Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
Spruch:
I. über den Antrag 1. der M S, 2. des H S und 3. der Ma S, alle in L, alle vertreten durch Dr. H. Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2002, Zl. FA13A-
12.10 L 131 - 02/18, betreffend Baubewilligung, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
II. über die Beschwerde 1. der M S, 2. des H S und 3. der Ma S, alle in L, alle vertreten durch Dr. H. Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2002, Zl. FA13A-
12.10 L 131 - 02/18, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. Ing. H Sch in L, und 2. Marktgemeinde L), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Zur Wiedereinsetzung:
In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen die Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid sei ihrem Rechtsvertreter am 2. Mai 2002 zugestellt worden, so dass die sechswöchige Rechtsmittelfrist am 13. Juni 2002 abgelaufen sei. Der Beschwerdevertreter habe daher am letzten Tag der Frist, nämlich dem 13. Juni 2002 die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verfassen und zur Post geben wollen, sei daran jedoch durch einen an diesem Tag plötzlich erlittenen physischen und psychischen Zusammenbruch mit anschließendem stationären Krankenhausaufenthalt gehindert worden. Während dieses zwei Tage währenden Spitalsaufenthaltes sei er praktisch arbeitsunfähig und damit an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen. Diesem Antrag war die Kopie des Krankenblattes der II. Medizinischen Abteilung des LKH Graz angeschlossen. Die Beschwerde wurde am 20. Juni 2002 zur Post gegeben.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdevertreters, dass seine plötzlich eingetretene Erkrankung ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt. Da der Beschwerdevertreter glaubhaft gemacht hat, dass seine Dispositionsunfähigkeit bis einschließlich 15. Juni 2002 gegeben war, erweist sich auch der am 20. Juni 2002 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung als fristgerecht. Diesem Antrag war somit stattzugeben.
II. Zur Beschwerde:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. April 2001 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues von zwei Bodenhaltungsställen für Mastelterntiere (Hühner) mit Silo und Flüssiggasheizanlage auf dem Grundstück Nr. 95/1, KG L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Jänner 2002 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten zusammengefasst Geruchs- und Lärmimmissionen und dadurch eine allenfalls bedingte Gesundheitsgefährdung geltend gemacht. Dem sei zu entgegnen, dass die vorgesehenen Stallungen auf Parzellen zu liegen kämen, die nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Freiland ausgewiesen seien. Nordwestlich des Bauvorhabens seien in einer Entfernung von etwa 130 m Wohnhäuser auf Grundstücksparzellen der Widmungskategorie "Dorfgebiet" situiert. In den beiden genannten Widmungskategorien sei kein Immissionsschutz gegeben, wie er zum Beispiel im "Allgemeinen Wohngebiet" oder im "Reinen Wohngebiet" gelte, sehr wohl aber ein allgemeiner Immissionsschutz im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, wonach dann, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich sei, die Behörde größere Abstände vorzuschreiben habe. Im Ermittlungsverfahren sei ein umwelthygienisches Gutachten eingeholt worden, in welchem der Gutachter zum Ergebnis gekommen sei, dass das Bauvorhaben eine Geruchszahl von G = 29,0 erreiche. In diesem Gutachten seien die Geruchsschwellen in der jeweiligen Windrichtung unter Berücksichtigung der Geländeklimatologie ermittelt worden. Das etwa 130 m entfernte im Nordwesten der geplanten Hallen gelegene Dorfgebiet Htal (Gemeinde K) liege nicht in dem von Gerüchen aus der geplanten Tierhaltung beeinträchtigten Einflussgebiet, da die Geruchsschwelle über das ganze Jahr hinweg 95 m ausmache. Demnach blieben die Bewohner des benachbarten Dorfgebietes von den im Jahresverlauf zu erwartenden Geruchsemissionen aus der geplanten Tierhaltung weitestgehend verschont, wobei als einzige mögliche Ausnahme Inversionswetterlagen zu berücksichtigen seien. Die zu erwartenden Geruchsemissionen bzw. -immissionen seien für die Widmungskategorie "Freiland" im Gemeindegebiet von L als ortsüblich einzustufen (Geruchszahl G = 94). Dieses Gutachten sei klar und übersichtlich aufgebaut, nachvollziehbar und widerspreche nicht den Denkgesetzen und sei demnach als Grundlage für die Entscheidung tauglich. Des Weiteren sei ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt worden, welches zu dem Schluss komme, dass durch das geplante Bauvorhaben keine Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse in benachbarten Bau- und Wohngebieten verursacht würden. Demzufolge bestünden gegen das geplante Bauvorhaben, insbesondere den Betrieb auch in den Nachtstunden nach 22.00 