VwGH 2002/06/0173

VwGH2002/06/017330.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer über die Beschwerde der Gemeinde H bei G, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 2002, Zl. FA13A-

12.10 H 78 - 02/10, betreffend Zurückweisung von baupolizeilichen Anträgen nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. RP, 2. HT und 3. MT, alle in H, sämtlich vertreten durch Dr. Franz Gölles, Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs1 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §19;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs1 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §19;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. September 1998 (Tag des Einlangens bei der beschwerdeführenden Gemeinde) beantragten die Mitbeteiligten die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich einer gemauerten Miststätte im Ausmaß von 8 m x 8 m samt Auffanggefäß und teilweiser Ummauerung auf dem ihrer Liegenschaft benachbarten Grundstück Nr. 438/2 KG H im wesentlichen mit der Behauptung, dadurch komme es zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung, diese Miststätte widerspreche auch dem Flächenwidmungsplan; es sei auch vorher dort kein derartiges Bauwerk oder ein Misthaufen vorhanden gewesen.

Des weiteren beantragten sie die Baueinstellung und die Beseitigung des im südlichen Bereich des L-förmigen Gebäudes neu angebauten Gebäudeteils mit Pultdach, die Einstellung der Bautätigkeiten im Inneren des nördlichen Teils des L-förmigen Gebäudes und die Untersagung der damit verbundenen Nutzungsänderung (offenkundig geplante Tierhaltung).

Weiters stellten sie den Antrag, für den Fall, dass seitens der Grundeigentümer dieses Grundstücks um (nachträgliche) Baubewilligung für die durchgeführten Bautätigkeiten angesucht werde, sie in dem sodann abzuführenden Baubewilligungsverfahren beizuziehen.

Da der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde innerhalb der 6-Monatsfrist des § 73 Abs. 1 AVG über diese Antrage nicht entschied, wurde von den Mitbeteiligten mit Eingabe vom 16. April 1999 (eingelangt bei der beschwerdeführenden Gemeinde am 30. April 1999) ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG eingebracht.

Am 29. Oktober 1999 stellten die Eigentümer des Grundstücks Nr. 438/2 KG H, Herbert und Maria Sch., einen Antrag auf (nachträgliche) Baubewilligung für die Errichtung bzw. Erneuerung eines Wirtschaftsgebäudes und Zubau eines Geräteschuppens mit Flugdach. Nach Einholung einer Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Ing. EH wurde den Bauwerbern ohne weiteres Ermittlungsverfahren, insbesondere aber auch ohne Beiziehung der Mitbeteiligten als Nachbarn mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 3. Dezember 1999 die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde lediglich den Bauwerbern zugestellt.

In weiterer Folge wurde auch der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde hinsichtlich der nach § 73 Abs. 2 AVG auf sie übergegangenen Zuständigkeit für die von den Mitbeteiligten gestellten Anträge säumig, so dass diese Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche zur hg. Zl. 2002/06/0024 behing.

