Normen
AVG §37;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
GdO Allg Krnt 1998 §95;
VwGG §41 Abs1 impl;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
GdO Allg Krnt 1998 §95;
VwGG §41 Abs1 impl;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf welcher sich ein bewohntes Haus befindet.
Mit Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. November 1997 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, auf Grund der Verordnung des Gemeinderates vom 21. Dezember 1994 und gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzes (kurz: K-GKG) werde beabsichtigt, sie zum Anschluss des auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäudes an die Kanalisationsanlage zu verpflichten. Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. März 1997 sprach der Bürgermeister die angekündigte Anschlussverpflichtung aus. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie unter anderem geltend machten, dass die Herstellung des Hausanschlusses S 100.000,-- bis S 120.000,-- kosten würde, wozu noch die Anschlussgebühr komme, wo hingegen eine biologische Kleinkläranlage nur rund S 100.000,-- kosten würde.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde die Berufung mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine der beiden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG gegeben wäre: Weder sei eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet (weil derzeit auf dem Grundstück nur eine Sickeranlage bestehe und die Errichtung einer eigenen vollbiologischen Kleinkläranlage erst geplant sei), noch überstiegen die Kosten für die Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 %.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2001 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Berufungsbescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die Berufungsbehörde die Beschwerdeführer zur nunmehr beabsichtigten Variante, ihr Objekt im Norden anzuschließen, wodurch sich (so die Auffassung der Berufungsbehörde) die Länge der von ihnen zu errichtenden Hausanschlussleitung auf 11 m reduziere, nicht gehört habe.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör zur beabsichtigten Anschlussvariante und zu einem Gutachten der V & S Ziviltechniker GmbH gewährt. Die Beschwerdeführer äußerten sich weiterhin ablehnend und bekräftigten ihre Absicht, niemals ihre Liegenschaften an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde anschließen zu wollen.
Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. März 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführer abermals keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem eingeholten Gutachten die Kosten für die fragliche Hausanschlussleitung sogar unterhalb der durchschnittlichen Kosten für die Hausanschlussleitungen in dieser Ortschaft lägen und somit der Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG nicht gegeben sei. Den Beschwerdeführern sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, sie seien dem Gutachten nicht nur nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern nicht einmal mit einem konkretisierten Vorbringen entgegengetreten.
Dagegen richtete sich die Vorstellung vom 14. April 2002, über welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat; strittig ist dabei, ob die Vorstellung von beiden Beschwerdeführern oder nur vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde. Der Schriftsatz weist im Kopf die Namen beider Beschwerdeführer auf und ist im Text (auch unter Angabe beider Namen) in der "Wir-Form" gehalten. Er ist am Schluss nur vom Erstbeschwerdeführer unterfertigt, darunter sind die Namen beider Beschwerdeführer angeführt. Im Schriftsatz wird unter anderem vorgebracht, die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung überstiegen die von der Berufungsbehörde angenommenen Kosten um ein Vielfaches, was unter Hinweis auf eine "Bestandsaufnahme" der Ingenieurgemeinschaft K-Z-ROG vom April 2002, welcher Pläne und Kostenvoranschläge angeschlossen sind, näher dargelegt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde "die Vorstellung des Herrn (Erstbeschwerdeführer)" als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde dies zusammengefasst damit begründet, der Erstbeschwerdeführer sei dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er habe es vielmehr unterlassen darzulegen, wie er zu den von ihm behaupteten durchschnittlichen Herstellungskosten für diese Hausanschlussleitung gelangt sei und habe sich lediglich mit Behauptungen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde begnügt. Auf die vom Erstbeschwerdeführer der Vorstellung beigelegten Unterlagen sei nicht Bedacht zu nehmen, weil für die Vorstellungsbehörde nur jene Sach- und Rechtslage maßgebend sei, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden habe.
Zur Vorstellung sei "betreffend die Parteistellung aus der Sicht der Vorstellungsbehörde" noch festzustellen, dass im Kopf und am Ende des Dokumentes auch der Name der Zweitbeschwerdeführerin aufscheine, die Vorstellung jedoch lediglich vom Erstbeschwerdeführer unterfertigt worden sei. Auch lasse sich aus dem gesamten Aktenvorgang kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer bevollmächtigt habe, in ihrem Namen Erklärungen gegenüber Behörden abzugeben oder sie in diesem Verfahren zu vertreten. Dies habe zur Folge, dass nur der Erstbeschwerdeführer als Vorstellungswerber anzusehen sei und der von der Zweitbeschwerdeführerin "unbeeinsprucht gebliebene" Berufungsbescheid ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
In den vorgelegten Akten des Vorstellungsverfahrens findet sich im Anschluss an die Vorstellungsentscheidung eine Eingabe der Zweitbeschwerdeführerin vom 25. September 2002, in welcher diese insbesondere vorbrachte, sie "stehe inhaltlich und formell hinter der Berufung" (richtig: Vorstellung) des Erstbeschwerdeführers "mit dem Schreiben vom 14.04.2002". Alle Schreiben welche an die Gemeinde sowie an die belangte Behörde in dieser Sache gerichtet worden seien, "sowie alle in Zukunft gerichteten Schreiben" hätten ihre "ausdrückliche Zustimmung". Sie weise daher die im angefochtenen Bescheid "verfasste Behauptung" auf das Entschiedenste zurück (dem Zusammenhang nach gemeint: die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, die Vorstellung sei nur dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen). Sie habe diese Vorstellung nicht mitunterfertigen können, weil die Rechtsmittelfrist nur zwei Wochen betragen habe und der Erstbeschwerdeführer sich nachweislich nicht in Kärnten aufgehalten habe "und zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit bestand, meine Unterschrift auf das von ihm verfasste Schreiben (Berufung) zu setzen, da wir ansonsten eine Fristversäumnis in Kauf nehmen mussten".
