VwGH 2002/06/0140

VwGH2002/06/014017.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. K P in L, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Rechtsanwalt in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Juli 2002, Zl. 241/02, betreffend Gewährung einer Altersrente, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6;
RAO 1868 §27 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2 Z2 lita;
RAO 1868 §54;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 §5 Abs2 lita;
StGG Art2;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6;
RAO 1868 §27 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2 Z2 lita;
RAO 1868 §54;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 §5 Abs2 lita;
StGG Art2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 7. Juni 1937 geborene Beschwerdeführer war vom 1. September bis 31. Januar 1967 in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter und daran anschließend in der Zeit vom 1. Februar 1967 bis 17. Juli 1986 in der Liste der Rechtsanwälte der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen. Am 17. Juli 1986 verzichtete er "aus wirtschaftlichen Gründen" auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. In der Folge wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet, welches mit Zwangsausgleich endete.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 133, 159 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Alterspension, welcher Antrag mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 2002 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Gleichfalls am 7. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2002, bestätigt mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 5. Mai 2003, Zl. Bkv 1/03-6, wegen Vertrauensunwürdigkeit (rechtskräftig) abgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 2002 betreffend die Gewährung der Alterspension als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde, die Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die letzten 5 Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre, sei zutreffend. Es sei auch kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot darin zu sehen, dass der Versorgungsanspruch auf Grund des Versorgungsfalles des Alters von der Standeszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängig gemacht werde; diese Regelung hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schon mehrfach als unbedenklich erachtet. Da der Beschwerdeführer bereits am 17. Juli 1986 auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und somit bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht in die Rechtsanwaltsliste eingetragen gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Altersrente.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung einer Altersrente "nach § 6 der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer 1994 in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung am 20. November 2001, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 9. Januar 2002 (in der Folge: Satzung 2001), ist die Grundbedingung für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten.

Nach § 5 Abs. 2 lit. a) der Satzung 2001 - lit. b) kommt im Beschwerdefall nicht zum Tragen - ist die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung für Rechtsanwälte in der Regel erfüllt, wenn die Eintragung in der Liste dieser oder einer anderen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung durch insgesamt 10 Jahre beträgt, davon die letzten 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Nach § 5 Abs. 6 der Satzung 1994 sind nur Rechtsanwälte anspruchsberechtigt, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwen und Waisen eines Rechtsanwaltes, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.

§ 6 Abs. 1 der Satzung 1994 lautet:

"Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind:

  1. a) die Erfüllung der Wartezeit,
  2. b) die Vollendung des 65. Lebensjahres und
  3. c) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft."

    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles, nämlich der Vollendung seines 65. Lebensjahres (am 7. Juni 2002) nicht in der Liste der Oberösterreichischen oder einer anderen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen gewesen ist und somit die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 lit a) dritter Halbsatz der Satzung 1994 nicht erfüllt.

    Insoweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines "fair trial" mit der Behauptung bestreitet, dieselbe Behörde, die über die Zuerkennung der Alterspension zu entscheiden habe, bestimme aufgrund selbsterlassener Normen auch darüber, ob die Voraussetzungen hierfür vom jeweiligen Antragsteller überhaupt erfüllt werden könnten, so ist dies insofern unzutreffend, als die Satzung der Versorgungseinrichtungen von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§ 27 Abs.1 RAO), die Entscheidung im Einzelfall aber dem Ausschuß dieser Rechtsanwaltskammer (§ 54 RAO), sohin zwei verschiedenen Organen der Selbstverwaltungseinrichtung übertragen wurde, und damit eine Identität der Behörden nicht vorliegt. Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof anlässlich zahlreicher Erkenntnisse in Versorgungsangelegenheiten nach den bundesländerspezifischen Satzungen von Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern offenbar keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Aufgabenteilung gehabt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2001, V 17/00, vom 25. September 1995, B 1030/94, V 126/94, vom 9. Juni 1992, B 1136/91, Slg. Nr. 13054, u.a.).

    Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde die freiwillige Weiterversicherung im Sinne des § 13 der Satzung 1994 behauptet, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine Neuerung, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen war, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen war.

    Insoweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 5 der Satzung 1994 bzw. dessen Rechtsgrundlage, des § 50 Rechtsanwaltsordnung (RAO) behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit a) der Satzung - soweit im Beschwerdefall von Belang - inhaltlich mit der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Z. 2 lit. a RAO übereinstimmt, der lautet:

    "Dieser Anspruch (Anm.: gemeint: Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversorgung) ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

    1.. ....

    2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

    a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist."

    Dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 50 RAO, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer Unsachlichkeit dieser Regelung, keine Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in den zitierten Erkenntnissen klargelegt; auch der Verwaltungsgerichtshof kann die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken nicht teilen, weshalb er von einer neuerlichen Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit dieser Frage absieht.

    Insoweit der Beschwerdeführer auf einen allfälligen Widerspruch der Bestimmung des § 50 RAO zu Gemeinschaftsrecht, insbesondere des Art. 52 Abs. 2 des EG-Vertrages, abzielt, ist eine Relevanz für die Entscheidung im Beschwerdefall nicht zu erkennen, weil ein Wechsel der Niederlassung des Beschwerdeführers in einen anderen Vertragsstaat als Anwalt von ihm weder behauptet noch sonst aktenkundig war, so dass die - rein hypothetisch gestellte - Frage der Niederlassungsfreiheit nicht Gegenstand der rechtlichen Überlegungen war.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 17. Februar 2004

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