Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der erstmitbeteiligten Bauwerberin gehört ein Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ 69, KG Aspang. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes. Das gegenständliche Bauverfahren wurde eingeleitet durch einen Antrag der Bauwerberin um nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaues, beinhaltend Küche und Zimmer im Erdgeschoß, Errichtung eines Bades im Obergeschoß sowie Ausbildung der Decke als Terrasse mit einem Geländer. Die im Instanzenzug erteilte Baubewilligung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1998 aufgehoben. Bei einer weiteren Bauverhandlung (offenbar vor dem Gemeinderat) erhob der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Einwendungen; insbesondere rügte er die Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Brand- und den Immissionsschutz. Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 gab der Gemeinderat der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge. Allerdings wurde in einem weiteren Auflagepunkt vorgeschrieben, dass die beiden Fenster in der südseitigen Brandmauer brandbeständig zu schließen seien.
Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Bauwerberin wie auch der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Die Bauwerberin richtete sich in ihrer Vorstellung insbesondere gegen den zusätzlichen Auflagepunkt, während der Beschwerdeführer bemängelte, dass an Stelle des Terrassengeländers eine Feuermauer mit mindestens einer Höhe von 2 m hätte errichtet werden müssen. Auch macht er geltend, dass in sein Recht auf eine gekuppelte Bebauung zu seiner Liegenschaft eingegriffen werde. Schließlich hätte die Behörde ein bestehendes Biotop von Amts wegen zum Gegenstand eines Bauverfahrens machen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde beiden Vorstellungen Folge, behob den Berufungsbescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Sie verwies darauf, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren, auch bei einem Verfahren um nachträgliche Baubewilligung, um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in dem die Baubehörde auf Grund der vom Antragsteller erarbeiteten Projektsunterlagen die Frage der Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen habe. Nach den vorliegenden Plänen, aus denen eindeutig der Bestand und das Projekt zu entnehmen sei, sei der Bauwille der Bauwerberin lediglich auf die Errichtung des Zubaues gerichtet gewesen, sodass der Altbestand ebenso wenig wie das Biotop den Gegenstand des Bauverfahrens bildete. Andererseits hätte auch über einen Antrag des Anrainers, mit dem Konsenswidrigkeiten, insbesondere Öffnungen in einer Brandwand behauptet werden, entschieden werden müssen. Der Gemeinderat habe über diesen Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dahingehend entschieden, dass er das Verschließen der Öffnungen in der Brandwand in Form einer zusätzlichen Auflage vorgeschrieben habe. Ein Verfahren betreffend eine Bauordnungswidrigkeit sei aber Gegenstand eines eigenen baupolizeilichen Auftragsverfahrens und nicht des konkreten Baubewilligungsverfahrens. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages sei die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben. Die Unzuständigkeit des Gemeinderates wurde von Amts wegen wahrgenommen und aus diesem Grund der angefochtene Bescheid behoben.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insoweit verletzt, als die belangte Behörde nicht voll umfänglich über seine Einwendungen entschieden habe, weil nicht festgestellt wurde, dass das bereits bestehende Gebäude und der Zubau als Einheit zu betrachten seien und er in seinem Nachbarrecht auf Brandschutz verletzt würde, weiters dass er in dem ihm zustehenden Recht auf Errichtung einer Brandmauer im Bereich der Terrasse und in dem Recht verletzt wurde, seine eigene Liegenschaft in gekuppelter Bauweise zu bebauen. Schließlich sei er auch insofern in seinen Rechten verletzt, als sein subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz nicht beachtet und von der errichteten Terrassenbalustrade eine Gefahr für seine Sicherheit ausginge und damit seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Tragender Grund der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde war, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Bauauftrages nicht vom dafür zuständigen Bürgermeister entschieden wurde, sondern dass diesbezüglich der Gemeinderat in einem Baubewilligungsverfahren nach Auffassung der belangten Behörde unzuständigerweise mit einer Auflage vorgegangen ist.
An den tragenden Grund der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde sind nicht nur die Gemeindebehörden, wie hier durch § 61 Abs. 5 Nö Gemeindeordnung angeordnet, sondern auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden. Über die tragenden Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides hinausgehende weitere rechtliche Erwägungen in einer Vorstellungsentscheidung, die an sich zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen, entfalten keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren; den nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entgegen getreten werden (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. April 1999, Zl. 95/05/0150 m.w.N.).
Dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt wie auch den weiteren Beschwerdeausführungen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Beschwerdeführer allein dadurch, dass die belangte Behörde bezüglich der gegenständlichen Auflage die Auffassung vertrat, dazu sei der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unzuständig, beschwert sein soll. Mit Bindungswirkung wurde ausschließlich ausgesprochen, dass der Bürgermeister und nicht der Gemeinderat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Bauauftrages absprechen muss. Diesbezüglich ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar, zumal er selbst in der Beschwerde rügt, dass es seinem Antrag entsprochen hätte, die beiden Öffnungen abmauern zu lassen.
Darüber hinausgehende - nicht bindende - Ausführungen, insbesondere zur erteilten Baubewilligung und inwieweit dadurch in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre, sind dem angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht zu entnehmen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. November 2002
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