Hierauf erwiderte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin mit Erledigung vom 26. September 2002, dass an Behörden gerichtete Eingaben und Rechtsmittel die eigenhändige Unterschrift des Einschreiters aufzuweisen hätten. Da die Vorstellung lediglich vom Erstbeschwerdeführer unterschrieben worden sei, sei somit nur er der Behörde gegenüber als Vorstellungswerber aufgetreten. Es habe auch kein Hinweis auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis ermittelt werden können und es sei für die belangte Behörde nicht von Relevanz, dass die von einer Partei gesetzte Handlung im Nachhinein von einer weiteren Partei, die keine entsprechende Willensäußerung bekundet habe, inhaltlich mitgetragen werde. Im Übrigen wäre es der Zweitbeschwerdeführerin durchaus zuzusinnen gewesen, einen gesonderten Schriftsatz als Vorstellung zu verfassen und der Behörde vorzulegen. Es müsse daher um Verständnis dafür ersucht werden, dass "die in Ihrem eingangs erwähnten Schreiben getätigten Äußerungen keine Berücksichtigung finden können".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorstellung sei im Namen beider Beschwerdeführer erhoben, jedoch nur vom Erstbeschwerdeführer unterfertigt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin (welche die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei) sei jedoch sowohl "am Absender" als auch am Ende des Schriftsatzes genannt. Sie habe die Vorstellung nicht unterfertigt, weil der Erstbeschwerdeführer die Vorstellung nicht nur in seinem Namen sondern auch in ihrem Namen und mit ihrer Vollmacht in Salzburg am letzten Tag der Frist zur Post gegeben habe und die Unterfertigung durch die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen sei. Es treffe daher die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, dass die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt keine Vorstellung erhoben habe.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, ausgehend von der Annahme, die Vorstellung sei nur vom Erstbeschwerdeführer erhoben worden, nur - so der Spruch des angefochtenen Bescheides - über die von ihm erhobene Vorstellung entschieden. Über eine Vorstellung auch der Zweitbeschwerdeführerin wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden. Damit konnte sie durch den maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheides - unabhängig von der Frage, ob auch von ihr Vorstellung erhoben wurde - nicht in Rechten verletzt werden, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden musste.
2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 idF LGBl 62 (K-GKG) lauten auszugsweise:
"§ 4
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
...
§ 5
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
..."
Der Erstbeschwerdeführer behauptet das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG.
Dieser Ausnahmetatbestand sieht kumulativ zwei Voraussetzungen vor: einerseits müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 % übersteigen, wobei darüber hinaus eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein muss.
Der Erstbeschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, beide Voraussetzungen lägen vor.
Die belangte Behörde ist mit der Berufungsbehörde davon ausgegangen, dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses nicht um 50 % übersteigen, wobei die belangte Behörde es abgelehnt hat, sich mit den mit der Vorstellung vorgelegten Unterlagen (Bestandsaufnahme der genannten Ingenieurgemeinschaft samt Beilagen) inhaltlich zu befassen.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer im Berufungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat und dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, trifft zwar zu und es ist auch richtig, dass für die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde maßgeblich war. Sie übersieht allerdings, dass im Vorstellungsverfahren mangels entsprechender Anordnung in der (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, kein Neuerungsverbot gilt, ja auch die Vorstellungsbehörde berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet) ist, selbst Ermittlungen durchzuführen bzw. das Ermittlungsverfahren zu ergänzen, um beurteilen zu können, ob der Vorstellungswerber durch den bekämpften Bescheid in Rechten verletzt wurde. Es war daher rechtswidrig, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den mit der Vorstellung vorgelegten Unterlagen vorweg abzulehnen.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis nicht berechtigt, weil es an der (weiteren) Voraussetzung mangelt, dass die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein muss. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass tragender Aufhebungsgrund der "ersten" Vorstellungsentscheidung nur der Umstand war, dass den Beschwerdeführern zur Frage der geänderten Variante des Anschlusses kein Parteiengehör gewährt worden war. Die Bindungswirkung dieser kassatorischen "ersten" Vorstellungsentscheidung erstreckt sich daher nicht auf die Frage, ob eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist oder nicht.
Diese Voraussetzung muss (spätestens) zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben sein (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zlen. 96/05/0286 bis 0288). Aufgrund des Vorbringens in der Vorstellung vom 14. April 2002 ist das aber zu verneinen, wird dort doch die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage erst angekündigt. Dass eine Sickergrube nicht die schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet, ist nicht fraglich (siehe dazu ebenfalls das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zlen. 96/05/0286 bis 0288).
Damit hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, womit seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ebenfalls als unbegründet abzuweisen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. März 2004
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