Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
MinroG 1999 §125 Abs2 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §125 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §127 Abs2 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §128 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §129 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §130 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §207 Abs1;
MinroG 1999 §207 Abs2;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
MinroG 1999 §125 Abs2 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §125 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §127 Abs2 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §128 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §129 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §130 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §207 Abs1;
MinroG 1999 §207 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Anzeige vom 15. Dezember 1999 gab die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 125 MinroG die Bestellung von H zum Betriebsleiter für den Bergbaubetrieb "Wienerherberg I - III, Rauchenwarth I" bekannt. Darin bescheinigte die Beschwerdeführerin, dass H seit 4. Februar 1973 in dem genannten Bergbaubetrieb tätig sei und schloss eine Kopie des Abschlusszeugnisses an, aus der zu entnehmen ist, dass H die Handelsschule absolviert hat.
Mit Schreiben vom 9. August 2002, Zl. 63.181/71-IV/8a/02, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die Erhebungsblätter A1, A2, C sowie die im Erhebungsblatt C angeführten Unterlagen zu übermitteln, widrigenfalls der verantwortliche Betriebsleiter nicht vorgemerkt werden könne und die Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters mit Bescheid zurückzuweisen wäre.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 legte die Beschwerdeführerin ausgefüllte Erhebungsblätter vor. Jedenfalls fehlte im Erhebungsblatt A1 (Angaben zum/zur Bergbauberechtigten und zum Bergbaubetrieb) unter Punkt 5) die Angabe der Anzahl der in diesem Bergbaubetrieb Beschäftigten.
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid
wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 1999
betreffend die Vormerkung von H als Betriebsleiter des
Bergbaubetriebes der Beschwerdeführerin auf Grund von
§ 13 Abs. 3 AVG, §§ 127, 128, 129, 130 und 207 iVm
§ 217 Abs. 6 MinroG und der Bergpolizeiverordnung über
verantwortliche Personen (BPV-Personen) zurückgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen damit, dass dem Verbesserungsauftrag vom 9. August 2002 nicht ausreichend nachgekommen worden sei und die Anzeige daher gemäß § 130 MinroG ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Vormerkung des bestellten Betriebsleiters verletzt.
Gemäß § 125 Abs. 1 erster Satz Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG), hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbstständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen.
Gemäß § 128 Abs. 1 erster Satz MinroG hat der Bergbauberechtigte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben.
Gemäß § 130 MinroG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen, wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vollständig nachgekommen sei und sämliche Erhebungsblätter ausgefüllt, firmenmäßig gefertigt und fristgerecht vorgelegt habe, weshalb ihr Ansuchen nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren zurückzuweisen gewesen wäre.
§ 130 zweiter und dritter Satz MinroG stellt eine § 13 Abs. 3 AVG vergleichbare Regelung dar: Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (RV 833 Blg. StenProt NR XXI. GP, S 43) waren für den Bundesgesetzgeber "Regelungen für den Fall, dass die mit der Anzeige gemäß § 128 bzw. § 136 vorzulegenden Unterlagen mangelhaft sind, erforderlich. In einem solchen Fall soll der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen und, wenn diesem Auftrag nicht Rechnung getragen wird, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen haben." In diesem Sinn trifft § 130 zweiter und dritter Satz ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG (in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) eine Regelung für den Fall, dass ein Anbringen an verbesserungsfähigen Mängeln leidet. Sind daher die mit einer Anzeige nach § 128 MinroG vorzulegenden Unterlagen mangelhaft und wird einem Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht Rechnung getragen, so ist die Anzeige gemäß § 130 MinroG zurückzuweisen (vgl. Mihatsch, MinroG2 (2002), Anm. 2 zu
§ 130 sowie Anm. 1 zu § 128).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Nichtbefolgung dieses Auftrages ausdrücklich hingewiesen. Auch ist die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von mehr als zwei Monaten jedenfalls angemessen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin auch nach Verbesserung (unter anderem) keine Angaben über die Anzahl der in ihrem Bergbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Punkt 5 im Erhebungsblatt A1) enthält, wird durch die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Aktenlage belegt.
Es steht auch nicht in Widerspruch zu den §§ 128 bis 130 MinroG, wenn die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag die Angabe der Anzahl der im Bergbaubetrieb Beschäftigten verlangt hat, da diese Angabe ein Merkmal des Bergbaubetriebes und somit einen Teil des in § 128 MinroG genannten Aufgabenbereiches des Betriebsleiters darstellt. Gemäß § 125 Abs. 2 dritter Satz MinroG sind Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen u.a. weniger als 10 Personen beschäftigt sind. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sieht § 125 Abs. 2 MinroG bei der Zulässigkeit der Mehrfachbestellung von Betriebsleiter und § 127 Abs. 2 MinroG bei der Vorbildung der Betriebsleiter erleichterte Regelungen vor. Somit ist die Kenntnis dieses Merkmales eines Bergbaubetriebes für die Beurteilung des Aufgabenbereiches des Betriebsleiters iS des § 128 MinroG für die Behörde notwendig.
Da der Mangel, dass Angaben über die im Bergbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmer fehlten, nicht verbessert wurde und somit dem Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in diesem Punkt nicht Rechnung getragen wurde, war die belangte Behörde schon deshalb zur Zurückweisung gemäß § 130 dritter Satz MinroG verpflichtet. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, welche übrigen Mängel das Anbringen der Beschwerdeführerin allenfalls aufwies.
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet und vorbringt, die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, einen weiteren Verbesserungsauftrag zu erteilen, findet dieses Vorbringen in § 130 Abs. 2 und 3 MinroG keine Deckung. Wie bereits oben dargetan, ist die Anzeige gemäß § 130 MinroG ohne weiteres zurückzuweisen, wenn die vorzulegenden Unterlagen mangelhaft sind und einem Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht Rechnung getragen wird.
Zuletzt beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Übergangsbestimmung des § 207 Abs. 1 und 2 MinroG und bringt vor, dass nach dieser Bestimmung ein Rechtsanspruch auf Anerkennung und Vormerkung des angezeigten Betriebsleiters bestehe. Nach dieser Bestimmung gelten vor Inkrafttreten des MinroG bereits bestellte Betriebsleiter für den betreffenden Bergbaubetrieb als anerkannt. Daher ist ein Verfahren nach den §§ 125ff MinroG nicht durchzuführen (vgl. idS Mihatsch, MinroG2 (2002), Anm. 2 zu § 207). Aus diesem Grund gelingt es der Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht, eine Verletzung in dem als Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichneten Recht auf Vormerkung des bestellten Betriebsleiters darzutun, zumal sie sich auch in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Anzeige ausdrücklich auf § 125 MinroG berufen hat.
Da die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen konnte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2004
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