Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Lande Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. Mai 2001 zeigte die mitbeteiligte Gesellschaft die Errichtung einer Sende- und Richtfunkanlage, bestehend aus einem 48 m hohen Antennenmast, einem (ca. 2,30 x 3 x 2,5 m großen) Container sowie einer 1,50 m hohen Umzäunung aus Maschendraht auf dem im Freiland gelegenen Grundstück Nr. 248/1 KG F gemäß § 33 Stmk. BauG an.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde P erteilte am 6. Juli 2001 die Baufreistellung.
Mit Schriftsatz vom selben Tage (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 11. Juli 2001) erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Mit Eingabe vom 8. August 2001 beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides bzw. der ergangenen Baufreistellung.
Mit dem von den Verwaltungsbehörden als Bescheid gewerteten Schreiben des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 16. August 2001 wurde zu zwei näher angeführten Schreiben betreffend Einwendungen gegen das Bauvorhaben festgestellt, dass die Errichtung der geplanten Anlage der Baubehörde im Sinne des § 33 Stmk. BauG unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen angezeigt und - da keine Untersagungsgründe vorgelegen seien - die Baufreistellung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG erteilt worden sei. Der geplante Standort tangiere die an den Bauplatz angrenzende Liegenschaft in keiner Weise, so dass eine Unterfertigung der Baupläne durch die Beschwerdeführer nicht habe erfolgen müssen. Im Anzeigeverfahren sei lediglich der Bauwerber Partei, die Beschwerdeführer seien aus diesem Grunde auch nicht als "übergangene Parteien" zu behandeln gewesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 5. November 2001 gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Gemeinde dieser Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, gemäß § 20 Z. 3 lit. e Stmk. BauG seien Antennen und Funkanlagen über 5,0 m Höhe anzeigepflichtige Bauvorhaben. Dies treffe auf den gegenständlichen Antennenmast zu. Der dazugehörige "Systemcontainer" sei im Sinne des § 20 Z. 3 lit. b leg. cit. mit Umspann- und Kabelstationen vergleichbar, wobei es sich im Sinne des Vorbringens in der Vorstellung bei dem Container zutreffenderweise um eine bauliche Anlage handle, was jedoch keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der erfolgten Baufreistellung habe haben können. Im Anzeigeverfahren komme den Nachbarn keine Parteistellung zu, weshalb die Beschwerdeführer auch nicht rechtens Einwendungen gegen das geplante Projekt erheben könnten, abgesehen davon, dass ihre subjektiv-öffentlichen Rechte im Hinblick auf Straßen-, Orts- und Landschaftsschutz, Raumordnungsrecht und Umweltverträglichkeit nicht hätten verletzt werden können. Fragen des Telekommunikationsgesetzes seien als Bundesrecht nicht von der Baubehörde zu beantworten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die im Anzeigeverfahren erteilte Baufreistellung der gegenständlichen Sende- und Richtfunkanlage sei entgegen den Bestimmungen des Stmk. BauG erfolgt, da es sich bei dieser Anlage einschließlich des geplanten "Systemcontainers" um ein "Bauwerk" im Sinne der Legaldefinition des § 4 Z. 12 Stmk. BauG handle, welches der Bewilligungspflicht unterliege und über welches eine mündliche Bauverhandlung unter Beteiligung der betroffenen Nachbarn und Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fachgebiet der Medizin, hätte abgeführt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in den Bescheiden der Gemeindeinstanzen, welche von der belangten Behörde bestätigt wurden, inhaltlich die Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 7 Stmk. BauG ist im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei.
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage erweist sich die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. April 2001 und damit auch der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig.
Die Nachbarrechte der Beschwerdeführer könnten lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG entsprechende Berücksichtigung finden.
Bereits aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei ist dadurch begründet, dass Umsatzsteuer in dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist und eine "PG" (offenbar gemeint: Pauschalgebühr) nach den Bestimmungen des VwGG nicht zu entrichten ist.
Wien, am 18. September 2003
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