VwGH 2002/08/0053

VwGH2002/08/005319.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des K in T, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8 (zur Zl. 2002/08/0053) und Mag. Wilhelm Kuri, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Linzerstraße 12 (zur Zl. 2002/08/0055), gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Februar 2001, Zl. LGSOÖ/Abt.4/1280/1152/2000, betreffend Notstandshilfe,

Normen

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art6 lita;
61989CJ0227 Rönfeldt VORAB;
61993CJ0475 Thevenon VORAB;
61999CJ0277 Kaske VORAB;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art6 lita;
61989CJ0227 Rönfeldt VORAB;
61993CJ0475 Thevenon VORAB;
61999CJ0277 Kaske VORAB;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde zur Zl. 2002/08/0053 wird als unbegründet abgewiesen;

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde zur Zl. 2002/08/0055 wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 623,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 13. Oktober 2000 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe.

Am 30. November 2000 erklärte der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, dass er sich im April 1994 vom Leistungsbezug abgemeldet habe und in Deutschland für das Unternehmen A.D. tätig gewesen sei. 1995 sei Konkurs angemeldet worden. Dieser sei mangels Masse abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe dann selbständig versucht, das Unternehmen wieder "hoch zu bekommen", und in der Folge mit 1. Jänner 1996 das Gewerbe wieder angemeldet. Er habe später zwei Filialen und somit auch zwei Gewerbescheine gehabt. Beide Gewerbe habe er 1997 beendet. Anschließend sei er längere Zeit wegen eines Herzinfarktes krank gewesen. Seit 1. Jänner 1998 sei er in Österreich GSVG-pflichtversichert. In Österreich bekomme der Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorstrafen keine Gewerbeberechtigung mehr. Er habe aber vom 1. Jänner 1999 bis 31. August 1999 in Deutschland noch ein Gewerbe gehabt. Derzeit mache der Beschwerdeführer Aufklärung über Ladendiebstahl, auch im Internet. Dafür benötige er keine Gewerbeberechtigung, da es eine "freiberufliche Tätigkeit" sei.

Ebenfalls am 30. November 2000 erklärte der Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice niederschriftlich, dass er seine jetzige Tätigkeit bei freier Zeiteinteilung ausübe. Er habe ein eigenes Büro dafür, aber keine offiziellen Öffnungszeiten. Er habe keine Angestellten und arbeite sozusagen für sich. Er stelle sich jedoch jederzeit zur Vermittlung für den Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 1. Dezember 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 37 AlVG wegen Verstreichens der dreijährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, die Fortbezugsfrist sei (im Hinblick auf die Abmeldung vom Leistungsbezug am 5. April 1994) bereits am 4. April 1997 abgelaufen.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, es sei zwar richtig, dass er den Bezug der Notstandshilfe unterbrochen habe, da er ins Ausland gegangen sei, doch habe er seit 1. Jänner 1998 wieder gearbeitet und eine gesetzliche Krankenversicherung. Dies bedeute, dass er den gesetzlichen Erfordernissen vollkommen entspreche, da er seit drei Jahren wieder gesetzlich versichert sei, womit er sich wieder den vollen Anspruch gesichert habe.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zuletzt vom 13. August 1992 bis 4. April 1994 Notstandshilfe bezogen. Danach sei er nach Deutschland gegangen. Eine unselbständige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung seither habe er nicht nachgewiesen. Vom 1. Jänner 1996 bis April 1997 sei der Beschwerdeführer in Deutschland selbständig erwerbstätig gewesen. Laut einer Bestätigung der Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1998 in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer vom 26. Jänner bis 29. Februar 1996 (35 Tage) in Österreich als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Sonst schienen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Versicherungszeiten auf. Es treffe nicht zu, dass eine Krankenversicherung nach dem GSVG allein genüge, die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung voll zu sichern. Seit 4. April 1994 habe der Beschwerdeführer keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten von zumindest 26 Wochen im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG nachgewiesen und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Fortbezugsfrist gemäß § 37 AlVG reiche vom 5. April 1994 bis 4. April 1997. Im Sinne des § 15 AlVG verlängere sich diese Dreijahresfrist um maximal noch einmal drei Jahre. Auf Grund der zeitraumbezogenen Beurteilung des Anspruches könne die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland vom 1. Jänner 1996 bis 30. April 1996 (121 Tage) als die Rahmenfrist erstreckender Tatbestand herangezogen werden. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sei mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1996 die Möglichkeit einer Erstreckung der Fortbezugsfrist durch selbständige Tätigkeit beseitigt worden. Folglich gelte die selbständige Tätigkeit vom 1. Mai 1996 bis April 1997 nicht als fristerstreckend. Die verlängerte Fortbezugsfrist reiche daher bis zum 3. August 1997. Die Krankenversicherung nach dem GSVG ab dem 1. Jänner 1998 könne nicht als die Frist erstreckender Tatbestand herangezogen werden, da sie nicht in die Fortbezugsfrist hineinreiche. Den Antrag auf Notstandshilfe habe der Beschwerdeführer erst am 13. Oktober 2000 gestellt. Somit bestünde kein Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verwaltungsakten hat die belangte Behörde zu dem zur Zl. 2002/08/0055 hg. protokollierten Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu 1.:

Bei dem Anspruch auf Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch. Legt die Behörde in derartigen Fällen den Endpunkt des Zeitraumes, über den sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht fest, so ist von dem Bescheid der gesamte Zeitraum von der Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides, im Falle einer Berufungsentscheidung bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, umfasst. Im vorliegenden Fall ist dies der Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 22. Februar 2001. Für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers sind daher jene Rechtsvorschriften maßgebend, die in diesem Zeitraum in Geltung standen (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0085, und vom 22. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0005).