Noch innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erließ der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde den Bescheid vom 5. Juni 2002, mit welchem die Anträge der Mitbeteiligten gemäß §§ 21, 26, 29 und 41 Stmk. BauG iVm §§ 45, 66 und 73 AVG zurückgewiesen wurden. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufes kam die Gemeindebehörde aufgrund des von ihr eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zum Ergebnis, bei den vorgenommenen Bauarbeiten handle es sich um bewilligungsfreie Arbeiten im Sinne des § 21 Stmk. BauG. Selbst im Falle, dass diese Rechtsansicht nicht geteilt würde, könne eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen der Nachbarn nicht erkannt werden, weil die sanierte Miststätte bereits vor dem 1. Januar 1969 bestanden habe und im Sinne des § 40 Stmk. BauG als rechtmäßig zu gelten habe. Eine Nutzungsänderung sei vom Sachverständigen nicht festgestellt worden. Bloße Fassadenänderungen seien nicht bewilligungspflichtig und könnten Nachbarrechte nicht berühren, zumal lediglich Verkleinerungen der Gebäudeöffnungen vorgenommen worden seien. Hinsichtlich des Zubaus liege die Baubewilligung vom 3. Dezember 1999 vor. Im Übrigen berechtige auch eine allfällige konsenswidrige Bauführung nicht zur Antragstellung auf Beseitigung ohne dass subjektiv-öffentliche Rechte verletzt worden seien, hinsichtlich allfälliger Einwirkungen auf das Nachbargrundstück bleibe der Zivilrechtsweg offen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde zurück. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrens und der Rechtslage aus, die Annahme, subjektiv-öffentliche Interessen der Nachbarn seien durch das Bauvorhaben nicht berührt worden, sei zumindest verfrüht erfolgt, weil den Mitbeteiligten zu den von der Behörde durchgeführten Erhebungen kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Es reiche nicht aus, die im Verfahren eingeholten Zeugenaussagen und Erhebungsergebnisse in den Bescheid aufzunehmen, sondern es hätten diese in Wahrung des Parteiengehörs den Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das beträfe insbesondere die Feststellung, die Miststätte samt Auffanggefäß sei bereits angeblich vor dem Jahre 1969 errichtet gewesen. Es sei auch unrichtig, dass die Miststätte samt Sammelgrube als bewilligungsfreies Vorhaben anzusehen sei. Dem Befund des bautechnischen Sachverständigen folgend ergebe sich, dass die Abdeckplatte der Senkgrube (Auffanggefäß) und die mindestens 15 cm hohe wannenartige Ausbildung sowie die Aufmauerung unter 1,5 m sehr wohl als bauliche Anlage im Sinne des § 19 Z. 1 Stmk. BauG bewilligungspflichtig sei, zumal die gesamte Miststätte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 Stmk. BauG Nachbarrechte berühren könne. Bei Vorliegen einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft oder einer Erforderlichkeit zum Schutz des Ortsbildes habe die Behörde im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG größere Abstände vorzuschreiben. Der Umstand, dass vor 1969 bereits eine Miststätte vorhanden gewesen sei, ändere nichts daran, dass die baulichen Maßnahmen geeignet seien, eine Vergrößerung der Immissionsbelastung der Nachbarn hervorzurufen, weil nunmehr eine größere Menge Mist gelagert werden könne. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob es durch die baulichen Maßnahmen und eine etwaige Nutzungsänderung zu Beeinträchtigungen der Nachbarn kommen könne. Dies erfordere genauere Erhebungen, da es auch einen Unterschied mache, ob ein Gebäudeteil als Lagerraum oder als Stall verwendet werde. Wenn auf die vorliegende Baubewilligung vom 3. Dezember 1999 verwiesen werde, so sei darauf hingewiesen, dass diesem Verfahren nach der Aktenlage die Nachbarn ebenfalls nicht beigezogen worden seien, die Rechtskraft dieses Bescheides somit nur gegenüber den Bauwerbern vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher lediglich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete - wie auch die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde führt aus, auf dem im "Dorfgebiet" liegenden Baugrundstück werde ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht vorliegen könne; dies sei von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch habe die belangte Behörde unbeachtet gelassen, dass eine Vergrößerung der Miststätte vom Sachverständigen nicht festgestellt worden sei; das Gutachten sei schlüssig. Eine Berührung der Nachbarrechte durch die Miststätte könne nicht vorliegen, weil eine Miststätte Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei und demgemäß im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan stehe. Auch Abstandsbestimmungen würden nicht verletzt, weil es sich bei der Miststätte um einen rechtmäßigen Bestand handle und der Eigentümer seiner Instandhaltungspflicht nachgekommen sei. Der den (neu gebauten) Gebäudeteil betreffende Baubewilligungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen; sollten sich die Mitbeteiligten beschwert erachten, stünden ihnen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, nicht jedoch das Antragsrecht auf Erlassung baupolizeilicher Aufträge.

Mit diesen Ausführungen verkennt die beschwerdeführende Gemeinde die Rechtslage.

Die Mitbeteiligten sind Nachbarn im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z. 41 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG).

Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt werden.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

    Nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen, nach Z. 2 dieser Bestimmung Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig.

    Es kann im Beschwerdefall keine Rede davon sein, dass die Herstellung (oder Änderung) einer Miststätte in Form eines (ca. 15 cm tiefen) Auffangbeckens und einer etwa 1,5 m hohen Umgrenzungsmauer im Ausmaß von 8 m x 8 m und eine Nutzungsänderung, die - trifft sie sachverhaltsmäßig zu - Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben kann, nicht zu den bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG zählten.

    Die Mitbeteiligten als Nachbarn waren daher zunächst einmal legitimiert, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG zu begehren, wenn die gegenständliche Mistlagerstätte bzw. die vorgenommene Änderung an dieser ohne Erteilung einer Baubewilligung und damit konsenslos im Sinne dieser Bestimmung errichtet worden war. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der behaupteten Nutzungsänderung, welche nach den im Antrag aufgestellten Behauptungen der Mitbeteiligten ihre Nachbarrechte - insbesondere durch neu hinzutretende Geruchsimmissionen - berühren könnten.

    Die (formelle) Zurückweisung dieser Anträge war somit - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - verfehlt.

    Insoweit die Gemeindebehörde dennoch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist dieses - wie auch diesbezüglich die belangte Behörde bereits ohne Rechtsirrtum erkannt hat - mangelhaft geblieben.

    Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 3.0 der Gemeinde das Baugrundstück Nr. 438/2 in als "Dorfgebiet", die Grundstücke Nr. 444/2 und Nr. 444/4 des Erstmitbeteiligten, das Grundstück Nr. 445/2 der Zweit- und Drittmitbeteiligten in als "Reines Wohngebiet" ausgewiesenem Gebiet befinden, wobei allerdings für die Frage, ob das Vorhaben der Flächenwidmung entspricht, nur die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081).

    Gemäß § 23 Abs. 5 lit. f des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127, sind "Dorfgebiete" Flächen, die "vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner dienen, errichtet werden können".

