VwGH 2002/04/0202

VwGH2002/04/02021.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der S in N, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Neumarkt an der Raab 262, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. Oktober 2002, Zl. 5-BA- 100-208/1-25, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A GmbH in S, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zlen. 99/04/0153 bis 0155, verwiesen, mit dem der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Juni 1999, Zl. 5-G 2025/4- 1999, betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut) der mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die zur Abschätzung der zu erwartenden Immissionsbelastung der Nachbarn vorgenommenen Ausbreitungsberechnungen seien auf ein meteorologisches Gutachten gestützt worden, dessen Richtigkeit - wie näher dargelegt - auf sachverständiger Basis in Zweifel gezogen worden sei; die (damals) belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, diese Zweifel (gegebenenfalls durch Ergänzung des meteorologischen Gutachtens) aufzuklären. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde für das fortgesetzte Verfahren weiters darauf hingewiesen, dass der Beurteilung der Schallimmission Lärmschutzmaßnahmen zugrunde gelegt worden seien, die weder in den Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei vorgesehen gewesen seien, noch den Gegenstand einer Auflagenvorschreibung gebildet hätten. Es sei auch nicht abschließend geklärt worden, ob es beim Einsatz von Materialien mit einer Beschaffenheit wie jener aus dem Steinbruch R zur Emission von Asbestfasern kommen könne, durch die Gefahren für die Gesundheit befürchtet werden müssten.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. Oktober 2002 u.a. die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart betreffend Genehmigung der Errichtung und den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe einer - näher beschriebenen - Änderung der Projektunterlagen (u.a. durch Aufnahme der oben erwähnten Schallschutzmaßnahmen in das Projekt, durch Beschränkungen betreffend die zum Einsatz gelangenden mineralischen Rohstoffe sowie durch Entfall der Dieseldrehstromaggregate), unter Abänderung vorgeschriebener Auflagen und unter Vorschreibung weiterer Auflagen bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Verfahrensergebnisse des durchgeführten Versuchsbetriebes in Verbindung mit den eingeholten Gutachten würden eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die zur Genehmigung beantragte Betriebsanlage eindeutig ausschließen. Auf Grund der festgelegten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 6 bis 20 Uhr, Samstag 6 bis 15 Uhr) sowie des Umstandes, dass nunmehr kein Dieselaggregat zur Stromerzeugung verwendet werde, gäbe es während der Nacht keine Störgeräusche durch den Betrieb; es seien nur mehr die Betriebsgeräusche tagsüber in Betracht zu ziehen. Die durchgeführten Lärmmessungen stimmten mit Ausnahme der gemessenen Grundgeräuschpegel - hier gäbe es einen Unterschied von rund 5 dB -

überein. Die erwähnte Differenz im Grundgeräuschpegel lasse sich im Übrigen dadurch erklären, dass zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Messorten in einem bestimmten Bereich am Ortsrand von Neumarkt gemessen worden sei. Die darauf gestützte medizinische Beurteilung zeige, dass keinerlei Gefährdung der Nachbarn durch Lärm eintreten könne; der Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes (für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung) werde eingehalten. Es könnten zwar zeitweise Betriebsgeräusche im nächstgelegenen Wohngebiet wahrgenommen werden, sie würden aber weder eine gesundheitsgefährdende noch eine erhebliche Belästigung der Nachbarn zur Folge haben. Betreffend die zu erwartenden Immissionskonzentrationen von Luftschadstoffen infolge des Betriebes der Asphaltmischanlage, eines Radladers und des LKW-Verkehrs auf dem Betriebsgelände sei im September 2001 eine Maximalabschätzung durch Ausbreitungsberechnung von Mag. R., Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik durchgeführt worden. Dabei sei im Sinne einer "Worst-Case-Abschätzung" die Annahme getroffen worden, die Nachbarn würden unter ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen direkt angeströmt. Nach den Ergebnissen dieser Abschätzung könne - wie näher dargelegt - eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Belästigung der Nachbarn durch Staub, Stickoxide, Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid und Benzol ausgeschlossen werden; die maximal möglichen Immissionskonzentrationen lägen erheblich unter den in Betracht kommenden Grenzwerten. Dem Einwand, es seien die Derivate von Benzol, nämlich Toluol und Tylol, nicht berücksichtigt worden, sei zu entgegnen, dass es keinerlei Hinweise auf die Emission dieser Stoffe gäbe. Selbst wenn man jedoch Emissionen dieser Stoffe in einer Größenordnung wie jene der Benzolemissionen annähme, so läge die maximal zu erwartende Immissionskonzentration bei ungünstigsten meteorologischen Bedingungen unter einem Tausendstel des dafür bestehenden Grenzwertes. Betreffend die maximale Konzentration von Benzo(a)pyren und Dibenz (a, h)anthracen werde der - hier zur Abschätzung des Krebsrisikos relevante - Jahresmittelwert ähnlich deutlich unterschritten. Schließlich sei es auf Grund der - näher dargelegten - Geruchsschwellwerte äußerst unwahrscheinlich, dass es bei den Nachbarn zu einer erheblichen Geruchsbelästigung durch die Betriebsanlage kommen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den gewerbegesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten wiesen zahlreiche - im Einzelnen genannte - Widersprüche und Mängel auf. Die belangte Behörde habe die entsprechenden Hinweise der beschwerdeführenden Partei allerdings unberücksichtigt gelassen. Weiters habe die mitbeteiligte Partei Änderungen des zur Genehmigung beantragten Projektes in der Art vorgenommen, dass in den ursprünglichen Genehmigungsunterlagen rote Änderungsvermerke angebracht worden seien. Sie habe jedoch keine vollständigen und schlüssigen Projektunterlagen vorgelegt, die das nunmehr zur Genehmigung beantragte Projekt klar erkennen ließen. Betreffend die Mineralöllagertanks liege ebenso wie für den Radlader keine Konformitätserklärung bzw. CE-Erklärung vor, es sei nicht geklärt, woher das Erdgas für die Trocknergruppe bezogen und wie die Leitungen dafür verlegt würden und es sei nunmehr von einer Chargengröße von 3000 kg die Rede, was - im Vergleich zum ursprünglichen Projekt - eine "leicht nachvollziehbare" Leistungsvergrößerung der gesamten Anlage bedeute. Offen bleibe, wie die Dämpfe abgesaugt würden, wenn der Trockner außer Betrieb sei, welche Filterflächen tatsächlich zum Einsatz kämen, wie das Infrarotgerät auf die neu angegebene Temperatur von 160 bis 180 Grad Celsius bzw. auf eine allenfalls erhöhte Temperatur reagieren werde, ob eine Vereinbarung mit der BEWAG über Stromlieferungen bestehe, sowie ob alle diesbezüglichen Vereinbarungen vorlägen, insbesondere für die Trafostation. Die belangte Behörde habe das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Parteiengehör verletzt, indem ihr zu bestimmten Unterlagen nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Schließlich seien die betreffend Asbest vorgeschriebenen Auflagen unzureichend, um mit Sicherheit zu gewährleisten, dass asbesthaltiges Material nicht verarbeitet werde; entsprechende Kontrollen seien nicht vorgeschrieben worden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Da es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. § 353 GewO 1994), wird der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens durch den Genehmigungsantrag bestimmt, der Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lassen muss (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) 1158 f, dargestellte Judikatur).