§ 14 Abs. 5 AlVG in den demnach maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 101/2000 und BGBl. I Nr. 142/2000 hat folgenden Wortlaut:

"(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Bei dieser Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten ist die Zurücklegung einer Mindestbeschäftigungszeit im Inland vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose

1. vor seiner letzten Beschäftigung im Ausland insgesamt 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hat oder

2. zwecks Familienzusammenführung nach Österreich übersiedelt ist und sein hier lebender Ehegatte insgesamt mindestens 15 Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und

in beiden Fällen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung oder der Versicherungspflicht im Ausland sich in Österreich arbeitslos meldet."

Soweit im Abschnitt 3 des AlVG (betreffend die Notstandshilfe) nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 des AlVG (zu denen auch § 14 AlVG zählt) sinngemäß anzuwenden.

§ 37 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 148/1998 lautet:

"Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5."

§ 15 Abs. 3, 4 und 5 AlVG in den hier maßgebenden Fassungen BGBl. I Nr. 101/2000 und BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit

Anspruch auf Pflegegeld ... in häuslicher Umgebung gepflegt hat

und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG."

Gemäß § 79 Abs. 59 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 trat § 15 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 101/2000 mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für Neuansprüche ab diesem Tag.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde seine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht für den vollen Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis April 1997 zur Rahmenfristerstreckung herangezogen habe.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Annahme zu Grunde gelegt, dass die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland ab dem 1. Mai 1996 nicht mehr als Fristerstreckungsgrund herangezogen werden könne, da mit diesem Tag auf Grund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 die Möglichkeit einer Fristerstreckung durch eine selbständige Tätigkeit beseitigt worden sei. Damit hat die belangte Behörde nicht die oben wiedergegebene zeitraumbezogen anzuwendende Rechtslage zur Beurteilung des Falles herangezogen (vgl. hingegen das zu einem anderen Zeitraum ergangene hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 98/08/0170). Aus § 15 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 5 und § 37 sowie § 38 AlVG in den hier maßgebenden Fassungen folgt vielmehr, dass auch Erwerbstätigkeiten, die nach dem GSVG krankenversicherungspflichtig sind, die Rahmenfrist verlängern können.

Dennoch ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden:

Der Beschwerdeführer hat erst im April 1994 von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Zu diesem Zeitpunkt galt auch in Österreich bereits die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 , die mit dem 1. Jänner 1994 (Beitritt Österreichs zum EWR) wirksam geworden ist. Gemäß Art. 6 lit. a dieser Verordnung tritt diese (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind. Aus solchen Abkommen können sich nur dann zu beachtende Rechte und Anwartschaften ergeben, wenn die betreffende Person schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH 7. Februar 1991, Rs C-227/89 -Rönfeldt; bezüglich der Arbeitslosenversicherung EuGH 5. Februar 2002, Rs C 277/99 -Kaske), nicht aber auch dann, wenn dies - wie hier - erst während der Geltung der Verordnung (EWG) 1408/71 der Fall gewesen ist (EuGH 9. November 1995, Rs C-475/93 -Thevenon).

Art. 9a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 9a

Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats."

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 5. Februar 2002, Rs C- 277/99 (Kaske), ausgesprochen hat, darf ein nationales Recht gegenüber dem Gemeinschaftsrecht günstigere Vorschriften vorsehen, sofern diese die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wahren. Derartige günstigere Vorschriften, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden wären, bestehen aber nicht.

Tatbestände, die zur Verlängerung der Rahmenfrist führen, müssen daher grundsätzlich im Inland gesetzt werden. Ausnahmen im Sinne des Art. 9a der oben genannten Verordnung bestehen zwar für Tatbestände, wie sie sich auch im § 15 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 AlVG finden, nicht jedoch hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 5 AlVG. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland kann daher nicht als rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Zu 2.:

Der Beschwerdeführer hat gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid bereits die am 6. Juli 2001 eingelangte, zur hg. Zl. 2002/08/0053 (vormals: 2001/19/0056) protokollierte Beschwerde eingebracht. Damit hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht, weshalb die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2001, Zl. B 434/01-14, unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene, beim Verwaltungsgerichtshof am 25. Oktober 2001 eingelangte (zweite) Beschwerde zur Zl. 2002/08/0055 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Zu 3.:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der belangten Behörde ist in beiden Verfahren ein Schriftsatzaufwand entstanden. Der Vorlageaufwand ist der belangten Behörde aber nur einmal erwachsen, weshalb das Mehrbegehren spruchgemäß abzuweisen war.

Wien, am 19. Februar 2003

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