Normen
AVG §59 Abs1;
AWG Bgld 1993 §30 Abs2;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
AVG §59 Abs1;
AWG Bgld 1993 §30 Abs2;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Juli 2000 wies die Bezirkshauptmannschaft E (BH) gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 10/1994, den Antrag der beschwerdeführenden Partei um Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauschuttzwischenlagers auf den Grundstücken Nr. 5502, 5505, 5544/2 und 5546 der KG Großhöflein ab.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, die als Standort der Abfallbehandlungsanlage in Aussicht genommenen Grundstücke wiesen im Flächenwidmungsplan die Widmung "forstwirtschaftlich genutztes Grünland" auf und seien daher nicht für einen unter die Abfallwirtschaft fallenden Verwendungszweck bestimmt. Es liege daher ein Widerspruch der Flächenwidmung mit dem beabsichtigten Verwendungszweck vor. Gemäß § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sei daher die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht zulässig.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie machte geltend, im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides seien nur Bestimmungen des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes angeführt, der Begründung sei jedoch zu entnehmen, dass der Bescheid auf § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gestützt worden sei. Damit verletze der erstinstanzliche Bescheid § 59 Abs. 1 AVG.
Bei den für das beantragte Vorhaben benötigten Grundstücken handle es sich in der Natur um einen Steinbruch. Der Flächenwidmungsplan stehe daher im Widerspruch zu den natürlichen Gegebenheiten.
§ 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumordnungsgesetzes sei verfassungswidrig. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sei daher die Flächenwidmung im Rahmen einer Bewilligung nach § 29 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes unmaßgeblich.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, es sei richtig, dass § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht angeführt sei. Es genüge aber, dass der Bescheid seine Rechtsgrundlage zweifelsfrei erkennen lasse.
Die Behörde sei an den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan gebunden.
Für eine verfassungskonforme Auslegung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes dahingehend, dass in einem Verfahren nach § 29 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes der Flächenwidmungsplan nicht von Bedeutung sei, sei kein Raum.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 505/01-8, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hätte ihr die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erteilt werden müssen, da sämtliche Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes erfüllt seien.
Da der erstinstanzliche Bescheid § 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes in seinem Spruch nicht anführe, hätte nur ein positiver, den Antrag der beschwerdeführenden Partei bewilligender Bescheid ergehen dürfen.
Bei den Grundstücken, auf denen das Bauschuttzwischenlager errichtet werden solle, handle es sich in der Natur um einen Steinbruch. Die Widmung als "forstwirtschaftlich genutztes Grünland" im Flächenwidmungsplan widerspreche daher den Gegebenheiten in der Natur und damit auch dem Burgenländischen Raumplanungsgesetz. Das führe aber auch dazu, dass ein Widerspruch zum beabsichtigten Verwendungszweck im Sinne des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes nicht gegeben sei. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken jedenfalls nicht um forstwirtschaftlich genutztes Grünland, sondern um einen Steinbruch handle, hätte die Behörde ihre Entscheidung auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten zu treffen gehabt.
Nach § 16 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes seien Grünflächen auch solche Flächen, die für sonstige, anders nicht ausgewiesene Zwecke (Ablagerungsstätten und dgl.) bestimmt seien. Insoweit bestehe daher gar kein Widerspruch im Sinne des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zum Flächenwidmungsplan.
Da der Steinbruch bereits seit den Dreißigerjahren bestehe, wäre die zuständige Behörde verhalten gewesen, die den Gegebenheiten in der Natur entsprechende Flächenwidmung vorzunehmen. Da dies nicht geschehen sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Fehlen der nach § 59 Abs. 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift im Spruch eines Bescheides stellt keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, sofern eine den Bescheid tragende Norm vorhanden und erkennbar ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1011ff, angeführte Rechtsprechung).
