damit nicht auseinandergesetzt, ob die beantragte Veränderung eine "dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objekts bewirkt", obwohl § 5 Abs. 1 Satz sechs DMSG ausdrücklich vorsieht, dass dieser Umstand "besonders zu beachten ist".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999, 1769 BlgNR 20.GP, 47) verweisen ausdrücklich darauf, dass das Bundesdenkmalamt nun klar ermächtigt sei, "die Wirtschaftlichkeit, das heißt die Nutzungsfähigkeit eines Denkmals im Interesse der gesicherten Erhaltung zu berücksichtigen" und die frühere Ansicht, "die Erhaltung des Denkmals gemäß § 1 Abs. 1 und damit das Zerstörungs- und Veränderungsverbot verhindere eine solche vorausschauende Maßnahme im Interesse der Denkmalpflege und sei das Bundesdenkmalamt nicht berechtigt, solche Überlegungen - noch dazu von Amts wegen - wahrzunehmen", als (nach der Novellierung des § 5 Abs. 1 leg. cit) überholte Ansicht zu betrachten sei.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt jedoch erkennen, dass die belangte Behörde diese "überholte Ansicht" weiter aufrecht zu erhalten scheint, nimmt sie doch unter anderem an, sie (könne und) dürfe nicht beurteilen, inwieweit denkmalgerechtere Lösungen, die auch den wirtschaftlichen Interessen entgegenkommen, möglich seien. Mit der dauernden wirtschaftlichen Erhaltung des Denkmals bzw. damit, ob diese auch ohne die beantragte Veränderung sichergestellt ist, hat die belangte Behörde sich nicht befasst.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Juni 2005

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