Die beschwerdeführende Partei behauptet, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten, das ursprünglich eingereichte Projekt - wie erwähnt - ändernden Unterlagen wiesen nicht die erforderliche Klarheit auf. Sie ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 30. März 2001 eine Änderung des zur Genehmigung eingereichten Projektes durch Vorlage neuer Unterlagen betreffend einzelne Anlagenbestandteile beantragt. In diesen Unterlagen wurden Änderungen in roter Schrift hervorgehoben, es besteht kein Zweifel, dass anstelle der entsprechenden ursprünglichen Unterlagen die neuen Unterlagen zur Bestimmung von Art und Umfang der beantragten Genehmigung maßgeblich sind. Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Unklarheiten, denen zufolge nicht feststehe, ob die Anlage mit der Thermalheizung oder elektrischer Heizung versorgt werde, welche Tanks nun tatsächlich mit welchem Inhalt verwendet würden u.dgl., liegen somit nicht vor. Ob jedoch die Betriebsanlage so wie beantragt auch tatsächlich ausgeführt und betrieben werden kann, ist nicht von der Gewerbebehörde im Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Vielmehr ist die Entscheidung, wie die Betriebsanlage beschaffen sein soll, Sache des Anlageninhabers. Ihm obliegt es daher auch, die für einen Betrieb notwendigen Voraussetzungen (etwa den Strom- oder Erdgasbezug) zu schaffen. Freilich ist ein Betrieb der Betriebsanlage aber nur im Rahmen der erteilten Genehmigung statthaft. Würde daher die Verwirklichung der erwähnten Betriebsvoraussetzungen genehmigungspflichtige Änderungen der genehmigten Betriebsanlage bedingen, wäre die Vornahme dieser Änderungen erst nach entsprechender Genehmigung zulässig.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Unzulässigkeit vorgenommener Projektänderungen sowie Widersprüche einerseits in der Betriebsbeschreibung und andererseits zwischen Betriebsbeschreibung und den darauf aufbauenden Gutachten behauptet, ist sie grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage zwar Anspruch darauf haben, dass diese nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass die Nachbarn dadurch weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Hingegen räumt die GewO den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 die Genehmigung aus sonstigen Gründen nicht erteilt werde. Die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen liegt diesbezüglich bei der Gewerbebehörde alleine, dem Nachbarn kommt hier weder das Recht zur Mängelrüge noch ein sonstiges Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zlen. 2004/04/0142, 0143, und die dort zitierte Vorjudikatur). Weiters ist die beschwerdeführende Partei auf § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufmerksam zu machen, wonach eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann in Betracht kommt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, diese Relevanz darzutun (vgl. die bei Mayer, B-VG3 (2003) S. 765, dargestellte Judikatur).

In der vorliegenden Beschwerde weist die Beschwerdeführerin wohl auf diverse Widersprüche und Mängel in den Antragsunterlagen und in den auf dieser Grundlage erstatteten Gutachten hin, sie zeigt aber weder konkret, geschweige denn fachlich fundiert auf, welche Auswirkungen diese - behaupteten - Mängel auf ihre von der GewO geschützten Interessen hätten oder auch nur haben könnten. Die Bedeutung der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfahrensmängel für das Verfahrensergebnis ist auch keineswegs offensichtlich. Mit dem Beschwerdevorbringen wird ein relevanter Verfahrensmangel daher nicht dargetan; dies gilt insbesondere auch für den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorwurf einer Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör.

Dass sich die belangte Behörde mit den Darlegungen des von der beschwerdeführenden Partei zum lärmtechnischen Gutachten vorgelegten Privatgutachtens nicht auseinander gesetzt habe, ist - wie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 104 zeigen - unzutreffend. Schließlich ist noch zu erwähnen, dass angesichts der Festlegungen im angefochtenen Bescheid betreffend den Rohmaterialieneinsatz in der beantragten Betriebsanlage (Punkte I 3 und I 4) kein Anlass zur Befürchtung besteht, es würden in der Betriebsanlage asbesthaltige Rohmaterialien eingesetzt und es sei daher eine Gesundheitsgefahr zu besorgen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. März 2005

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