Der angefochtene Bescheid hat im § 20 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 (Bgld. RaumplanungsG) eine ihn tragende Norm, deren Anwendung auf den Beschwerdefall in der Begründung dargestellt ist. Dass diese Norm weder im Spruch des erstinstanzlichen noch des angefochtenen Bescheides angeführt ist, begründet daher keine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Nach § 29 Abs. 1 des Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 10/1994 (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993) bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme einer Abfallbehandlungsanlage, die nicht unter § 29 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, fällt, - unbeschadet der nach anderen Gesetzen erforderlichen behördlichen Bewilligungen - einer abfallrechtlichen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Nach § 30 Abs. 2 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 ist die abfallrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn die Anlage den Vorschriften des § 4, dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) sowie dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) entspricht und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Auflagen zu erwarten ist, dass durch das Vorhaben
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird,
2. die Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet sowie Gewässer, Luft und Boden nicht nachhaltig beeinträchtigt werden,
3. Interessen des Schutzes der Natur sowie des Orts- oder Landschaftsbildes nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
4. das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
5. Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,
6. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
7. kein Widerspruch zu den für verbindlich erklärten Teilen des Landes-Abfallwirtschaftsplanes (§ 7 Abs. 3) entsteht.
Nach § 20 Abs. 1 Bgld. RaumplanungsG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen, sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Nach § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplanungsG fallen Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Absätze 1 und 2. Dies gilt auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).
Nach § 20 Abs. 5 Bgld. RaumplanungsG ist die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine besserer Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt, und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
Nach § 20 Abs. 6 Bgld. RaumplanungsG sind Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.
§ 20 Bgld. RaumplanungsG tritt zu den in den einzelnen landesrechtlichen Materiengesetzen geregelten Voraussetzungen für eine Bewilligung nach diesen Gesetzen noch hinzu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2000, 99/10/0005 u.a.). Es reicht daher entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 erfüllt sind. Die Bewilligung durfte auch dann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, bei dem es sich um eine sich auf das Gemeindegebiet auswirkende Maßnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Bgld. RaumplanungsG handelt, dem Flächenwidmungsplan widerspricht.
Unbestritten ist, dass jene Grundstücke, auf denen das Bauschuttzwischenlager errichtet werden soll, im Flächenwidmungsplan als "forstwirtschaftlich genutztes Grünland" ausgewiesen sind.
Nach § 16 Abs. 1 Bgld. RaumplanungsG sind als Grünflächen solche Flächen vorzusehen, die für die Landwirtschaft, für Gärtnereien und Kleingartengebiete, für Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe und für sonstige, anders nicht ausgewiesene Zwecke (Ablagerungsstätten und dgl.) bestimmt sind.
Alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, sind im Flächenwidmungsplan nach § 16 Abs. 3 Bgld. RaumplanungsG gesondert auszuweisen.
Die für die Errichtung der Anlage der beschwerdeführenden Partei vorgesehenen Flächen sind im Flächenwidmungsplan nicht gesondert für andere Zwecke als für solche der Landwirtschaft ausgewiesen.
Die Errichtung eines Bauschuttzwischenlagers auf diesen Flächen würde einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bedeuten. Dass ein solches Bauschuttzwischenlager nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen und daher nicht notwendig im Sinne des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. RaumplanungsG ist, ist offenkundig.
Ob die in Rede stehenden Grundflächen in der Natur ein Steinbruch sind, ist unerheblich; nach § 20 Abs. 1 Bgld. RaumplanungsG ist vom gültigen Flächenwidmungsplan und nicht von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 1995, 94/10/0001).
An diesen Flächenwidmungsplan war die belangte Behörde gebunden. Eine Befugnis, von ihm abzuweichen, kam ihr nicht zu.
Soweit die beschwerdeführende Partei rügt, sie sei dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Flächenwidmungsplan nicht an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst worden sei, macht sie eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend.
Der Verfassungsgerichtshof, vor dem dasselbe Argument vorgetragen wurde, hat dazu in seinem Beschluss vom 11. Juni 2002, B 505/01-8, ausgeführt, dass die Beschwerde, soweit sie die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 1 Bgld. RaumplanungsG und die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Großhöflein behaupte, angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der zitierten Gesetzesbestimmung sowie des der Gemeinde bei der Festlegung von konkreten Flächenwidmungen zustehenden Gestaltungsspielraumes die Verletzung in einem Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verfassungsgerichtshof hatte also gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof hat solche Bedenken auch nicht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. November 2002
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