Uhr, auch aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken. Auch dieses Gutachten sei übersichtlich aufgebaut, beruhe auf einer genauen befundmäßigen Darstellung, die gutachterliche Folgerung sei schlüssig und stehe mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Schon aus diesen Gründen könne eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Immissionsbelastung nicht gegeben sein. Dennoch sei darüber hinaus auch ein medizinisches Gutachten eingeholt worden, welches auf Basis der anderen genannten Gutachten folgerichtig zum Ergebnis gekommen sei, dass es aus medizinischer Sicht bei Durchführung des geplanten Bauvorhabens und Berücksichtigung der erteilten Auflagen keine gesundheitsschädigenden Faktoren gebe. Auf Grund dieser eingeholten und schlüssigen Gutachten sei das gegenständliche Bauvorhaben nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig, weil davon auszugehen sei, dass es keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse. Der Schutz des Nachbarn gehe nur insoweit, als Emissionen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lasse. Das Verfahren habe aber mit hinreichender Deutlichkeit geklärt, dass die Bewohner des benachbarten Dorfgebietes, somit auch die Beschwerdeführer, im Jahreslauf von den zu erwartenden Geruchsimmissionen weitestgehend verschont bleiben würden, mit der möglichen Ausnahme bei Vorherrschen von Inversionswetterlagen. Hinsichtlich der Lärmbelastung ergebe sich keine Änderung der Ist-Situation. Die übrigen Bedenken der Beschwerdeführer, wie Industrialisierung des gegenständlichen Gebietes, Erhöhung der Steuereinnahmen, allgemeine Feststellungen hinsichtlich der Luftqualität und der unterschiedlichen psychologischen Einstellung zwischen Arbeitern in einer Hendlfabrik und Nachbarn sowie Überlegungen hinsichtlich der Freiheiten des Menschen handle es sich um kein Vorbringen, das die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand habe, weshalb auf diese nicht näher einzugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In Ausführung der Beschwerde machen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend, ihr Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychologie zur Frage, ob im gegenständlichen Fall die Geruchsbelästigung auch zu psychischen Schäden führen könne, sei begründungslos abgelehnt worden. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Vorstellung verwiesen. Offensichtlich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führen die Beschwerdeführer aus, die Region L sei ein in ganz Österreich bekannter Luftkurort. Ansiedlungen in diesem Bereich würden vor allem auf Grund der Luftverhältnisse vorgenommen, Wohn- und Siedlungsinteressenten würden ebenfalls durch besondere Luftgüte angezogen und es sei das gesamte Gebiet siedlungsmäßig vom Charakter eines Luftkurortes geprägt. Es gelte daher für alle Bewohner dieser Region, dass sie sich im besonderen Maß unter den Schutz dieses Luftkurortes begeben hätten und insbesondere deshalb Wohnwünsche auf diese Region abgestimmt seien. Ausgerechnet im Zentrum dieser Region, in einem Talkessel gelegen, solle nun eine Hühnerfarm für mehrere tausend Hühner errichtet werden. Eine derartig gigantische Kolchose in Form einer Hühner- und Eierlegefabrik wie die geplante, sei umweltschädigend, beeinträchtige nachbarliche Rechte und dürfe einfach nicht bewilligt werden. Insbesondere dürfe doch nicht sein, dass ein zehntausendfaches Hühnergegacker stündlich auf Nachbarn niederprassle, wobei die Geruchsverhältnisse natürlich immer von der jeweiligen Windrichtung bzw. -stärke abhängig seien. Aus diesem Grunde wäre die Beiziehung des beantragten Sachverständigen notwendig gewesen, weil es zweifellos zu schweren psychischen und physischen Schäden kommen könne, "wenn man in der Nachbarschaft von 10.000 Hühnern und zehntausenden gelegten Eiern und unter der Tyrannei von einem tausendfachen Hühnergegacker leben" müsse.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, der Begriff "ortsüblich" sei ein Durchschnittswert. Im gegenständlichen Fall dürfe aber nicht von einem Durchschnittswert ausgegangen werden, es handle sich vielmehr um eine besondere Region mit einer besonders hohen Luftgütequalität. Schon aus diesem Grunde sei daher das ortsübliche Maß nicht anzuwenden, sondern ein schärferer Maßstab anzulegen. Es sei nicht nur für Kurgäste, sondern für alle Bewohner dieser Region der Luftgütepegel zu beachten und weiters zu beachten, dass auch bei Vorherrschen von Inversionswetterlagen eine besondere Beeinträchtigung der Lärm- und Geruchsnerven gegeben sei. Es erscheine geradezu ein Witz, dass im Zentrum eines Luftkurortes die Baubewilligung für eine Hühnerfabrik erteilt werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für jene Nachbarn, die i.S. des § 42 AVG i. d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung beibehalten haben.
Eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann der Nachbar vor dem Verwaltungsgerichtshof nur hinsichtlich jener Vorschriften des Stmk. BauG mit Erfolg geltend machen, die ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Auch die den Parteien eingeräumten Verfahrensrechte reichen nicht weiter als die ihnen eingeräumten materiellen subjektiven Rechte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 1992, Zl. 92/04/0199, und das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115, letzteres ergangen zur Stmk. BauO 1968).
Die beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren haben zu dem von der Behörde amtswegig eingeholten lärmtechnischen Gutachten trotz Gewährung des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben und auch in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid (unter verschiedenen Gesichtspunkten) lediglich zu befürchtende, von ihnen nicht hinzunehmende und mit der Luftgütequalität eines Luftkurortes unvereinbare Geruchsemissionen geltend gemacht, auf zu befürchtende Lärmimmissionen hingegen keinen Bezug mehr genommen. Sie können insoweit auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein.
Im Übrigen gilt Folgendes:
§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG bestimmt, dass der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (nur) Einwendungen erheben kann, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Die Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ist eine taxative und somit abschließende (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1997, Zl. 97/06/0019, und vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0109); er ermöglicht keine die Nachbarrechte erweiternde Auslegung.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten liegt das gegenständliche Grundstück Nr. 95/1 KG L in einem als "Freiland/Sonderfläche Geflügelzucht" gewidmeten Gebiet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass bereits derzeit (d.h. vor Ausführung des verfahrensgegenständlichen Baus) auf dieser Liegenschaft eine Hühnerzucht in Form einer Massentierhaltung bestand und besteht, und lediglich die Haltungsform von bisher Käfighaltung in nunmehr Bodenhaltung umgestellt werden soll (vgl. Gutachten des SV Ing. T).
Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen ist die Behauptung einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Geruchsbelästigung, die von der belangten Behörde in Anwendung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG verneint wurde.
Hierzu wurde von der Behörde ein Gutachten des zuständigen Landeshygienikers eingeholt, in welchem dieser zu dem Schluss kam, die nach sachverständig entwickelten Methoden über das Jahr anzunehmende Geruchsschwelle von 95 m werde allenfalls bei Inversionswetterlagen überschritten, eine Geruchsbelästigung der Bewohner des in 130 m Entfernung nordwestlich gelegenen Dorfgebietes sei daher auszuschließen. Diesem Gutachten hielten die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und auch nunmehr in der Beschwerde lediglich allgemein gehaltene Argumente und eine nicht näher begründete gegenteilige Einschätzung entgegen. Insofern sich die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen gegen die Schlüssigkeit des umwelthygienischen Gutachtens vom 15. Dezember 1997 samt der Ergänzung vom 26. Mai 1998 und der darauf aufbauenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 12. Oktober 2001 wenden, ist den örtlichen Baubehörden nicht entgegen zu treten, wenn sie die umfangreichen und detaillierten Äußerungen des umwelthygienischen Gutachtens als schlüssig und nachvollziehbar erkannt und dieses zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht haben, zumal dieser Sachverständige u. a. als Grundlage die "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" (herausgegeben vom Bundesminister für Umwelt im Dezember 1995) herangezogen hat. Diese Richtlinie liefert für alle Anwendungsfälle ein objektiv nachvollziehbares Kriterium zur quantitativen oder qualitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes der Immissionen. Der Sachverständige des umwelthygienischen Gutachtens hat sich auch zulässigerweise in meteorologischer Hinsicht auf Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik betreffend die Windrichtungsverteilung im gegenständlichen Gebiet gestützt. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann daher eine Unschlüssigkeit oder eine Unvollständigkeit des umwelthygienischen Sachverständigengutachtens nicht erkennen. Liegt das Dorfgebiet einschließlich der Wohnhäuser der Beschwerdeführer aber außerhalb der angenommenen Geruchsschwelle, so ist auch der Schluss zulässig, dass eine unzumutbare Geruchsbelästigung i.S.d. § 13 Abs. 12 Stmk. BauG nicht zu erwarten ist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. November 2003
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