    Diese Flächenwidmung gewährt den Nachbarn keinen Immissionsschutz (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081). Die beschwerdeführende Gemeinde hat aber übersehen, dass sich die Mitbeteiligten rechtens auf die Abstandsvorschrift des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG stützen konnten, wonach die Behörde größere Abstände vorzuschreiben hat, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

    Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. ROG 1974 ergibt sich zunächst, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass in Hinblick auf jene außerhalb dieses Widmungsgebietes errichteten, jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Wohngebäude, die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen sind. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern eben gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Mistlagerstätte und ein Stallgebäude grundsätzlich in der Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. f ROG zulässig sind, muss der Begriff des ortsüblichen Ausmaßes von Immissionen im Sinn des örtlich zumutbaren Ausmaßes von Immissionen verstanden werden (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081), wobei das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) nicht erst dann überschritten ist, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Slg. Nr. 13645/A, mit weiteren Nachweisen). Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten. Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorliegenden Widmung "Dorfgebiet". Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits in seinem oben schon zitierten Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0081, auch ausgeführt hat, ist, soweit zur Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation insbesondere von landwirtschaftlichen Betrieben abgestellt wird, nur auf rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Frage der die Ortsüblichkeit übersteigenden zu erwartenden Geruchsimmissionen ist von einem Sachverständigen zu klären. Die Parteien sind zu dessen Stellungnahme zu hören.

    Die zur Beurteilung der vorstehend aufgeworfenen Fragen erforderlichen Erhebungen wurden von der Gemeindebehörde jedoch nicht gepflogen. Die belangte Behörde unterlag daher auch keineswegs einem Rechtsirrtum, wenn sie diesen Umstand als gravierenden Verfahrensmangel zum Anlass ihrer aufhebenden Entscheidung machte. Aber auch im weiteren haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

    Gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. BauG gelten bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

    Der für die Annahme eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne der oben zitierten Bestimmung erforderliche Errichtungszeitpunkt wurde von den Mitbeteiligten bereits in ihrem Antrag vom 22. September 1998 bestritten. Die gegenteiligen Erhebungsergebnisse wurden ihnen vor Bescheiderlassung niemals zur Kenntnis gebracht; sie wurden auch in das Ermittlungsverfahren in keiner Weise eingebunden.

    Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

    Dass es sich bei diesen Umständen um "offenkundige" Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG handle, kann nicht gesagt werden, da es nicht entscheidend darauf ankommt, dass lediglich der erkennenden Behörde entscheidungswesentliche Umstände "notorisch" sind. Ermittlungsverfahren und Feststellungen sind nur hinsichtlich solcher Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG entbehrlich, die ganz allgemein und daher auch für den zur Rechtskontrolle berufenen Verwaltungsgerichtshof offenkundig sind ( vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, zu E 25 zu § 45 AVG abgedruckte Judikatur).

    Es trifft somit auch zu, dass den Mitbeteiligten entgegen § 45 Abs. 3 AVG in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt wurde, von dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Sachverständigen bzw. der Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und den in diesen Stellungnahmen verwerteten Sachverhaltsannahmen, deren Richtigkeit bereits im Antrag vom 22. September 1998 bestritten worden war, zur Kenntnis zu nehmen und dazu Äußerungen abzugeben. Beide Stellungnahmen wurden von der Gemeindebehörde dem von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheid zu Grunde gelegt, ohne dass die Mitbeteiligten zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären. Diese Vorgangsweise stellt eine grobe Verletzung des in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar (vgl. hier die von Walter/Thienel, in op. cit. zu § 45 AVG unter E 318 ff zusammengefasste hg. Rechtsprechung).

    Die aufgezeigten Verfahrensmängel erweisen sich aber auch als entscheidungswesentlich, weil nicht von vornherein gesagt werden kann, allfällige Einwendungen der Mitbeteiligten seien in jedem Falle unbeachtlich und unberechtigt.

    Dadurch, dass die entscheidenden in den Bescheid aufgenommenen Erhebungsergebnisse den Mitbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme dazu nicht geboten worden waren, haftete dem Bescheid der Gemeindebehörde ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel an, welcher zu Recht von der belangten Behörde aufgegriffen und zum Anlass für die Aufhebung dieses Bescheides genommen wurde.

    Insoweit die Gemeindebehörde mit dem Vorliegen eines rechtkräftigen Bewilligungsbescheides betreffend den Zubau und die Nutzung argumentiert hat, ist sie mit der belangten Behörde darauf zu verweisen, dass die Mitbeteiligten tatsächlich - trotz ihres diesbezüglichen Antrages bereits im Schriftsatz vom 22. September 1998 - nicht zu der die Errichtung des neuen Gebäudeteiles (Wirtschaftsgebäudes) und des Lagerschuppens betreffenden Bauverhandlung persönlich geladen wurden, obwohl es keinem Zweifel unterliegen kann, dass die Mitbeteiligten als Nachbarn einem diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren beizuziehen gewesen wären, ihnen aber jedenfalls der Bescheid hätte zugestellt werden müssen. Dass sie im Sinne des § 42 AVG ihre Parteistellung verloren hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der ohne ihre Mitwirkung ergangene aber nicht an sie zugestellte Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 1999 entfaltet daher den Mitbeteiligten gegenüber keine Rechtswirkungen.

    All dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 30. März 2004

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